OLG Wien 18Bs59/25w

18Bs59/25wCour d'appel17 mars 2025

Texte intégral

OLG Wien 18Bs59/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00059.25W.0317.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Heindl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Primer und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. Februar 2025, GZ **8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass der Antrag des A* auf bedingte Entlassung zurückgewiesen wird.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene georgische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau die über ihn mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt zu ** vom 21. Dezember 2023, rechtskräftig 21. Dezember 2023, wegen § 114 Abs 1 und 3 Z 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten (ON 4 und ON 7).

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 20. April 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 20. Juli 2025 vorliegen (ON 5).

Mit dem angefochtenen Beschluss - in der mit Beschluss vom 12. Februar 2025 berichtigten Fassung (ON 8.5) - lehnte das Erstgericht als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung aufgrund der Tatsache, dass die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 152 Abs 1 StVG nicht binnen der nächsten drei Monate vorliegen, ab.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntgabe erhobene und unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt (ON 9).

Zutreffend erwog das Erstgericht, dass gemäß § 152 Abs 1 StVG das Vollzugsgericht frühestens drei Monate vor dem jeweiligen Stichtag über eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte oder nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit entscheiden kann.

Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB liegen nicht innerhalb der nächsten drei Monate vor (ON 5, 2). Eine Beschlussfassung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt (hier: Hälftestichtag am 20. Juli 2025) ist ausgeschlossen. Vielmehr ist eine Entscheidung über die bedingte Entlassung erst zulässig, wenn die zeitlichen Voraussetzungen in die Nähe gerückt sind (Drexler/Weger, StVG5 § 152 Rz 5; Pieber in WK² StVG § 152 Rz 17; Mayerhofer, StGB6 § 46 Rz 22), zumal zwischenzeitig weitere Verurteilungen erfolgen und Vollzugsanordnungen einlangen könnten.

Der Antrag auf bedingte Entlassung wäre daher vom Erstgericht mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB richtigerweise zurückzuweisen gewesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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