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18Bs63/25h•OLG Wien 18Bs63/25h
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Heindl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Primer und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. Februar 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Krems eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. November 2023, rechtskräftig seit 25. April 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 5. Februar 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 5. Mai 2025, jene nach 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 5. Dezember 2025 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 2, 3) und jener der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.3) – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Ausfolgung des Beschlusses erhobene (ON 9, 1), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des A*.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg.cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus (Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen. Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg.cit.).
Die Verweigerung einer bedingten Entlassung aus generalpräventiven Gründen setzt gewichtige Umstände, welche sich aus der Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen eines strafbaren Verhaltens auffallend abheben, voraus. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (iS positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue der Bevölkerung zu beachten. Die Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein; liegen sie vor, sind sie gleichrangig mit den Erfordernissen der Spezialprävention zu berücksichtigen (Jerabek/Ropper, aaO Rz 16).
Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, sprechen gegenständlich spezial- und generalpräventive Erwägungen gegen eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Dazu ist zu erwägen, dass die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers (ON 5) neben der in Vollzug stehenden Verurteilung drei weitere Verurteilungen wegen Urkunden-, Schlepperei- und Körperverletzungsdelikten aufweist, wobei ihm bereits die Rechtswohltaten bedingter Strafnachsicht, Probezeitverlängerung und bedingter Entlassung aus einer langjährigen Freiheitsstrafe gewährt wurden. Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt unter anderem das vorschriftswidrige Überlassen von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge über einen langen Tatzeitraum während eines anhängigen Strafverfahrens (ON 7.2, 3) zugrunde, nämlich 1.200 Gramm Kokain enthaltend zumindest 32 % Cocain im Zeitraum Mitte Juli 2019 bis Ende Februar 2021. Darin manifestiert sich eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie und eine deutliche Negativeinstellung des Beschwerdeführers gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft.
In nicht zu kritisierender Weise kam das Erstgericht sohin zur Ablehnung der bedingten Entlassung des Strafgefangenen wegen spezialpräventiver Umstände, gelegen im einschlägig getrübten Vorleben sowie der bisherigen Sanktions- und Resozialisierungsresistenz und der vorliegenden Suchtgiftproblematik (ON 6). Daraus resultierend bestehen weiterhin geringe Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit, sodass sich eine bedingte Entlassung somit als weniger geeignet erweist, den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe. Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitsprofil entkräften könnten, vermochte der Strafgefangene nicht darzustellen. Denn das Vorhandensein einer Wohnmöglichkeit (ON 3, 3) bietet für sich genommen nicht hinreichend Gewähr dafür, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die bisher in Strafhaft zugebrachte Zeit schon ausgereicht hat, um dem Delinquenten das Unrecht seiner Taten ausreichend vor Augen zu führen und ihn zu einem hinkünftig deliktsfreien Lebenswandel zu veranlassen, woran auch die Möglichkeit allfälliger Begleitmaßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nichts ändert.
Aber auch generalpräventive Erwägungen sprechen fallbezogen gegen eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe. Die Wortfolge „Schwere der Tat“ (§ 46 Abs 2 StGB) stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung [RIS-Justiz RS0091863]) einer Tat ab, der durch Handlungs- und Erfolgsunwert determiniert wird. Eine Fortsetzung des Strafvollzugs ist in concreto ausnahmsweise aufgrund der sich gerade im Ausmaß des in Verkehr gesetzten Suchtgiftquantums manifestierenden Tatschwere erforderlich, um potentiellen Delinquenten nachdrücklich vor Augen zu führen, dass für den Fall einer Betretung und Verurteilung mit spürbaren staatlichen Sanktionen zu rechnen ist. Eine Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt würde dem Auftrag der Strafrechtspflege, die generelle Normentreue in der Bevölkerung zu festigen, zuwiderlaufen und unweigerlich eine Bagatellisierung dieser Form der eine nachhaltige Gesundheitsschädigung der Abnehmer bewirkenden Delinquenz zum Ausdruck bringen.
Da eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag somit an den dargestellten spezial- und generalpräventiven Erwägungen scheitert, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Angesichts des Vollzuges einer achtzehn Monate übersteigenden Freiheitsstrafe hat gemäß § 152a Abs 1 StVG grundsätzlich eine Anhörung des Strafgefangenen vor der gerichtlichen Entscheidung stattzufinden. Deren Unterbleiben stellt den Ausnahmefall dar, weshalb die Gründe dafür im Beschluss anzuführen sind (Pieber, WK² StVG § 152a Rz 1 und 2). Zwingend vorgesehen ist eine Anhörung in diesen Fällen nur bei einer Antragstellung (OLG Wien 21 Bs 14/12f). Nach den Umständen des Falles war eine Anhörung des Strafgefangenen nicht erforderlich, weil unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen nicht erkennbar ist, dass sie ein anderes Ergebnis zu erbringen geeignet wäre. Der Strafgefangene hat seine Anhörung auch nicht beantragt (siehe ON 3).
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