projets
6Bs59/25i•OLG Innsbruck 6Bs59/25i
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Richter Mag. Melichar als Einzelrichter (§ 33 Abs 2 erster Fall StPO) in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 19.2.2025, GZ **-28, beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend a b g e ä n d e r t , dass unter Berücksichtigung der in Teilrechtskraft erwachsenen Bestimmung der Barauslagen des Verfahrenshilfeverteidigers RA Mag. B*, **, nach § 393 Abs 2 StPO in Höhe von EUR 32,06 (darin enthalten EUR 5,34 an USt) das darüber hinausgehende Mehrbegehren in Höhe von EUR 2,53 zzgl. 20 % USt a b g e w i e s e n wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
In der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB zu ** des Landesgerichts Feldkirch wurde RA Mag. B* nach § 61 Abs 2 StPO zum Verfahrenshilfeverteidiger des jugendlichen A* bestimmt. Als solcher begehrte er mit Schriftsatz vom 19.02.2025 nach § 393 Abs 2 StPO den Ersatz von Barauslagen in Höhe von EUR 35,10 (ZMR-Abfrage EUR 4,30 zuzüglich 20 % USt, Fahrtkosten für die Anreise zur Hauptverhandlung beim Landesgericht Feldkirch am 28.08.2024, 53,4 Kilometer à EUR 0,42 sowie Parkkosten für die Tiefgarage in Höhe von EUR 2,53 zuzüglich 20 % USt).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die dem Verfahrenshilfeverteidiger vom Bund zu ersetzenden Barauslagen nach § 393 Abs 2 StPO antragskonform in der verzeichneten Höhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch, die darauf anträgt, den Barauslagenersatz auf EUR 32,06 herabzusetzen, zumal durch den Zuspruch des amtlichen Kilometergelds alle mit der Haltung eines Kraftfahrzeugs verbundenen Auslagen mitabgegolten seien; hilfsweise wird die Kassation der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht beantragt (ON 30).
Der Verfahrenshilfeverteidiger äußerte sich innerhalb offenstehender Frist zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch nicht, die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme dazu.
Die Beschwerde ist im Recht.
Nach § 393 Abs 2 erster Satz StPO sind einem nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger, soweit nicht nach § 56 Abs 2 StPO vorzugehen ist, auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten.
Der Zuspruch der Meldeanfrage vom 23.08.2024 sowie der auf § 10 Abs 3 RGV gestützten Fahrtkosten in Höhe von gesamt EUR 32,06 inclusive USt ist mit Blick auf den Umfang und die Anfechtungsrichtung der Beschwerde in Teilrechtskraft erwachsen.
In Übereinstimmung mit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch sind mit diesem Zuspruch alle mit der Haltung eines Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten und damit auch die Parkgebühren mit abgegolten (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393 Rz 10 mwN).
Damit war in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden und das Mehrbegehren für Parkgebühren abzuweisen
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.