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17Bs66/25t•OLG Wien 17Bs66/25t
Das Oberlandesgericht Wien fasst durch die Einzelrichterin Mag. SchneiderReich in der Privatanklage- und Medienrechtssache gegen A* B* wegen §§ 111; 115 StGB und § 6 Abs 1 MedienG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2025, GZ **-18.1, Punkt 6, den
Beschluss
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2024 (ON 2) erhob Dr. C* gegen A* B* Privatanklage wegen §§ 111; 115 StGB und medienrechtliche Anträge nach § 6 MedienG. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 16. Juli 2024 und am 20. August 2024 sprach das Erstgericht den Angeklagten mit Urteil vom 20. August 2024 (ON 13) gemäß § 259 Z 3 StPO frei und wies die medienrechtlichen Anträge ab. Der dagegen vom Privatankläger erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 12. Februar 2025 zu GZ 17 Bs 383/24h nach Durchführung einer Berufungsverhandlung teilweise Folge, erkannte den Angeklagten der Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB schuldig und sprach - hier relevant - aus, dass dieser die auf den schuldig sprechenden Teil des Strafverfahrens entfallenden Kosten des Verfahrens erster Instanz und zweiter Instanz zu ersetzen hat.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den Pauschalkostenbeitrag des B* im Sinne des § 381 Abs 1 Z 1 und Abs 3 Z 3 StPO mit EUR 500, und gründete dies (aktenkonform, siehe ON 9.1, S 3; ON 13.1, S 2) auf das Einkommen des Verurteilten von EUR 3.150,-- und sein Vermögen von ca EUR 800.000,-- unter (erkennbarem) Verweis auf den Verfahrensaufwand (Inanspruchnahme von zwei Instanzen).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* (ON 19), mit der er behauptet, es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der vom Verurteilten zu ersetzende Pauschalkostenbeitrag im Sinn der Z 1 des § 381 Abs 1 StPO ist im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts gemäß Abs 3 Z 3 leg.cit. innerhalb der Grenzen von EUR 150, bis EUR 3.000, zu bemessen. Zufolge § 381 Abs 5 StPO sind bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrags die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen einerseits sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erastzpflichtigen maßgebenden Umstände andererseits zu berücksichtigen. Als Kriterien für die Belastung der Strafverfolgungsbehörden werden von der Rechtsprechung der Umfang des Akts, das Ausmaß und die Dauer der Erhebungen der Sicherheitsbehörden, die Länge und Aufwendigkeit des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl und Dauer der Hauptverhandlungen sowie die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens herangezogen. Dieser Verfahrensaufwand ist sodann in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu setzen, wobei einerseits das Einkommen, das Vermögen und Unterhaltsansprüche des Kostenersatzpflichtigen, andererseits Schulden, Unterhaltspflichten und andere Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind (Lendl in WKStPO § 381 Rz 49f).
Diesen Kriterien wird der angefochtene Beschluss unter Berücksichtigung des dargestellten Verfahrensgangs und des Einkommens des Verurteilten jedenfalls gerecht, und hat die Beschwerde dem außer unsubstanziierten Behauptung nichts entgegenzusetzen, weshalb ihr ein Erfolg zu versagen war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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