OLG Graz 5R28/25i

5R28/25iCour d'appel14 mars 2025

Texte intégral

OLG Graz 5R28/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:00500R00028.25I.0314.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Mag. Stadlmann und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren **, Beruf unbekannt, *, vertreten durch die ALLMAYER-BECK STOCKERT Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B, **, Malta, vertreten durch die BRANDL TALOS Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen Kosten, über den Rekurs der klagenden Partei gegen das (Kosten-)Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Jänner 2025, **-9 (Rekursstreitwert: EUR 2.009,65), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 280,68 bestimmten Kosten ihrer Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Am 6. Mai 2024 richtete die Kanzlei der Klagsvertreterin das folgende Mail mit dem Betreff „A* / ** - Rechnungslegung und Auskunft gemäß Art 15 DSGVO“ an die Beklagte:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Zunächst erlauben wir uns Ihnen mitzuteilen, dass uns A* mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat.

Unsere Mandantschaft beabsichtigt in Erfahrung zu bringen, welchen konkreten Geldbetrag sie bei den von Ihnen angebotenen Online-Glückspielen und bei von Ihnen angebotenen Sportwetten in den vergangenen Jahren verloren hat.

Wir haben Sie daher namens unserer Mandantschaft aufzufordern, sämtliche Ein- und Auszahlungen, die unsere Mandantschaft bei Ihnen getätigt hat sowie sämtliche Gewinne und Verluste, welche unsere Mandantschaft bei von Ihnen angebotenen Sportwetten erlitten hat, bekannt zu geben und Rechnung zu legen und zwar über den gesamten Zeitraum, in dem unsere Mandantschaft Konten bei Ihnen hatte

Ferner haben wir Sie namens unserer Mandantschaft gemäß Art 15 DSGVO aufzufordern, uns eine Kopie sämtlicher Daten unserer Mandantschaft, die Gegenstand der Verarbeitung durch Ihr Unternehmen sind, digital zu übermitteln

Wir merken uns hierfür den 20.05.2023 vor.

Bei ungenutztem Verstreichen der vorgenannten Frist, geht unsere Mandantschaft davon aus, dass Sie ihr die angeforderte Information (= beim Online-Glückspiel erlittener Gesamtverlust) bewusst vorenthalten und sind wir in diesem Fall bereits jetzt beauftragt, den Anspruch unserer Mandantschaft gerichtlich durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

C*

Rechtsanwalt“

Diesem Mail angehängt war der folgende Scan des Führerscheins des Klägers:

Weiters angehängt war folgende Vollmacht:

Bei der Unterschrift auf der Vollmacht handelte es sich nicht um eine qualifiziert elektronische Signatur.

Ein Mitarbeiter der Beklagten sendete am 8. Mai 2024 das folgende Antwortmail an die Kanzlei des Klagsvertreter:

„Sehr geehrter Herr C*,

vielen Dank für Ihre Email.

Bitte beachten Sie, dass die D* eine Holdinggesellschaft ist und keine Kundendaten aufbewahrt. Können Sie bitte bestätigen, an welcher Gesellschaft(en) Sie Ihre Datenschutzanfrage richten, bzw. mit welcher Gesellschaft das Vertragsverhältnis zustande gekommen ist?

Wir bitten Sie, uns auch eine gültige Kopie der Vollmacht zu senden, damit wir diese Anfrage erfüllen können. Bitte beachten Sie, dass diese Vollmacht handschriftlich in Tinte von dem Kunden unterzeichnet sein muss, da wir keine elektronischen Unterschriften akzeptieren können. Wenn Sie auf die E-Mail antworten, bitten wir Sie, so zu antworten, dass sämtliche früheren E-Mails und Korrespondenzen ersichtlich sind, damit wir Ihre Anfrage effizienter bearbeiten können.

Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Kooperation.

Mit freundlichen Grüßen

E*

Ihr **-Team“

Vergleicht man die Unterschriften auf der der Beklagten übermittelten Vollmacht und der Ausweiskopie des Klägers, ergibt sich folgendes Bild:

Vollmacht: Ausweiskopie:

Mit Mail vom 30.7.2024 übermittelte die Beklagte dem Klagsvertreter die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten und Transaktionsdaten.

Mit seiner am 5. Juli 2024 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu ** eingebrachten Klage begehrt der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Kopie sämtlicher ihrer Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der beklagten Partei sind, digital zu übermitteln. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Beklagte biete über ihre deutschsprachige Internetseite ** Online-Glückspiele (sog. „Casinospiele“) in Österreich an. Der in Österreich wohnhafte Kläger habe ein Konto („Account“) auf der vorgenannten Internetseite eingerichtet, Geldbeträge auf das Konto der Beklagten einbezahlt und diese Geldbeträge bei von der Beklagten angebotenen Casino-Spielen eingesetzt und verloren. Der Kläger habe die Beklagte gemäß Art 15 Abs 1 und 3 DSGVO aufgefordert, sämtliche Ein- und Auszahlungen, die er getätigt habe, offenzulegen und entsprechende Kopien seiner Daten zu übermitteln. Die Beklagte habe sich geweigert, dem Kläger die Daten zur Verfügung zu stellen (vgl im Übrigen ON 1).

Die Beklagte anerkennt in ihrer Klagebeantwortung den klägerischen Anspruch auf Übermittlung einer digitalen Kopie jener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung durch sie seien. Der Kläger habe aber weder Ein- noch Auszahlungen auf sein Spielerkonto getätigt, sodass die Datenübermittlung lediglich die Auskunft über Account-Details enthalte. Die Beklagte habe vor Einleitung des Prozesses ein Auskunftsbegehren erhalten, wobei die übermittelte Vollmacht mehrere Anwaltskanzleien genannt habe. Um sicherzugehen, dass die handelnde Kanzlei vom Spieler bevollmächtigt worden sei, habe die Beklagte der Klagsvertretung geantwortet, dass ein Nachweis über eine entsprechende Bevollmächtigung des Spielers nötig sei, um dem Auskunftsersuchen nachkommen zu können. Auch habe die Unterschrift auf der Vollmacht erheblich von jener auf dem Ausweisdokument abgewichen. Aufgrund von Zweifeln an der übermittelten Vollmacht habe die Beklagte als Verantwortliche im Sinne der DSGVO weitere Informationen anfordern müssen, bevor sie die Daten einem Dritten herausgeben habe dürfen. Die Beklagte habe mit ihrer Aufforderung zur Vorlage einer gültigen Vollmacht, womit die Vorlage einer entsprechend verifizierbaren Unterschrift zu verstehen gewesen sei, nicht gegen den Erleichterungsgrundsatz der DSGVO verstoßen. Sie hätte gar keine Möglichkeit gehabt, dem außergerichtlichen Auskunftsersuchen nachzukommen. Hätte die Klagsvertreterin eine eindeutige Vollmacht vorgelegt, wäre die Beklagte dem Auskunftsersuchen nachgekommen. Die Beklagte begehre Kostenersatz (ON 3).

Mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2025 schränkt der Kläger das Klagebegehren auf Kosten ein. Die Beklagte habe die Auskunft vorprozessual unter Angabe von fadenscheinigen Gründen verweigert und sei dem Auskunftsbegehren erst – verspätet – nach Klagserhebung nachgekommen (ON 5).

Mit dem angefochtenen (Kosten-)Urteil (ON 9) verpflichtet das Erstgericht den Kläger zu einem Kostenersatz an die Beklagte über EUR 614,64. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, wobei es in seiner rechtlichen Beurteilung mit Feststellungscharakter weiters festhielt, dass sich die Unterschriften auf dem von der Klagsvertreterin im Namen des Klägers an die Beklagte gesendeten Führerschein und der vorgelegten Vollmacht nicht ganz unerheblich unterschieden (Schriftbild; Unterschrift auf Vollmacht nur mit Nachname statt Nachname und Vorname wie am Ausweis). Diesen Sachverhalt beurteilte es rechtlich zusammengefasst wie folgt:

„[…]

Gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO hat eine natürliche Person das Recht, von dem Verantwortlichen iSd DSGVO eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art 15 Abs 1 DSGVO gelisteten Informationen.

Nach Art 12 Abs 1 DSGVO trifft der Verantwortliche geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 leg cit und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 let cit, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 leg cit (vgl Art 12 Abs 2 DSGVO). Im Sinne dieses Erleichterungsgebotes wird etwa der Betreiber einer Website seinen Nutzern, über die er personenbezogene Daten verarbeitet, eine elektronische Antragstellung zu ermöglichen haben (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 12 DSGVO Rz 8).

Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person gemäß Art 12 Abs 3 DSGVO Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

Die Betroffenenrechte der DSGVO dürfen nur von Personen geltend gemacht werden, die von den konkreten Datenverarbeitungen tatsächlich oder möglicherweise betroffen sind (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 12 DSGVO Rz 9).

Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 DSGVO stellt, so kann er nach Art 12 Abs 6 DSGVO unbeschadet des Artikels 11 DSGVO zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

Die Identitätsfeststellung dient dazu, Missbrauch zu verhindern und sowohl betroffene Person als auch Verantwortliche vor unrechtmäßiger Datenherausgabe oÄ zu schützen (Illibauer in Knyrim, DatKomm Art 12 DSGVO Rz 73/1).

Als geeignete Form des Identitätsnachweises wurde nach der Rechtsprechung zum DSG 2000 bei einem schriftlichen Auskunftsbegehren etwa die Beilage der Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises wie va eines Reisepasses oder Personalausweises angesehen. Ist der elektronisch gestellte Antrag auf Geltendmachung eines Betroffenenrechtes mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehen, liegt ebenfalls ein ausreichender Nachweis der Identität vor (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 12 DSGVO Rz 13).

In jenen Fällen, in welchen die Identität des Betroffenen bzw des Anfragenden nicht vollends klar ist, kann es zulässig sein, eine Ausweiskopie oder eine ähnliche Art der Identifizierung zu verlangen, oder sonstige Authentifizierungsverfahren, wie bspw qualifizierte elektronische Signaturen, Online-Kundenkonten mit Nutzername und Passwort oder spezielle Sicherheitsabfragen durchzuführen (Illibauer in Knyrim, DatKomm Art 12 DSGVO Rz 76).

Bei der Berufung auf eine Vollmacht der betroffenen Person müssen vom Verantwortlichen diese und die tatsächliche Identität der betroffenen Person geprüft werden.

Schreitet ein Rechtsanwalt gegenüber privaten Verantwortlichen – wie der Beklagten ein – ist die Vorlage eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung zu fordern (§ 8 Abs 1 RAO). Wird also eine Anfrage um Auskunft gemäß Art 15 DSGVO eingebracht und werden Daten Dritter ohne Vollmacht eingefordert, ist diesem Antrag nicht Folge zu leisten (Illibauer in Knyrim, DatKomm Art 12 DSGVO Rz 80).

Da sich die Unterschriften auf dem von der Klagsvertreterin im Namen des Klägers an die Beklagte gesendete Führerschein und der vorgelegten Vollmacht doch nicht ganz unerheblich unterschieden (Schriftbild; Unterschrift auf Vollmacht nur mit Nachname statt Nachname und Vorname wie am Ausweis), stellte die außergerichtliche Aufforderung der Klagsvertreter im konkreten Fall keine ausreichende außergerichtliche Aufforderung dar, der die Beklagte nachkommen konnte. Vielmehr hatte die Beklagte, um eine Verletzung des Datenschutzes des Kläger zu vermeiden, die Auskunft aufgrund der außergerichtlichen Aufforderung zu verweigern. Die Beklagte war daher berechtigt, einen klaren Identitätsnachweis zu verlangen. Ihre Forderung der Vorlage einer per Hand mit Tinte unterschriebenen Vollmacht widerspricht zwar dem Erleichterungsgebot des Art 12 Abs 2 DSGVO. Da aber die Klagsvertreterin keine qualifiziert elektronisch unterzeichnete Vollmacht – bei der also jedenfalls eine Identitätsprüfung vor Unterzeichnung stattgefunden hätte –, sondern nur eine Vollmacht mit einscannter oder auf einem Bildschirm erfolgter Unterschrift, deren Übereinstimmung mit der Unterschrift auf dem beigelegten Ausweis nicht zweifelsfrei feststellbar war, vorlegte, legte sie jedenfalls keine ausreichend überprüfbare bzw zweifelsfrei dem Kläger zuordenbare Vollmacht vor, die eine Auskunftspflicht auslöste, sodass die Forderung der Beklagten nach einer per Hand mit Tinte unterschriebenen Vollmacht ihr im konkreten Fall nicht zum Nachteil gereicht.

Die Beklagte wurde vorprozessual nicht in ausreichender Form zur Erfüllung des späteren Klagsbegehrens aufgefordert, sodass sie das Klagebegehren mit der Klagebeantwortung und der gleichzeitigen Übermittlung bzw mit der bereits mit Mail vom 30.7.2024 erfolgten Übermittlung der Unterlagen Beilage ./1 und ./2 an die Klagsvertretung bei erster Gelegenheit iSd § 45 ZPO entsprochen hat. Die Beklagte hat daher Anspruch auf Ersatz all ihrer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.

[...]“

Gegen dieses Kostenurteil richtet sich der (Kosten-)Rekurs des Klägers (ON 10) aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt, die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass die Beklagte ihm die mit EUR 1.395,01 bestimmten Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen habe.

Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung (ON 12), dem Rekurs keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Die grundsätzlichen rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes zu Art 15 DSGVO („Auskunftsrecht der betroffenen Person“), zu § 12 Abs 2 DSGVO („Erleichterungsgrundsatz“) sowie zu Art 12 Abs 6 DSGVO („Identitätsfeststellung“), denen in den Rechtsmittelschriftsätzen auch nicht entgegengetreten wird, sind zutreffend, sodass hierauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO).

2. Nach dem Wortlaut des Artikel 15 Abs 1 DSGVO hat nur die betroffene Person ein Recht auf Auskunft, welches sie geltend machen muss (Haidinger in Knyrim, Der DatKomm Artikel 15 DSGVO Rz 11). Zur Durchsetzung dieser datenschutzrechtlichen Ansprüche können sich die Betroffenen jedoch eines Vertreters bedienen, wobei gegenüber privaten Verantwortlichen wie hier, die Vorlage eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung zu fordern ist; mangels Einschreitens vor einem Gericht oder einer Behörde ist § 8 Abs 1 RAO nicht anwendbar (Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11, § 8, Rz 16; Illibauer in Knyrim, DatKomm Art 12 DSGVO, Rz 80; RIS-Justiz RS0123209). Der Verantwortliche hat sodann im Rahmen der Identitätsfeststellung sowohl die Vollmacht als auch die Identität der betroffenen Person zu prüfen (vgl Illibauer in Knyrim, Der Datkomm Artikel 12 DSGVO Rz 80).

3. Nach den Feststellungen erhielt die Beklagte eine (offenbar) Serienemail von Rechtsanwalt C* samt Fotokopie des Führerscheins des Klägers und einer unter anderem auf die Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH lautende Vollmacht. Diese nennt als Vollmachtsgeber den Kläger und weist als Unterschrift eine elektronische (allerdings nicht qualifizierte elektronische) Signatur sowie einen Schriftzug auf, der sich nicht ganz unerheblich von jenem auf dem Ausweis unterscheidet.

4. Aus § 4 Abs 1 erster Satz SVG ergibt sich, dass nur eine qualifizierte elektronische Signatur das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB erfüllt. Nicht mit einer solchen qualifizierten elektronischen Signatur versehene E-Mails entsprechen diesem Erfordernis mangels Unterschrift daher nicht (RS0126251).

5. Da auf der Vollmacht weder eine qualifizierte elektronische Signatur noch eine im Vergleich zur Ausweiskopie allfällige Zweifel beseitigende Unterschrift des Klägers vorlag, verfügte die Beklagte über keine Grundlage dafür, von einer Bevollmächtigung der Klagsvertretung durch den Kläger mit einer Antragstellung nach Art 15 DSGVO auszugehen, beziehungsweise bestanden begründete Zweifel an einer solchen (vgl Illibauer, aaO, Art 12 DSGVO, Rz 76).

6.1. In ihrem Rekurs versucht die Beklagte im Wesentlichen zur Darstellung zu bringen, dass für die Beklagte keine begründeten Zweifel bestanden haben konnten, und sie solche nach Art 12 Abs 6 DSGVO auch mitteilen hätte müssen.

6.2. Tatsächlich hat die Beklagte auf die Aufforderungsemail von Rechtsanwalt C* mit einer Nachricht reagiert, in der sie um die Vorlage einer gültigen Kopie einer Vollmacht ersucht und darauf hinweist, dass sie keine elektronischen Unterschriften (gemeint wohl wie die vorliegende, also keine qualifiziert elektronische) akzeptieren kann. Es ist zwar richtig, dass sie diesbezüglich um eine vom Kunden handschriftlich mit Tinte unterfertigte Vollmacht ersucht – was jedenfalls eine gültige Form des Nachweises wäre -, dies ändert jedoch nichts daran, dass aus dem Schreiben erkennbar ist, dass die bisher vorgelegte Vollmacht nicht als Identitätsnachweis nach Art 12 DSGVO akzeptiert wird. In diesem Zusammenhang wäre es bereits für die Klagsvertretung vorab möglich gewesen, die Unterschiedlichkeit zwischen den Schriftzügen auf dem Führerschein des Klägers und auf der vorgelegten Vollmacht zu erkennen und diesem erkennbaren Problem Abhilfe zu schaffen.

6.3. Die Beklagte wiederum verfügte über keine anderen Möglichkeiten – solche wurden jedenfalls nicht vorgebracht -, die Echtheit der Vollmacht anders durch den Vergleich von Unterschriften zu prüfen, wobei allein die Vorlage eines Scans eines Lichtbildausweises nicht für sich allein den Identitätsnachweis im Sinn des Art 12 DSGVO erbringen kann. Dabei ist auch zu bedenken, dass es sich beim Forderungsschreiben der Klagsvertretung um eine Serien-Email gehandelt hat, in der nicht einmal der vom Kläger bei der Beklagten verwendete User-Name oder dessen email-Adresse aufscheint.

6.4. Den im Rekurs genannten Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte lagen keine völlig vergleichbaren Sachverhalte zugrunde (vor allem hinsichtlich der Unterschiedlichkeit der Unterschriften), wobei die Rechtsansicht in 1 R 139/24b des Oberlandesgerichtes Linz, die im Ergebnis nur auf die Vorlage einer Ausweiskopie abstellt, nicht geteilt wird.

7. Im Ergebnis ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts somit nicht korrekturbedürftig. Dem Rekurs ist daher keine Folge zu geben.

8. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren ist eine Folge dieses Verfahrensergebnisses und beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess – kommentarlos – 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen, die nicht zu entrichten ist (§ 54 Abs 1 ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes wie hier nicht allgemein bekannt, kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn entsprechendes behauptet und bescheinigt wird. Ein Ersatz der von der Beklagten verzeichneten Umsatzsteuer kommt daher nicht in Betracht (8 Ob 21/24g; RS0114955).

9. Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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