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12Rs22/25d•OLG Linz 12Rs22/25d
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Patrick Eixelsberger als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Mario Niederfriniger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Leidlmayer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Justizwachebeamter, , vertreten durch Mag. Manfred Arthofer, Rechtsanwalt in Steyregg, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, 1080 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch deren Angestellten Mag. B, wegen Feststellung als Dienstunfall infolge der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. November 2024, Cgs-26, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Der Kläger ist Justizwachebeamter und seit ungefähr 30 Jahren Betriebsleiter der C*-Werkstätte in der Justizanstalt **, in der in der Regel zirka zehn Häftlinge arbeiten. Im Haftraum eines dieser Häftlinge wurde am 7. Oktober 2022 ua Suchtgift aufgefunden. Wenige Tage später erlangte der Kläger davon Kenntnis, dass auch im Werkstättenareal Drogen versteckt seien, worauf das Gelände erfolgreich durchsucht wurde. Der Kläger vermutete aber mehr dahinter und ließ einen der Werkstätte zugewiesenen Jugendlichen eine Woche lang nicht ausrücken. Daraufhin teilte der Jugendliche am 18. Oktober 2022 dem Kläger mit, dass dieser selbst die Drogen in die Justizanstalt bringe. Er erzählte dem völlig perplexen Kläger, dass Fremde in der Nacht zu seinem Haus kämen und Suchtgift im Reserverad des Pkw deponieren würden. Auf den Einwand des Klägers, dass unbekannt sei, wo er wohne, meinte der Jugendliche: „Die wissen alles über Sie“ und beschrieb in der Folge den genauen Wohnort des Klägers samt den örtlichen Gegebenheiten. Der Kläger zog daraufhin die Anstaltsleiterin bei, vor der der Jugendliche alles noch einmal bestätigte. Am nächsten Tag nahm die Polizei die Ermittlungen auf; ein Verfahren gegen den Kläger selbst wurde nicht eingeleitet. Bei seiner Einvernahme teilten die Polizeibeamten dem Kläger nur mit, dass jener Häftling, in dessen Zelle Drogen gefunden wurden, voll geständig sei; nähere Informationen darüber, wie, wann, wo oder wie oft Drogen in seinem Fahrzeug deponiert wurden, erhielt der Kläger nicht. In der Folge arbeitete das Ganze im Kläger und er konnte ca 14 Tage fast nicht schlafen. Er fühlte sich schutzlos, ausgeliefert und war ständig angespannt, weil er befürchtete, dass die Leute wiederkommen würden. Er installierte zwei Außenkameras am Haus und ging teilweise in der Nacht mit seinem Hund Patrouille, wenn er bemerkte, dass das Außenlicht anging. Auch kam ihm ständig unter, was passieren hätte können, wenn sein Auto einmal visitiert worden wäre. Nachdem die Werkstätte wieder geöffnet worden war, arbeitete der Kläger dort weiter. Bei Wochenenddiensten im Haftraumtrakt ging der Kläger allerdings immer in Krankenstand, weil sich dort die Insassen frei bewegten und die innerliche Anspannung des Klägers zu groß war. Am 9. November 2022 äußerte der Hausarzt den Verdacht auf ein posttraumatisches Belastungssyndrom und riet dem Kläger, sich an einen Facharzt zu wenden, was dieser in der Folge auch tat. Beim Kläger bestanden keinerlei psychiatrischen Vorerkrankungen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Kläger die ganze Tragweite der Angelegenheit bewusst wurde, kam es bei ihm zu einer akuten Belastungsreaktion, die in der Folge in eine depressive Anpassungsstörung überging, zumal die Tatsache, dass fremde Personen ihn überwacht, ausspioniert und manipuliert hatten, beim Kläger äußerstes Unbehagen, Ängste und depressive Verstimmungen auslöste. Über einige Wochen bis Monate erreichten die Beschwerden ein krankheitswertiges Ausmaß. Die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit betrug für vier Monate 20 %, danach für weitere sechs Monate 10 %. Auch wenn die Beschwerden des Klägers nach wie vor nicht völlig abgeklungen sind, erreichen diese mittlerweile aber keinen Krankheitswert mehr.
Mit Bescheid vom 5. April 2023 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Vorfalls vom 18. Oktober 2022 als Dienstunfall ab und sprach aus, dass Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG nicht gewährt würden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Feststellungsbegehren, dass es sich bei dem Vorfall vom 18. Oktober 2022 um einen Dienstunfall iSd §§ 90f B-KUVG handle. Dieser Vorfall stehe in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung des Klägers und habe bei diesem eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass kein Unfall vorliege, zumal weder eine Einwirkung von außen noch eine außergewöhnliche Belastung oder ein Abweichen von einem geplanten Bewegungsablauf zu erkennen sei. Zudem liege kein Vorfall vor, welcher sich innerhalb einer Arbeitsschicht abgrenzen ließe, und seien auch die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Auslöser der Beschwerden des Klägers sei nicht die Erlangung der Kenntnis über den stattgefundenen Übergriff gewesen, sondern eigentlich das Bewusstwerden dessen, was hätte sein können. Dies sei aber zeitlich nicht festzumachen, sodass es am Element der Plötzlichkeit fehle. Zudem mangle es auch an der unmittelbaren Einwirkung von außen auf den Kläger, zumal er erst im Nachhinein von ihn treffenden Gefährdungsmomenten erfahren habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist im Umfang des Aufhebungsantrages berechtigt.
1Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Rechtsansicht, dass kein Dienstunfall vorliege.
1. 1Als Dienstunfälle gelten nach der Generalklausel des § 90 B-KUVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.
1. 2Die Voraussetzungen für die Beurteilung eines Dienstunfalls nach § 90 B-KUVG sind grundsätzlich die gleichen wie für die Beurteilung eines Arbeitsunfalls in der Unfallversicherung nach dem ASVG, sodass Lehre und Rechtsprechung zu den Bestimmungen des ASVG auch zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des B-KUVG herangezogen werden können (RIS-Justiz RS0110598 [T2]).
1. 3Der Unfall unterscheidet sich von der Berufskrankheit durch den Zeitraum, in dem er sich ereignet: Während sich die Berufskrankheit typischerweise während eines längeren Zeitraums entwickelt, mag sie auch mitunter plötzlich zu Gesundheitsstörungen führen, versteht man unter einem Unfall ein im Allgemeinen von außen auf Geist und/oder Körper einwirkendes, meist plötzlich eintretendes, zumindest aber zeitlich eng begrenztes Ereignis, durch das eine Gesundheitsschädigung oder der Tod bewirkt wird (OGH 10 ObS 128/24g [Rz 20], 10 ObS 48/21p [Rz 23] je mwN). Hingegen ist für den Unfallbegriff nicht relevant, ob die Körperschädigung durch eine physische oder eine psychische Wirkung (zB Nervenschock) hervorgerufen wurde. Belanglos ist zudem, ob die gesundheitsschädigenden Folgen, zu denen auch psychisch bedingte Gesundheitsstörungen zu zählen sind (vgl RIS-Justiz RS0083979), sogleich oder erst später eintreten (RIS-Justiz RS0110320).
1. 4„Plötzlichkeit“ muss nicht Einmaligkeit heißen. Die Rechtsprechung hat die äußerste zeitliche Grenze bei der Dauer einer Arbeitsschicht gezogen. Betriebliche Ereignisse, die nicht im Einzelnen, sondern erst in ihrer Gesamtheit eine messbare Gesundheitsstörung zur Folge haben, stellen keinen Arbeitsunfall dar, wenn sie in einer über eine Arbeitsschicht hinausgehenden Zeit eintreten. Die letzte körperliche oder seelische Belastung stellt dann nur das Endglied einer Kette von Ereignissen dar, die allmählich eingewirkt haben, ohne dass einem einzelnen dieser Ereignisse die Bedeutung eines Arbeitsunfalls beigemessen werden kann. Liegt das Ergebnis einer längeren krankheitsbedingten, möglicherweise auch berufsbedingten Entwicklung vor, kann nicht von einem Unfall gesprochen werden. So ist zB eine Anpassungsstörung als Folge mehrerer Ereignisse in ihrer Gesamtheit, die in einem mehrwöchigen Zeitraum eintraten, nicht als Folge eines Unfalls anzusehen (OGH 10 ObS 48/21p [Rz 25] mwN).
1. 5Bei Verteilung mehrerer physischer oder psychischer Ereignisse über einen über eine Arbeitsschicht hinausgehenden Zeitraum ist „Plötzlichkeit“ – und damit ein Arbeits(Dienst)unfall im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung – aber dann zu bejahen, wenn sich ein oder mehrere Ereignisse (Einwirkungen) innerhalb einer bestimmten Arbeitsschicht aus der Gesamtheit der Ereignisse (Einwirkungen) so herausheben, dass sie nicht bloß eine (insbesondere die letzte) unter mehreren gleichwertigen Ursachen der Schädigung sind, sondern für die Schädigung wesentliche Bedeutung haben, diese also alleine wesentlich bedingen (RIS-Justiz RS0133636).
1. 6Maßgeblich ist dabei der innere Zusammenhang des Unfalls mit der versicherten Beschäftigung, sodass nicht nur Unfälle versichert sind, die sich bei dieser Tätigkeit ereignen, sondern auch solche, die mit dieser in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl etwa Müller in SV-Komm Vor §§ 174-177 [315. Lfg] Rz 19). Dem entsprechend kommt es etwa bei einem Überfall auf die unfallversicherte Person darauf an, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Überfall und der versicherten Tätigkeit etwa insofern besteht, dass ein betriebsbezogenes Tatmotiv vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0112579).
2Gegenständlich verneinte das Erstgericht das Vorliegen eines Dienstunfalls mangels „Plötzlichkeit“. Dem hält die Berufung entgegen, dass der Kläger aufgrund des Vorfalls vom 18. Oktober 2022 eine Gesundheitsstörung erlitten habe.
2. 1Insoweit sowohl der Kläger in seiner Berufung als auch die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung zur Untermauerung ihrer Argumente auf das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere das eingeholte neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten, Bezug nehmen, ist anzumerken, dass die rechtliche Beurteilung ausschließlich auf Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, welche unbekämpft blieben, zu erfolgen hat.
2. 2Demnach kam es beim Kläger ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die ganze Tragweite der Angelegenheit bewusst geworden war, zu einer akuten Belastungsreaktion, die in der Folge in eine depressive Anpassungsstörung überging, da die Tatsache, dass fremde Personen ihn überwacht, ausspioniert und manipuliert hatten, beim Kläger äußerstes Unbehagen, Ängste und depressive Verstimmungen auslöste. Von diesen Umständen wurde der Kläger aber am 18. Oktober 2022 von einem jugendlichen Häftling informiert. Von den Polizeibeamten erfuhr er am nächsten Tag lediglich, dass sich ein bestimmter Häftling geständig zeigte. Nähere Aufklärungen zum Vorfall selbst erhielt der Kläger nicht. Wenn er auch die Informationen offenbar erst verarbeiten musste, so kann nach den erstgerichtlichen Feststellungen nur dem Gespräch vom 18. Oktober 2022 eine für die Schädigung wesentliche Bedeutung zukommen, hat er doch danach keine weiteren Hinweise mehr erhalten.
2. 3Unabhängig davon, dass das Gespräch am 18. Oktober 2022 im Dienst des Klägers erfolgte, bildete die versicherte Tätigkeit des Klägers als Justizwachebeamter und Betriebsleiter der C*-Werkstätte in der Justizanstalt die wesentliche Bedingung für den Suchtmittelvorfall, sodass jedenfalls ein innerer Zusammenhang des Unfalls mit der Beschäftigung des Klägers zu bejahen ist.
2. 4Demnach ist von einem Dienstunfall iSd § 90 B-KUVG auszugehen.
3Die Beschwerden des Klägers erreichten auch über einige Wochen bis Monate ein krankheitswertiges Ausmaß und die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit betrug für vier Monate 20 % und danach für weitere sechs Monate 10 %, sodass ein Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente gemäß § 101 Abs 1 B-KUVG zumindest für einen Monat bestehen würde. Der Kläger begehrte jedoch lediglich die Feststellung, dass es sich bei dem Vorfall vom 18. Oktober 2022 um einen Dienstunfall handle. Ein solches Klagebegehren entspricht ebenso wenig § 65 Abs 2 ASGG wie § 228 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0084069). Wenn kein weiteres Begehren erhoben wird, ist ein solches Klagebegehren als Feststellungsbegehren aufzufassen, dass eine (noch bestehende) Gesundheitsstörung Folge eines Dienstunfalls ist (§ 65 Abs 2 ASGG). Einem solchen Feststellungsbegehren mangelt es aber am erforderlichen Feststellungsinteresse, zumal der Kläger bereits ein Leistungsbegehren stellen hätte können und durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft wird (OGH 10 ObS 105/02t; Neumayr in ZellKomm³ § 65 ASGG Rz 26 mwN; Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 65 Rz 26 mwN).
3. 1Mangels Feststellungsinteresses wäre die Klage daher abzuweisen.
3. 2Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist aber für den Kläger iSd § 182a ZPO überraschend; das angefochtene Urteil ist daher zur Erörterung in erster Instanz aufzuheben, damit der Kläger auf diese Rechtslage reagieren kann. Das Verfahren im zweiten Rechtsgang ist darauf zu beschränken (RIS-Justiz RS0042031 [T4, T18]).
4Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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