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20Bs71/25z•OLG Wien 20Bs71/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Neubauer in der Strafsache gegen A* wegen § 88 Abs 1 StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Februar 2025, **-5 (Punkt 2.), den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht einen Fortführungsantrag der Beschwerdeführerin zurück (Punkt 1.) und trug dieser gemäß § 196 Abs 2 StPO die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags in Höhe von EUR 90,-- auf (Punkt 2.).
Gegen letztgenannten Punkt richtet sich die fristgerechte, als Einspruch titulierte Beschwerde der B* (ON 6), in der sie moniert, als Alleinerzieherin nicht in der Lange zu sein, den Pauschalkostenbeitrag zu finanzieren.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu, weil nach § 196 Abs 2 StPO die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags zwingende Folge der Ab- oder Zurückweisung eines Fortführungsantrags ist.
Die Frage der Uneinbringlichkeit der Kosten bzw. die allfällige Bewilligung einer Ratenzahlung fällt in die Zuständigkeit des Erstgerichts.
Sie kann daher mit Beschwerde gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0130103; Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 34/1).
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