OLG Wien 20Bs38/25x

20Bs38/25xCour d'appel18 févr. 2025

Texte intégral

OLG Wien 20Bs38/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00038.25X.0218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 223 Abs 2 StGB, über die Beschwerde des B* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Jänner 2025, GZ **14, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Wien führte zu AZ ** aufgrund einer (vom rechtsfreundlichen Vertreter verfassten) Sachverhaltsdarstellung, Urkundenvorlage und zum Zeitpunkt der Einbringung unbezifferten Privatbeteiligtenanschlusses des B* C* ein Ermittlungsverfahren gegen A*, welchem zugrunde lag, die Genannte sei verdächtig, am 16. April 2024 im Zuge einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht Donaustadt zu GZ ** im Zusammenhang mit einem Antrag des B* C* auf Ausweitung seines Kontaktrechts zu den beiden gemeinsamen Kindern D* und E* C* eine falsche Urkunde zum Beweis einer Tatsache, nämlich die Bestätigung des Gesundheitsministeriums der Republik Armenien bezüglich ihrer Nichtregistrierung in einem Zentrum für psychische Gesundheit, vorgelegt zu haben (ON 2).

Die Staatsanwaltschaft Wien ordnete daraufhin zu AZ ** die Beischaffung des bezughabenden pflegschaftsgerichtlichen Aktes (ON 1.1), die Anfertigung relevanter Kopien daraus (ON 1.2 und ON 3) sowie Ausforschung und Vernehmung der A* als Beschuldigte zum angezeigten Sachverhalt an.

Mit Eingabe vom 9. August 2024 begehrte der anwaltlich vertretene B* C* die Bekanntgabe der Aktenzahl und des Verfahrensstandes (ON 4), woraufhin ihm die Staatsanwaltschaft Wien mit Note vom selben Tag mitteilte, dass die Anzeige beim gefertigten Bezirksanwalt eingebracht und nunmehr die erforderlichen Ermittlungen eingeleitet worden seien (ON 1.3, Punkt II.).

Mit Eingabe vom 19. September 2024, tituliert als „Privatbeteiligung“ ersuchte B* C*, vertreten durch Lederer Hoff Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH, erneut um Bekanntgabe des Verfahrensstandes sowie Freigabe der elektronischen Akteneinsicht (ON 6).

Die Staatsanwaltschaft Wien teilte in weiterer Folge mit Note vom 23. September 2024 mit, dass es sich beim Verfahren gegen A* um ein Verfahren wegen § 223 StGB handle, in welchem B* C* lediglich Anzeiger, nicht jedoch Opfer im Sinne des § 65 Z 1 StPO sei, weshalb ihm Akteneinsicht nicht zustehe (ON 4.1). Diese Note wurde dem Vertreter des B* C* laut VJ am 24. September 2024 zugestellt.

Nach Einlangen des eine Einvernahme der A* als Beschuldigte beinhaltenden Abschlussberichts vom 24.11.2024 (ON 7) und Überprüfung der von der Genannten im Pflegschaftsverfahren vorgelegten Dokumente (ON 7.7 bis 7.9) stellte die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren gegen A* am 28. November 2024 gemäß § 190 Z 2 StPO ein und verständigte neben deren Verteidiger die ermittelnde Polizeidienststelle (ON 1.6).

Mit ERVEingabe vom 2. Dezember 2024 begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer, vertreten durch Lederer Hoff Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH, erneut Akteneinsicht, brachte vor, dass die Verwehrung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft mit der Begründung, es handle sich bei ihm um kein Opfer, unrichtig sei, zumal das im Pflegschaftsverfahren vorgelegte Dokument Bedeutung für die Beurteilung der Eignung als erziehender Elternteil entfalte, wobei die Vorlage eines für die Beschuldigte nützlichen Dokuments im Pflegschaftsverfahren geeignet sei, für ihn nachteilige Wirkung zu entfalten und er Gefahr laufe, den Kontakt zu seinen Kindern zu verlieren.

Durch die Vorlage des inkriminierten Dokuments sei er daher als Geschädigter und folglich Opfer im Sinne des § 65 StPO zu betrachten, ein direkter Vermögensschaden sei diesbezüglich nicht erforderlich, es genüge die Beeinträchtigung eines Interesses, weshalb erneut die Gewährung von Akteneinsicht beantragt werde (ON 8).

Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Note vom 4. Dezember 2024 erneut mitgeteilt hatte, dass keine Akteneinsicht gewährt werde (ON 1.7, ON 9), erhob C* am 2. Jänner 2025 Einspruch wegen Rechtsverletzung und führte dazu aus, in seinem subjektiven Recht auf Gewährung von Akteneinsicht verletzt worden zu sein. Durch die Nichtgewährung von Akteneinsicht seien seine Interessen als Privatbeteiligter im Sinn des § 68 Abs 1 StPO betroffen, im Übrigen habe er als Privatbeteiligter gemäß § 67 Abs 6 Z 1 StPO das Recht, die Aufnahme von Beweisen zu beantragen, was ohne Akteneinsicht nicht möglich sei.

Nach ablehnender Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien (ON 12), wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Einspruch des B* C* wegen Rechtsverletzung vom 2. Jänner 2025 gemäß § 107 Abs 1 StPO als verspätet zurück.

Begründend führte das Erstgericht aus, der Einspruchswerber habe bereits am 24. September 2024 (ON 1.4) Kenntnis vom Umstand erlangt, dass ihm die Staatsanwaltschaft Wien mangels Opfereigenschaft keine Akteneinsicht gewähre, weshalb der erst am 2. Jänner 2025 eingebrachte Einspruch verspätet sei.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des B* C* (ON 17), mit der er moniert, es handle sich bei der Verweigerung der Gewährung von Akteneinsicht vom 23. September 2024 und vom 4. Dezember 2024 um voneinander unabhängige Rechtsverletzungen. Am 19. September 2024 habe er lediglich um Freigabe für die elektronische Akteneinsicht ersucht, während seinem Antrag vom 2. Dezember 2024 auch eine detaillierte Begründung, weshalb B* C* als Opfer im Sinne der StPO anzusehen sei, inkludiert gewesen sei. Im Übrigen sei der Note der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2024 ein Hinweis enthalten gewesen, dass binnen einer Frist von sechs Wochen Einspruch an das Gericht erhoben werden könne, woraus erhellt, dass der Rechtsbehelf fristgerecht eingebracht worden sei.

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht jeder Person zu, die behaupte, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2). In ihm auszuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei (Abs 3). In Bezug auf das zuletzt genannte Kriterium kann auch bloß das Begehren auf Feststellung enthalten, dass durch die zugrunde liegende Handlung (den Vorgang oder die Unterlassung) von der Staatsanwaltschaft das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet und dadurch ein subjektives Recht des Einspruchswerbers verletzt worden sei (Kirchbacher, WKStPO15 § 106 Rz 7). Nach § 106 Abs 3 StPO ist ein Einspruch verspätet, wenn er nicht binnen der absoluten Frist von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Erkenntnis der Rechtsverletzung eingebracht wurde, wobei eine allenfalls doch erfolgte Fristwahrung vom Einspruchswerber zu bescheinigen wäre (Pilnacek/Stricker, WKStPO § 106 Rz 25, § 107 Rz 12).

Auch gegen eine - wie gegenständlich - erst nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens getroffene Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann in Fällen behaupteter Verletzung von einem von der Strafprozessordnung eingeräumten subjektiven Recht Einspruch wegen Rechtsverletzung erhoben werden (RISJustiz RS0132414).

Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kommt es bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Einspruchs nach § 106 Abs 3 StPO allein auf die erstmalige Kenntnisnahme der Rechtsverletzung an, und zwar unabhängig davon, ob diese noch andauert.

Fallbezogen gelangte der Einspruchswerber - wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt - bereits mit der am 24. September 2024 seinen rechtsfreundlichen Vertretern zugestellten Note der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2024 vom Umstand in Kenntnis, dass B* C* keine Opferstellung im Sinne des § 65 Z 1 StPO zugebilligt werde, weshalb ihm auch keine Akteneinsicht zukomme (ON 1.4). Angesichts der umfassenden Darlegung des Sachverhalts samt Vorlage der relevanten Urkunden bereits mit dem verfahrenseinleitenden Schiftsatz ON 2 war auch von keiner Änderung des Sachverhalts auszugehen, die eine geänderte Beurteilung der Verfahrensstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers indiziert hätte.

Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.

Ob dem Beschwerdeführer Opferstellung im Sinne des § 65 Z 1 lit c StPO zukommt, kann daher dahingestellt bleiben.

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