OLG Innsbruck 2R1/25a

2R1/25aCour d'appel13 févr. 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 2R1/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00001.25A.0213.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Eberle Ender Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Dr. C*, MSc und 2. E* AG, beide vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, wegen (ausgedehnt) EUR 62.420,-- s.A. an Schadenersatz, Auskunft (bewertet mit EUR 1.000,--) und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 5.000,--, Gesamtstreitwert daher EUR 68.420,-- s.A.), über die Berufung der klagenden Partei in der Hauptsache und im Kostenpunkt (Rekursinteresse EUR 3.137,12) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Berufung in der Hauptsache wird k e i n e Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung im Kostenpunkt F o l g e gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie einschließlich des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt zu lauten hat wie folgt:

„Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 26.340,39 (darin EUR 4.304,40 USt und EUR 515,-- an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 4.160,80 (darin EUR 693,47 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.“

Die (ordentliche) Revision ist zulässig; der weitere Rechtszug gegen die Kostenentscheidung ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Erstbeklagte ist selbstständiger Zahnarzt in D*. Er ist bei der zweitbeklagten Partei aufrecht berufshaftpflichtversichert. Die am B* geborene Klägerin war seit April 2020 beim Erstbeklagten in kieferorthopädischer Behandlung. Im Zuge dieser Behandlung riet er ihr zur Entfernung der Weisheitszähne. Die Extraktion der Zähne 18 und 48 erfolgte am 6.10.2020; jene der Zähne 28 und 38 am 19.1.2021.

In diesem Umfang ist der Sachverhalt nicht strittig.

Mit der am 8.4.2022 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin zuletzt – nach Klagsausdehnung und Einschränkung in ON 19 und ON 94 – EUR 62.420,-- an Schadenersatz (hievon EUR 62.000,-- an Schmerzengeld) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche künftigen derzeit nicht bekannten Schäden der Klägerin aus der fehlgeschlagenen zahnärztlichen ambulanten Behandlung des Erstbeklagten in der Zeit vom 24.6.2020 bis 16.7.2021, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der in der Berufshaftpflichtversicherung genannten und nach Bekanntgabe (laut Auskunftsbegehren) zu konkretisierenden Versicherungssumme begrenzt sei. Ferner begehrte sie, den Erstbeklagten schuldig zu erkennen, ihr die Versicherungssumme des Berufshaftpflichtversicherungsvertrags, welcher zwischen den Beklagten am 19.1.2021 bestanden habe und welchem der bei der zweitbeklagten Partei zu Nr 2804766809 geführte Schadenfall zugrunde liege, bekanntzugeben. Das gegen den Erstbeklagten gestellte Auskunftsbegehren bewertete die Klägerin mit EUR 1.000,--; das gegen beide beklagte Parteien gerichtete Feststellungsbegehren mit EUR 5.000,--.

Sie brachte – stark zusammengefasst – vor, dass der Erstbeklagte die zahnärztliche Behandlung nicht lege artis durchgeführt habe. Er habe die Entfernung der Weisheitszähne am 19.1.2021 sorgfaltswidrig mittels unfachgemäßer Betäubung durch lokale Injektion vorgenommen. Dies habe zu einer irreversiblen Nervschädigung bei der Klägerin geführt. Mehr als ein Jahr nach der operativen Entfernung der linken Weisheitszähne sei ihre linke Unterlippe noch immer gefühllos, sodass eine reguläre Lebensführung – insbesondere ein normales beidseitiges Essen, Trinken und ein uneingeschränktes Sprechen – nicht möglich sei. Bei einem lege-artis-Vorgehen hätte die Entfernung der Zähne durch einen operativen Eingriff unter Narkose in stationärer Betreuung durchgeführt werden müssen. Dadurch wären die Schäden vermieden worden.

Der Erstbeklagte habe die Klägerin auch nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. Bei hinreichender Aufklärung darüber, dass durch die Betäubungsspritze Gefühlsstörungen verursacht werden könnten, hätte sie sich gegen eine Entfernung der Weisheitszähne in lokaler Betäubung entschieden. Auch ihre Mutter hätte sich dagegen ausgesprochen. Da sie nicht in der Lage gewesen sei, die im Aufklärungsbogen enthaltenen Informationen zielerfassend zu lesen oder zu verstehen, sei es ihr nicht möglich gewesen, das mit dem Eingriff einhergehende Risiko abzuschätzen. Der Erstbeklagte wäre verpflichtet gewesen, die Mutter der Klägerin beizuziehen und ebenfalls aufzuklären. Durch die unzureichende Aufklärung sei es der Klägerin nicht möglich gewesen, die Tragweite ihrer Entscheidung zu überblicken und in diese einzuwilligen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie in die Behandlung – selbst wenn sie lege artis erfolgt wäre – in Kenntnis der damit verbundenen Risiken nicht eingewilligt. Ihre mit dem Eingriff und der nach wie vor bestehenden Nervenlähmung des Unterkiefers und der Lippe verbundenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen rechtfertigten bei Berücksichtigung der künftig seelischen Schmerzen im Sinn einer Globalbemessung ein Schmerzengeld von EUR 62.000,--. Es sei von Spät- und Dauerfolgen auszugehen, weshalb das Feststellungsbegehren berechtigt sei. Das Auskunftsbegehren werde auf § 26c Abs 6a ZÄG gestützt.

Die beklagten Parteien bestritten und beantragten Klagsabweisung. Sie wendeten zusammengefasst ein, dass sowohl die Behandlung als auch die Aufklärung durch den Erstbeklagten lege artis erfolgt seien. Selbst für den Fall einer Aufklärungspflichtverletzung sei zwingend davon auszugehen, dass die Klägerin auch im Fall der vollständigen Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte, zumal dieser medizinisch indiziert gewesen sei und es sich um einen absoluten Standardeingriff gehandelt habe. Die Aufklärung der Klägerin habe mündlich am 16.7.2020 in seinen Ordinationsräumen stattgefunden. Dabei habe er auch auf das Risiko einer Nervenverletzung und damit einhergehenden Gefühlsstörungen hingewiesen. Aufgrund dessen sei eigens ein 3DRöntgen (DVT) angefertigt worden, welches von der Klägerin privat zu bezahlen gewesen sei. Er habe ihr am 16.7.2020 einen schriftlichen Aufklärungsbogen mit nach Hause gegeben und ihr aufgetragen, den Bogen unterfertigt zum Operationstermin mitzubringen. Die Klägerin habe dann aber am 6.10.2020 erklärt, den Bogen vergessen zu haben und zugesichert, den Bogen nachzureichen, was aber unterblieben sei.

Sowohl die Entfernung der Zähne als auch die Nachbehandlung der Klägerin seien lege artis erfolgt. Das anfängliche Taubheitsgefühl am Unterkiefer und der Lippe habe sich verbessert. Dass es bei einer Weisheitszahnentfernung zu Nervenverletzungen und Gefühlsstörungen kommen könne, stelle ein typisches Risiko dieses Eingriffs dar, welches auch bei Anwendung größter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden sei. Gerade darüber sei die Klägerin im Vorfeld vom Erstbeklagten aufgeklärt worden. Sie habe nach einer angemessenen Überlegungsfrist in den Eingriff eingewilligt. Aufgrund der stetigen Besserung ihres Zustands liege kein Feststellungsinteresse vor. Die Klägerin sei ungeachtet ihrer attestierten Minderbegabung geschäftsfähig. Die gelte insbesondere für den Zeitpunkt des Abschlusses des Behandlungsvertrags und der Aufklärung. Sie sei jedenfalls einsichts- und urteilsfähig gewesen. Für den Erstbeklagten hätten keinerlei Anzeichen dafür bestanden, dies anzuzweifeln. Die Klägerin sei beim Ersttermin volljährig gewesen, sei alleine in die Praxis gekommen und habe selbstständig agiert. Sie habe den Anamnesebogen eigenhändig und ohne Probleme ausgefüllt. Die Einstufung der Klägerin zum Kreis der begünstigten Behinderten durch das F* sei zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt und dem Erstbeklagten erst im gegenständlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht worden. Die Klägerin habe jedenfalls rechtswirksam in die Behandlung eingewilligt und sei über die Möglichkeit des Eintritts – der sich letztlich verwirklichenden – typischen Komplikation einer Weisheitszahnentfernung aufgeklärt worden. Die Klagsausdehnung vom 25.9.2024 sei verjährt, weil die Behandlung bereits am 19.1.2021 erfolgt sei.

Mit Beschluss vom 20.6.2022 (ON 13) wurde das Verfahren nach § 6a ZPO unterbrochen. Nach Bestellung eines einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters mit Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 15.9.2022 und pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung der Klagsführung wurde das Verfahren fortgesetzt.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Es legte dieser Entscheidung den in US 19 bis 29 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den das Berufungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 500a ZPO). Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden davon – nicht immer wörtlich – folgende Sachverhaltsfeststellungen hervorgehoben, wobei die von der Klägerin bekämpften Teile in Fettdruck verdeutlicht werden:

„Die Klägerin füllte in der Ordination des Erstbeklagten am 24.6.2020 einen Anamnesebogen aus und überreichte ihn der Sprechstundenhilfe. Neben ihrer Adresse gab sie darin auch ihre Mobiltelefonnummer, ihre EMail-Adresse und ihren damaligen Beruf als Kellnerin an. Sie füllte den Bogen selbstständig und vollständig aus. Beim Ausfüllen des Amanesebogens bzw. bei den kurzen Gesprächen, die im Rahmen der Aufnahme des Patienten erfolgen, machte die Klägerin auf die Sprechstundenhilfe des Erstbeklagten keinen eingeschränkten Eindruck.

Am 16.7.2020 erschien sie zu einem weiteren Termin beim Erstbeklagten. Im Rahmen dieses Termins (A) am 16.7.2020 erfolgte die OPBesprechung und Aufklärung. (B) Der Erstbeklagte klärte die Klägerin mündlich anhand des Aufklärungsbogens auf. Er gab ihr nach dem Aufkärungsgespräch, bei dem er den Aufklärungsbogen durchging, den Aufklärungsbogen mit. Er gab ihr auch Antibiotika im Hinblick auf die geplante Weisheitszahnoperation mit. Anlässlich des Aufklärungsgesprächs fiel dem Erstbeklagten keine Einschränkung der Klägerin in ihren kognitiven Fähigkeiten auf.

Als die Erstbeklagte nach Einnahme der vorgesehenen Antibiotika am 6.10.2020 in die Ordination des Erstbeklagten kam, um sich die ersten beiden Weisheitszähne entfernen zu lassen, hatte sie den Aufklärungsbogen vergessen, sie sagte jedoch der Sprechstundenhilfe zu, diesen nachzubringen.

Der Aufklärungsbogen, den der Erstbeklagte der Klägerin mitgab, und den er mit ihr durchging hat folgenden Inhalt:

[Bilder im Zuge der Pseudonymisierung entfernt.]

Diesen Aufklärungsbogen ging der Erstbeklagte anlässlich des Aufklärungsgesprächs in seiner Praxis am 16.7.2020 mit der Klägerin mündlich durch. Die Frage des Erstbeklagten, ob sie alles verstanden habe, bejahte die Klägerin. Vor der jeweiligen Zahnextraktion fragte der Erstbeklagte zusätzlich nach, ob der Klägerin klar sei, was nun geschehe.

Der Erstbeklagte empfahl der Klägerin und riet ihr an, ein 3D-Röntgen, bzw ein DVT-Röntgen anfertigen zu lassen, damit er die genaue Lage der Nerven besser sehen könne, dies macht der Erstbeklagte nur, wenn es indiziert ist und sind damit Kosten von ca EUR 182,00 verbunden, welche auch von der Klägerin selbst zu zahlen waren.

Die Klägerin ließ das empfohlene 3D-Röntgen anfertigen und dem Erstbeklagten zukommen. Hierüber war auch die Mutter der Klägerin informiert. Ob die Klägerin den Aufklärungsbogen mit ihrer Mutter oder ihrer Schwester oder sonst einem Familienmitglied besprach, kann nicht festgestellt werden. Der Mutter der Klägerin, in deren Haushalt die Klägerin auch teilweise lebt, war jedenfalls bekannt, dass die Klägerin sich in Behandlung des Erstbeklagten begab. Ihr war auch bekannt, dass die Weisheitszähne der Klägerin, nachdem sie in kieferchirurgischer Behandlung war, extrahiert werden würden. Sie begleitete ihre Tochter weder zum Aufklärungsgespräch noch zu den beiden Zahnextraktionen. Bei der zweiten Zahnextraktion wartete die Großmutter der Klägerin im Auto und fragte mehrfach nach, wie lange es noch dauere.

Eine Aufklärung der Weisheitszahnoperation wurde am 16.07.2020 in der Patientenakte dokumentiert, zusätzlich wurde der Patientin ein Aufklärungsbogen überreicht. In diesem Aufklärungsbogen findet sich auch eine Passage zur möglichen Nervverletzung.

Aus der Behandlungsdokumentation ergibt sich auch, dass auch über die Notwendigkeit einer DVT-Aufnahme wegen der bereits im Panoramaröntgen ersichtlichen Nahebeziehung der unteren Weisheitszähne zum Nervus alveolaris inferior gesprochen wurde. (C) Die Aufklärung ist in der Behandlungsdokumentation dokumentiert und auch über die Möglichkeit einer persistierenden Nervverletzung wurde die Klägerin aufgeklärt. Daher ist von einer Aufklärung der Klägerin auszugehen.

Die Erkennbarkeit des Umstandes, dass die Klägerin kognitiv eingeschränkt ist, ist bei den gegebenen Umständen im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung bestenfalls einem Spezialisten, daher einem Psychiater oder Psychologen, zuzutrauen. Der Umstand der mangelnden Geschäfts- bzw Entscheidungsfähigkeit der Klägerin war für den Erstbeklagten nicht erkennbar.

Die Klägerin ist Mitarbeiterin bei der Firma G*, sie lebt teilweise bei der Mutter und teilweise in einer Mietwohnung.

Beim Ausfüllen des Amanesebogens bzw bei den kurzen Gesprächen, die im Rahmen der Aufnahme des Patienten erfolgen, machte die Klägerin auf die Mitarbeiterin des Erstbeklagten, keinen eingeschränkten Eindruck. Es bestanden für diese keine Auffälligkeiten. (…)

Der Eingriff war medizinisch indiziert, zum einen aufgrund der geplanten Kieferorthopädie und zum anderen war aufgrund der Lage der Weisheitszähne eher nicht mit einem normalen Zahndurchbruch zu rechnen. Das Belassen der Weisheitszähne hätte das Risiko für wiederkehrende Entzündungen bis zum Entstehen von großen Abszessen deutlich erhöht. Zudem hätte das Belassen der Weisheitszähne auch über die Zeit zur Schädigung der Radices des zweiten Molaren führen können. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, von der Extraktion Abstand zu nehmen, auch über mögliche Komplikationen beim Belassen der Weisheitszähne wurde die Klägerin gemäß Aufklärungsbogen informiert. (D) Eine Aufklärung zur Weisheitszahnoperation wurde am 16.07.2020 in der Patientenakte dokumentiert, zusätzlich wurde der Patientin ein Aufklärungsbogen überreicht. Es wurde auch über die Notwendigkeit einer DVT-Aufnahme gesprochen, wegen der bereits im Panoramaröntgen ersichtlichen Nahebeziehung der unteren Weisheitszähne zum Nervus alveolaris inferior. In der DVT-Aufnahme erkannte der Erstbeklagte, dass der Nerv wangenseitig am Weisheitszahn vorbeiläuft, weswegen er einen üblichen OP-Verlauf erwartete. Das chirurgische Vorgehen des Erstbeklagten entspricht dem medizinischen Standard.

Im weiteren Behandlungsverlauf zeigte sich, dass sich eine Funktionsstörung des linken Nervus alveolaris inferior verwirklicht hatte, auch wenn es nicht zu einer vollständigen Kontinuitätsunterbrechung des Nervs kam. Die wahrscheinlichste Ursache für diese Nervenverletzung ist aufgrund des OP-Verlaufs entweder die stumpfe Traumatisierung des Nervs durch den Hebel selbst bzw durch die dissoziierende Wurzel oder eine Traumatisierung durch postoperative Ödeme / Hämatome, die sich aufgrund der starken Blutung entwickelt haben. In der Literatur wird die Häufigkeit einer Funktionsstörung des Nervus alveolaris inferior durch die Extraktion eines Weisheitszahnes im Unterkiefer mit Werten zwischen 0,5 % und 5 % unterschiedlich beziffert, wobei sich diese Störung in den meisten Fällen weitgehend zurückbildet. Funktionsstörungen des Nervus alveolaris inferior sind typische Komplikationen bei der operativen Weisheitszahnentfernung und auch bei sorgfältigem Vorgehen nicht immer sicher vermeidbar und daher auch nicht behandlungsfehlerhaft und lege artis.

Die Leitungsanästhesie im Unterkiefer und die Plexusanästhesie im Oberkiefer ist medizinischer Standard bei der ambulanten Weisheitszahnentfernung. Eine ligamentäre Anästhesie ist bei retinierten Zähnen ungeeignet, einzig eine Vollnarkose wäre alternativ möglich, allerdings wird auch bei der Behandlung in Vollnarkose meist zusätzlich eine Lokalanästhesie gegeben. Die Wahrscheinlichkeit einer permanenten Nervschädigung des Nervus alveolaris inferior durch die Leitungsanästhesie liegt bei 0,0001 bis 0,001 % aller Fälle und ist gegenüber 0,5 bis 5,5 % durch die Extraktion selbst vernachlässigbar. Das Risiko einer Behandlung unter Vollnarkose ist aufgrund möglicher, teils schwerwiegender Komplikationen durch die Narkose selbst wesentlich höher. Die Operationstechnik weicht nicht wesentlich von der Behandlung in lokaler Anästhesie ab. Häufig wird auch trotz der Vollnarkose zusätzlich eine Leitungsanästhesie im Unterkiefer gegeben, um die Schmerzen nach dem Aufwachen aus der Narkose zu minimieren.

Bei der Klägerin liegt eine Intelligenzminderung FC 70 1 CD-10 vor. Sie konnte einen Aufklärungsbogen aufgrund der kognitiven Defizite nur in geringen Teilbereichen verstehen, um in die Weisheitszahnoperation einzuwilligen. Begriffe wie „Abszesse“, „Zysten“, „neuralgiforme Schmerzen“ sind Fremdwörter, die für die Klägerin nicht verständlich sind. Der Inhalt der Seite 2 des Aufklärungsbogens war für die Klägerin hingegen verständlich. Die Klägerin wäre zB durch Konsultierung der Mutter oder sonst einer vertrauten Person in die Lage versetzt worden, diese Aufklärung zu verstehen und einzuwilligen. Die Geschäftsfähigkeit war großteils aufgehoben in Bezug auf Zustimmung zum Verstehen eines Aufklärungsbogens. Die kognitive Einschränkung der Klägerin war für den Erstbeklagten nicht erkennbar. Es zählt nicht zum Fachgebiet eines Facharztes der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, eine leichtgradige Intelligenzminderung zu erkennen; dies vor allem vor dem Hintergrund der gegebenen Umstände in einem zahnärztlichen Behandlungszimmer. Mit Bescheid des F* vom 30.8.2021 wurde der Grad der Behinderung der Klägerin mit 70 % festgesetzt.“

Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass der Arzt im Rahmen der Erfüllung des ärztlichen Behandlungsvertrags Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst schulde. Eine wirksame Einwilligung einer Patientin in einen ärztlichen Eingriff könne nur dann erfolgen, wenn sie über die Bedeutung des Eingriffs und die möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt worden sei. Da der Erstbeklagte die Behandlung dem Stand der Wissenschaft entsprechend und somit lege artis durchgeführt habe, scheide ein Anspruch der Klägerin aufgrund eines Behandlungsfehlers dem Grunde nach aus. Der Beweis, dass sie objektiv nicht oder nicht ausreichend vom Erstbeklagten aufgeklärt worden sei, sei der Klägerin nicht gelungen. Vielmehr habe der Erstbeklagte unter Beweis gestellt, dass er die Klägerin sowohl mündlich als auch schriftlich über das sich verwirklichte Risiko der Nervverletzung aufgeklärt habe. Dass die Klägerin den Aufklärungsbogen in weiterer Folge nicht mit in die Ordination gebracht habe, liege nicht in der Sphäre des Erstbeklagten. Sie habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Aufklärungsbogen nachbringen werde, also im Besitz des Bogens sei und operiert werden wolle. Aus dem Aufklärungsbogen ergebe sich, dass die Aufklärung für alle Weisheitszähne erfolgt sei. Damit habe der Erstbeklagte auch keine schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten zu vertreten. Dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, die Aufklärung vollständig zu verstehen, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Erstbeklagten. Für diesen hätten sich im Gespräch mit der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte für eine kognitive Beeinträchtigung der Klägerin gegeben. Es wäre unvertretbar und auch vom durchschnittlichen Zahnarzt nicht zu erwarten, im Zuge eines Aufklärungsgesprächs mit einer Patientin deren kognitive Fähigkeiten zu testen oder das, was er der Patientin erklärt habe, gleichermaßen „abzufragen“. Ein Arzt, der von einer volljährigen Patientin von sich aus selbstständig zum Aufklärungsgespräch aufgesucht werde, welche in der Folge alleine zum Operationstermin komme und einen unauffälligen Eindruck mache, dürfe davon ausgehen, dass die Patientin das Aufklärungsgespräch hinreichend verstanden habe. Damit liege weder ein rechtswidriges noch ein schuldhaftes Verhalten des Erstbeklagten vor.

Die Klägerin bekämpft diese Entscheidung in vollem Umfang. Unter Ausführung einer Mängel-, Beweis- und Rechtsrüge beantragt sie die Abänderung des Ersturteils in eine vollinhaltliche Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

In ihrer Berufung im Kostenpunkt begehrt sie die Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung dahin, dass den beklagten Parteien lediglich ein Kostenersatz von EUR 26.340,39 (statt EUR 29.477,51) zugesprochen werde. Das Rekursinteresse beträgt daher EUR 3.137,12.

Die Berufung in der Hauptsache ist nicht berechtigt; im Kostenpunkt ist das Rechtsmittel hingegen teilweise berechtigt.

I. Zur Berufung in der Hauptsache

1. Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Klägerin einen Begründungsmangel geltend, wozu sie ausführt, dass das Erstgericht die Gründe für die Abweisung des Auskunftsbegehrens unzureichend dargelegt habe. Es habe das rechtliche Interesse lediglich unter Hinweis auf die Klagsabweisung verneint; der Anspruch auf Bekanntgabe der konkreten Versicherungssumme bestehe aber unabhängig von einer tatsächlichen Haftung der beklagten Partei, weil die Klägerin diese Auskunft benötige, um die Versicherungsdeckung und damit die Einbringlichmachung beurteilen und „hievon allenfalls die gerichtliche Geltendmachung abhängig machen zu können“.

Ein sog Begründungsmangel wird verwirklicht, wenn das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung leichtfertig, oberflächlich oder gar willkürlich vorgeht und sich mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandersetzt. Dieser Berufungsgrund wird aus den Bestimmungen der §§ 272 Abs 3 und 417 Abs 2 ZPO abgeleitet, wonach die Urteilsbegründung jedenfalls erkennen lassen muss, auf welche Beweisergebnisse die Tatsacheninstanz die entscheidungsrelevanten Feststellungen stützt. Derartige Mängel zeigt die Berufungswerberin nicht auf. Wenn sie moniert, das Erstgericht habe die Abweisung ihres Auskunftsbegehrens nicht nachvollziehbar begründete, macht sie eine rechtliche Kritik am Ersturteil geltend, auf welche bei der Behandlung ihrer Rechtsrüge eingegangen wird.

Da kein Verstoß des Erstgerichts gegen §§ 272, 417 ZPO aufgezeigt wird und keine weiteren Verfahrensmängel releviert werden, bleibt dieser Berufungspunkt erfolglos.

2. In ihrer Beweisrüge bekämpft die Klägerin die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (A) bis (D) hervorgehobenen Sachverhaltsteile und stellt ihnen folgenden Alternativfeststellungen gegenüber:

ad (A): „Nicht festgestellt werden kann, dass am 16.7.2020 die OP-Besprechung und Aufklärung erfolgt ist.“

ad (B) bis (D): „Nicht festgestellt werden kann, dass der Erstbeklagte die Klägerin am 16.7.2020 mündlich anhand des Aufklärungsbogens aufgeklärt hat und den Aufklärungsbogen mit ihr durchging. Der Erstbeklagte gab der Klägerin am 16.7.2020 den Aufklärungsbogen mit. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Erstbeklagten keine Einschränkung der Klägerin in ihren kognitiven Fähigkeiten aufgefallen ist. Der Aufklärungsbogen, den der Erstbeklagte der Klägerin mitgab und hinsichtlich welchem nicht feststellbar ist, ob er diesen mit ihr durchging, hat folgenden Inhalt. (…) Nicht feststellbar ist, dass der Erstbeklagte diesen Aufklärungsbogen anlässlich des Gespräches in seiner Praxis am 16.7.2020 mit der Klägerin mündlich durchgegangen ist. Nicht feststellbar ist, ob der Erstbeklagte die Klägerin gefragt hat, ob sie alles verstanden habe und die Klägerin diese Frage bejahte. Die Aufklärung ist in der Behandlungsdokumentation dokumentiert, es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin auch über die Möglichkeit einer persistierenden Nervverletzung aufgeklärt wurde. Nicht festgestellt werden kann daher, dass von einer umfassenden Aufklärung der Klägerin auszugehen ist.“

2.1. Dazu führt die Klägerin aus, dass es sich bei der Frage, ob eine Aufklärung in ausreichendem Umfang erfolgt sei, nicht um eine Sachverständigenfrage handle und daher die Begründung im Ersturteil insofern unbeachtlich sei, als darin auf die Ausführungen des Sachverständigen Bezug genommen werde. Dass die Klägerin kognitiv eingeschränkt sei, sei im Rahmen ihrer Befragung vor Gericht unverkennbar gewesen. Sie habe glaubhaft angegeben, dass man ihr einen Zettel „mit Punkten, auch Sätzen“ mitgegeben und sie diesen Zettel nicht verstanden habe. Sie habe auch mehrfach angegeben, es sei ihr wichtig gewesen, dass es keine Probleme im Zusammenhang mit dem Eingriff gebe und dass sie EUR 200,-- (gemeint für die Erstellung des fakultativen Röntgenbilds) ausgegeben habe, damit eben nichts passiere. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage des Erstbeklagten, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Klägerin irgendetwas nicht verstanden habe, nicht nachvollziehbar, zumal diese schon bei der vergleichsweise einfachen Befragungssituation vor Gericht einen überforderten Eindruck gemacht habe. Umso weniger sei davon auszugehen, dass sie bei einem komplexen Aufklärungsgespräch den Eindruck habe vermitteln können, diese Aufklärung auch zu verstehen. Dass der Erstbeklagte – wie er dies ausgesagt habe – nicht erkannt habe, dass die Klägerin in ihren kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt sei, indiziere durchaus, dass er keine individuelle Aufklärung geführt habe. Hätte er ein Aufklärungsgespräch mit der Klägerin geführt, hätte ihm auffallen müssen, dass sie in ihrer Auffassungsgabe wesentlich eingeschränkt sei und ihm nicht folgen könne. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Erstbeklagte eingeräumt habe, viele Patienten würden ohnedies „nur Bahnhof“ verstehen, wenn er sie aufkläre. Damit habe er zu erkennen gegeben, dass er operative Eingriffe ungeachtet dessen, dass die Aufklärung für viele seiner Patienten nicht verständlich sei, dennoch durchführe.

Insgesamt indizierten die Ergebnisse des Beweisverfahrens, dass eine Aufklärung der Klägerin nicht erfolgt sei. In Anbetracht des geltenden Regelbeweismaßes der ZPO hätten daher die begehrten Negativfeststellungen getroffen werden müssen. Das Erstgericht habe sich überhaupt nicht mit der Glaubwürdigkeit der Klägerin auseinandergesetzt und sich ausschließlich auf die Glaubwürdigkeit des Erstbeklagten berufen. Die Begründung des Erstgerichts, wonach in Österreich vor Operationen grundsätzlich aufgeklärt werde, verkehre die geltende Beweislastverteilung ins Gegenteil. Allein die Dokumentation des Erstbeklagten im von ihm vorgelegten Leistungsblatt Beilage /.2 stelle keinen Nachweis einer hinreichenden und seine Haftung ausschließenden Aufklärung dar, zumal sich aus dieser Urkunde auch nicht ableiten ließe, dass eine Aufklärung der Klägerin auch hinsichtlich des Risikos einer Nervenschädigung, welche sich letztlich verwirklicht habe, erfolgt sei. Insgesamt hätte das Erstgericht nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin über diesen wichtigen Punkt aufgeklärt worden sei. Die begehrten Wunschfeststellungen seien deshalb rechtserheblich, weil auf deren Grundlage der Klage stattzugeben gewesen wäre.

2.2. Wie die Berufungswerberin selbst zutreffend hervorhebt, ist das Regelbeweismaß im Zivilverfahren nicht jenes der mit an Sicherheit grenzenden, sondern jenes der hohen Wahrscheinlichkeit. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Es hat vielmehr nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob es einen Beweis als gelungen ansieht oder nicht, wobei auch dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Entscheidungsorgans von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Es gehört daher auch zum Wesen einer freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen entscheidet (RS0043175). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus, um eine Beweisrüge zum Erfolg zu führen. Eine Beweisrüge kann daher grundsätzlich nur dann erfolgreich sein, wenn darin stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen (Klauser/Kodek JNZPO18 § 467 ZPO E 39 ff). Die Aufgabe des Rechtsmittelgerichts besteht in diesem Zusammenhang darin, zu überprüfen, ob vom Erstgericht die Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 Rz 6).

2.3. Zunächst ist der Berufungswerberin darin beizutreten, dass die Frage, ob eine Patientin vor einem medizinischen Eingriff konkret und nachweislich aufgeklärt wurde, keine vom Sachverständigen zu beantwortende medizinische Fachfrage darstellt, sondern ausschließlich der richterlichen Beweiswürdigung obliegt. Soweit sie aber in diesem Zusammenhang dem Erstgericht zum Vorwurf macht, es habe sich im Rahmen der Beweiswürdigung zum Thema Aufklärung auch auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H* bezogen ist ihr zu erwidern, dass sie selbst es war, die im Rahmen ihres Gutachtensergänzungsantrags die Frage „über welche Risiken der Erstbeklagte die Klägerin am 16.7. konkret und nachweislich aufgeklärt habe“ an den Sachverständigen richtete (ON 44 S 2).

2.4. Das Erstgericht stützte die kritisierten Feststellungen zur Aufklärung der Klägerin zum einen auf die Aussagen der Parteien und zum anderen auf den Inhalt der Urkunden Blg ./A und ./2. Es hob dabei im Besonderen hervor, dass der Erstbeklagte einen glaubwürdigen Eindruck vor Gericht hinterlassen sowie authentisch und gut vorbereitet gewirkt habe und betonte, nicht daran zu zweifeln, dass er mit der Klägerin ein Aufklärungsgespräch geführt und eine mündliche Aufklärung vorgenommen habe, wie dies in seinem Leistungsblatt Beilage 2 dokumentiert worden sei. Für das Erstgericht war somit der für eine Positivfeststellung erforderliche Überzeugungsgrad nicht bloß erreicht, sondern wurde dieser überschritten. Die Gründe dafür legte im Ersturteil (US 30-31) auch eingehend dar (§ 500a ZPO). Dass auch der Sachverständige Dr. H* die an ihn im Gutachtensergänzungsantrag gerichtete Frage nach ihrer „konkreten und nachweislichen Aufklärung“ bejahte, wurde dabei nur am Rande mit einem Satz erwähnt.

2.5. Auch mit den kognitiven Einschränkungen der Klägerin setzte sich das Erstgericht anlässlich einer Beweiswürdigung auseinander (US 31). Bei Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den sie bei ihrer Befragung vor Gericht hinterließ, sei es nachvollziehbar, dass dem Ertbeklagten im Zuge des – bei einem solchen Standardeingriff wohl eher kürzeren – Aufklärungsgesprächs keine Beeinträchtigung aufgefallen sei. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen lässt sich die Feststellung, dass dem Beklagten keine Einschränkung der Klägerin auffiel, mit der nicht bekämpften Feststellung, wonach die Erkennbarkeit des Umstandes, dass die Klägerin kognitiv eingeschränkt [sei], bei den gegebenen Umständen im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung bestenfalls einem Spezialisten, daher einem Psychiater oder Psychologen, zuzutrauen [sei] (US 23) gut vereinbaren. Da die volljährige Klägerin zu allen Terminen ohne Begleitung erschien (bei der zweiten Extraktion wartete ihre Großmutter im Auto), bestand für den Erstbeklagten auch keine Veranlassung, an ihrer Einsichts- und Urteilsfähigkeit zu zweifeln. Sie füllte den Anamnesebogen selbst aus und überreichte ihn der Sprechstundenhilfe. Dass sie darin neben ihrer Adresse auch ihre Mobiltelefonnummer und ihre EMail-Adresse sowie ihren damaligen Beruf als Kellnerin vollständig ausfüllte und sich auch sonst unauffällig verhielt, steht ebenfalls unangefochten fest. Dass sie sich im Zuge des Aufklärungsgesprächs in irgend einer Weise auffällig verhalten habe oder für den Erstbeklagten aus bestimmten Umständen ein konkreter Verdacht auf kognitive Einschränkungen zu schöpfen gewesen wäre, wurde nicht behauptet. Die Klägerin brachte dazu nur ganz allgemein und ohne inhaltliche Substanz vor, dass ihre Minderbegabung für Dritte „ohne Weiteres“ wahrnehmbar gewesen sei. Wenn das Erstgericht vor diesem Hintergrund der Parteiaussage des Erstbeklagten, wonach er beim Aufklärungsgespräch nicht gemerkt habe, dass sie etwas nicht verstanden habe und dass auch im vollständig ausgefüllten Anamnesebogen keine Hinweise auf eine psychiatrische Besonderheit oder Minderbegabung enthalten gewesen seien, folgte, ist dies nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass die Klägerin beide Ospamox-Tabletten, welche ihr beim Aufklärungsgespräch mitgegeben wurden, eine Stunde vor dem Operationstermin eingenommen hatte, was im Leistungsblatt dokumentiert und von der Klägerin auch nicht bestritten wurde. Daraus lässt sich schließen, dass die Klägerin dem Aufklärungsgespräch folgte und jedenfalls die Information bezüglich der Tabletten – nämlich die Notwendigkeit der Einnahme vor dem Termin – verstand.

Bereits vor diesem Hintergrund ist auch das Berufungsgericht – in Zusammenschau mit dem Inhalt der Beilagen ./A und /2. – davon überzeugt, dass der Erstbeklagte am 16.7.2020 ein Aufklärungsgespräch mit der Klägerin führte.

2.6. Ein ganz wesentliches und vom Erstgericht auch ins Treffen geführtes Argument dafür, dass bei diesem Gespräch auch das Risiko einer Nervenschädigung vom Erstbeklagten thematisiert wurde, ist die Durchführung des fakultativen Röntgens, wofür die Klägerin privat bezahlen musste. Die Klägerin räumte selbst ein, dass ihr der Arzt dazu riet. Er erläuterte in diesem Zusammenhang, er habe der Klägerin deshalb dazu geraten, weil er auf dem Panoramaröntgen gesehen habe, dass es eine Lagebeziehung zwischen dem Nerv und den Weisheitszähne gebe. Dass die Klägerin subjektiv, wie sie vor Gericht erklärte, gemeint habe, dass dann, wenn sie das Röntgen vorher machen lasse, nichts passieren werde, vermag die kritisierten Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen.

Sowohl die Klägerin als auch der Erstbeklagte wurden zum Thema Aufklärung eingehend befragt. Die Klägerin wiederholte zwar mehrfach, sie habe nicht verstanden was auf dem Aufklärungsbogen gestanden sei, sie behauptete aber auch nicht, dass sie Verständnisfragen gestellt habe oder dass sie vom Erstbeklagten (gar) nicht aufgeklärt worden sei. Der Ersbeklagte schilderte demgegenüber glaubhaft, dass er mit den Patienten den Bogen kursorisch durchgehe und er die Klägerin auch darauf hingewiesen habe, dass der Nerv so nahe beim Weisheitszahn sei. Wenn das Erstgericht angesichts dessen, dass die Klägerin ihre Zustimmung zur Anfertigung des 3DRöntgens erteilte, obwohl sie dieses Röntgen selbst privat bezahlen musste, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausging, dass die Klägerin vom Erstbeklagten über die Lage des Nervs und das Risiko einer Nervverletzung aufgeklärt wurde, ist dies nicht korrekturbedürftig.

2.7. Soweit in der Beweisrüge noch als „bemerkenswert“ hervorgehoben wird, dass sich der Erstbeklagte vor Gericht dahin geäußert habe, viele Patienten würden bei der Aufklärung „nur Bahnhof“ verstehen, ist dazu festzuhalten, dass er im Rahmen seiner Parteiaussage auch klarstellte, dass vermutlich viele Patienten den Inhalt der Aufklärung nach dem Gespräch nicht „ad hoc“ wiedergeben könnten und dass dies eben auch der Grund dafür sei, warum er ihnen den Aufklärungsbogen mit nach Hause gebe, damit sie sich das Gesagte noch einmal in Ruhe durchlesen könnten. Dass er sich, wie er weiter ausführte, grundsätzlich darauf verlasse, dass – wenn die Patienten zu ihm sagten, sie hätten es verstanden und würden zustimmen – auch das Verständnis da sei, wenngleich „vermutlich nicht immer alle alles durchdacht hätten“ ist ebenfalls plausibel und auch glaubhaft.

Insgesamt und zusammengefasst gelingt es der Berufungswerberin nicht, stichhaltige Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung bezüglich der kritisierten Sachverhaltsfeststellungen aufzuzeigen. Die vom Erstgericht geschaffene Tatsachengrundlage wird daher als Ergebnis eines umfangreichen Beweisverfahrens und einer schlüssigen Würdigung der Beweisergebnisse der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt (§ 498 ZPO).

3. In ihrer Rechtsrüge macht die Klägerin zunächst zahlreiche sekundäre Feststellungsmängel geltend. Im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Auskunftsbegehren vermisst sie die Feststellung, dass

„die Klägerin die beklagten Parteien vor Klagseinbringung wiederholt, unter anderem mit Schreiben vom 15.3.2022 den Erstbeklagten, als auch die I* J* unter anderem zur Bekanntgabe der konkreten Versicherungssumme des zwischen den beklagten Parteien abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrags aufgefordert hat, die Beklagten (und die I*) dieser Aufforderung aber nicht entsprochen hat.“

Weiters begehrt sie eine Sachverhaltserweiterung durch die Negativfeststellung, dass

„nicht festgestellt werden kann, in welcher Form und in welchem Umfang die Aufklärung erfolgt ist;

sowie die Feststellungen,

dass eine Aufklärung ausschließlich vor dem ersten Eingriff am 6.10.2020, nicht aber vor dem zweiten Eingriff am 19.1.2021 erfolgte;

der Erstbeklagte der Klägerin im Zuge des Aufklärungsgesprächs mitteilte, dass dann, wenn ein Panoramaröntgen durchgeführt werde, das Risiko einer Nervenverletzung auszuschließen sei und der Eingriff „sicher“ sei, sowie

dass der Eingriff zwar medizinisch indiziert, nicht aber zwingend notwendig oder gar dringlich war.“

Letztlich hätte das Erstgericht auch feststellen „können und müssen“, dass die Klägerin aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen nicht in der Lage war, eine Aufklärung hinsichtlich des bevorstehenden Eingriffs (Zahnextraktion) zu verstehen und sohin wirksam in diesen einzuwilligen.

Wären diese vermissten Feststellungen getroffen worden, hätte das Erstgericht von einer Rechtswidrigkeit der Behandlung ausgehen müssen, weil die Klägerin dazu keine wirksame Einwilligung erteilt habe.

3.1. Die Frage, ob weitere Feststellungen zu treffen gewesen wären, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RS0043304 [T5]). Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat und daher Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 496 ZPO Rz 10). Die Feststellungsgrundlage ist aber nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317)

3.2. Ob die Beklagten vor Klagseinbringung zur Auskunftserteilung über die Höhe der Versicherungssumme aufgefordert wurde, ist nicht rechtserheblich. Die Berufungswerberin zeigt auch mit keinem Wort auf, warum die Übermittlung eines außergerichtlichen Aufforderungsschreibens zur Stattgebung des Auskunftsbegehrens führen soll. Das Fehlen dieser Wunschfeststellung kann daher schon grundsätzlich nicht zu einer Mangelhaftigkeit des Ersturteils führen (siehe RS0042386, RS0042190).

Zum Inhalt der Aufklärung wurden hingegen ausreichende Feststellungen getroffen. Insbesondere steht fest, dass der Erstbeklagte den Aufklärungsbogen mit der Klägerin durchging und sie von ihm auch über das (sich letztlich verwirklichte) Risiko einer Nervverletzung aufgeklärt wurde. Die begehrte Negativfeststellung stünde damit in Widerspruch, weshalb schon rein begrifflich kein Feststellungsmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vorliegen kann.

Dass sich der (von der Klägerin selbst vorgelegte) Aufklärungsbogen – wie dort auf Seite 1 ausdrücklich angeführt wird – auf alle vier Weisheitszähne bezog, war im Verfahren nicht strittig. Das Aufklärungsgespräch vom 16.7.2020 bezog sich daher auch auf die Entfernung aller Zähne, zumal die auf dem Bogen genannten Risiken und mögliche Komplikationen bei der Weisheitszahnentfernung auftreten können. Gegenteiliges wurde in erster Instanz auch nicht vorgebracht. Im Übrigen ging das Erstgericht ohnedies nicht davon aus, dass vor dem Eingriff im Jänner ein neuerliches Aufklärungsgespräch stattfand.

Für die Wunschfeststellung, der Erstbeklagte habe der Klägerin zugesichert, dass das Risiko einer Nervverletzung auszuschließen und der Eingriff „sicher“ sei, wenn ein Panoramaröntgen durchgeführt werde, besteht keine Beweisgrundlage. Dass die Klägerin dies subjektiv so in Erinnerung hat, reicht für eine dahingehende Feststellung nicht aus und wäre mit dem Inhalt des Aufklärungsbogens nicht vereinbar.

Insgesamt liegen die relevierten sekundären Feststellungsmängel nicht vor.

4. In ihrer eigentlichen Rechtsrüge führt die Klägerin zusammengefasst ins Treffen, dass die Aufklärung vor jedem Eingriff gesondert und auf diesen bezogen zu erfolgen habe. Der Erstbeklagte hätte die Klägerin daher nicht nur vor dem ersten, sondern auch vor dem zweiten Eingriff aufklären müssen. Aufgrund der geltenden Beweislastverteilung sei zu Lasten der beklagten Parteien davon auszugehen, dass die erforderliche Aufklärung bezogen auf den zweiten Eingriff nicht erfolgt sei. Im Übrigen könne nicht von einer wirksamen Einwilligung der Klägerin in die Behandlung ausgegangen werden. Dies hätte erfordert, dass sie in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Kausalverläufe zu erkennen, diese zu verstehen und zu bewerten und aufbauend darauf eine einsichtsgemäße selbstbestimmte Entscheidung zu treffen. Die Beurteilung der Entscheidungsfähigkeit des Patienten liege im Verantwortungsbereich des Arztes. Da die Geschäftsfähigkeit der Klägerin in Bezug auf die Zustimmung zum Verstehen eines Aufklärungsbogens großteils aufgehoben gewesen sei, hätte sich der Erstbeklagte als behandelnder Arzt darum bemühen müssen, dass sie mit der Unterstützung von Angehörigen oder nahestehenden Personen zu einer Entscheidung gelange.

Dazu ist auszuführen:

4.1. Dass der klagsgegenständliche medizinische Eingriff lege artis erfolgte, stellt im Rechtsmittelverfahren keinen Streitpunkt mehr dar. Berufungsgegenständlich ist – im Zusammenhang mit dem Schadenersatzbegehren – im Wesentlichen die Frage der Aufklärungspflichtverletzung.

4.2. Im Rahmen der Erfüllung des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, wofür der aktuell anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich ist (RS0123136 [T 1]). Grundlage für die Haftung eines Arztes oder Krankenhausträgers wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht der Patienten, in deren körperliche Integrität durch die Behandlung eingegriffen wird. Die Patienten müssen in die konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen; Voraussetzung für ihre sachgerechte Entscheidung ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt (RS0118355). Eine Einwilligung kann von den Patienten nämlich nur dann wirksam abgegeben werden, wenn sie über die Bedeutung des vorgesehenen ärztlichen Eingriffs und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurden (RS0026499). Es ist Aufgabe der ärztlichen Aufklärung, den Patienten die für ihre Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern, um sie in die Lage zu versetzen, die Tragweite ihrer Einwilligung zur Behandlung bzw zum Eingriff zu überschauen (RS0026413 [T3], RS0026499 [T6] uvm). Aufklärungsadressat ist grundsätzlich der Patient selbst; damit die ärztliche Aufklärung ihren Zweck erreichen kann, muss sich deren Umfang daher an dessen persönlichen Verhältnissen richten (RS0026413 [T10, T11]).

4.3. Da jeder Eingriff in die körperliche Integrität die Rechtswidrigkeit indiziert, hat der behandelnde Arzt, der die Einwilligung des Patienten zu seinen Gunsten als Rechtfertigungsgrund einwendet, den Nachweis seiner rechtswirksamen Zustimmung und damit den Nachweis der gebotenen Aufklärung zu erbringen (RS0026777; vgl auch Koziol, Haftpflichtrecht IIH A/6 Rz 105). Bei fehlender Wirksamkeit der Zustimmung (infolge Unterbleibens gebotener Aufklärung) haftet der Arzt auch bei einem kunstgerecht durchgeführten medizinischen Eingriff für die dadurch entstandenen Schäden (RS0026783), soweit er nicht nachweisen kann, dass ihn an der unterlassenen oder nicht hinreichenden Aufklärung kein Verschulden trifft (vgl RS0026499 [T1]). Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB gilt auch im Arzthaftungsrecht; dies sowohl bei der Beurteilung eines Behandlungsfehlers (vgl 5 Ob 148/07m) als auch bei der Prüfung des Vorwurfs der Aufklärungspflichtverletzung. Der Arzt ist auch dann von einer Haftung wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht befreit, wenn ihm der Beweis gelingt, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in Eingriff eingewilligt hätte (RS0038485, RS0108185).

4.4. Nach den hier zu beurteilenden Feststellungen war die Geschäftsfähigkeit der (an einer leichtgradigen Intelligenzminderung leidenden) Klägerin beim Aufklärungsgespräch „großteils aufgehoben“ (US 29). Sie konnte den Aufklärungsbogen aufgrund ihrer kognitiven Defizite nur in geringen Teilbereichen verstehen „um in die Weisheitszahnoperation einzuwilligen“. Begriffe wie Abszess, Zyste und neuralgieforme Schmerzen sind Fremdwörter, die für die Klägerin „wohl“ nicht verständlich sind. Die zweite Seite des Aufklärungsbogens war für die Klägerin demgegenüber verständlich. Ob die Klägerin durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt wurde, die Tragweite ihrer Zustimmung zur Entfernung ihrer Weisheitszähne in Lokalanästhesie zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen (vgl RS0118355 [T5, T8]; RS0026426 [T7]) lässt sich anhand dieser Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Ob sie beim Aufklärungsgespräche (voll) „geschäftsfähig“ (iSd § 865 Abs 1 AGBG) war, ist für die Klärung dieser Frage nämlich nicht maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, ob sie im Zuge des Gesprächs am 16.7.2020 in medizinischen Angelegenheiten als „entscheidungsfähig“ iSd § 24 Abs 2 ABGB einzustufen war. Dies wird zwar nach § 173 Abs 1 Satz 2 ABGB bei mündigen Minderjährigen, somit bereits ab Vollendung des 14. Lebensjahres bei nicht schwerwiegenden Eingriffen im Zweifel grundsätzlich vermutet. Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass die Klägerin den Aufklärungsbogen „nur in geringen Teilbereichen“ verstehen konnte, was gegen die Anwendung dieser Zweifelsregel spricht.

Auch zum von den Beklagten angetretenen Beweis, dass sich die Klägerin dem medizinisch indizierten Standardeingriff jedenfalls unterzogen hätte (wofür die Feststellung spricht, dass die einzige Alternative [Behandlung unter Vollnarkose] mit wesentliche höheren Risiken verbunden gewesen wäre]) wurden keine Feststellungen getroffen.

Die Rechtssache erweist sich jedoch ungeachtet dessen als entscheidungsreif:

4.5. Ärzte haben nach § 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten, also jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet wird. Dies hat auch für die Führung eines (sorgfältigen) Aufklärungsgesprächs zu gelten. Die Aufklärungsanforderungen dürfen nicht überspannt werden (RS0026362 [T1]).

Der Erstbeklagte klärte die Klägerin als erwachsene Patientin mündlich und mit einem schriftlichen Aufklärungsbogen über die Risiken des – medizinisch indizierten – Standardeingriffs auf. Die damals 19-Jährige erschien alleine zum Aufklärungsgespräch. Sie war bereits zum Termin am 24.6.2020 ohne Begleitung erschienen und hatte in der Ordination einen Anamnesebogen ausgefüllt. Neben ihrer Adresse gab sie darin auch ihre Mobiltelefonnummer, ihre EMail-Adresse und ihren damaligen Beruf als Kellnerin an. Sie füllte den Bogen selbstständig und vollständig aus. Beim Ausfüllen des Anamnesebogens bzw. bei den kurzen Gesprächen, die im Rahmen der Aufnahme des Patienten erfolgen, machte die Klägerin auf die Sprechstundenhilfe des Erstbeklagten keinen eingeschränkten Eindruck. Auch dem Erstbeklagten fiel anlässlich des Aufklärungsgespräches keine Einschränkung der Klägerin in ihren kognitiven Fähigkeiten auf. Eine solche (kognitive) Einschränkung der Klägerin war für ihn (als Zahnarzt) objektiv nicht erkennbar. Die Klägerin hatte, als sie zum Operationstermin am 6.10.2020 erschien, die ihr mitgegebenen Antibiotika – wie angeordnet – eingenommen. Auch daraus durfte der Erstbeklagte schließen, dass sie die wesentlichen Punkte des Aufklärungsgesprächs verstanden hatte. Ihrer Zusicherung, den Aufklärungsbogen vergessen zu haben und diesen nachzureichen durfte er entnehmen, dass sie den Bogen weder verloren noch auf dessen Existenz vergessen hatte. Der Erstbeklagte hatte sohin objektiv und ex ante betrachtet (überhaupt) keine Veranlassung, eine weitere Vertrauensperson, einen Angehörigen oder eine sonst nahestehende Person der Klägerin zum Aufklärungsgespräch beizuziehen. Dass er die volljährige Klägerin für entscheidungsfähig erachtete und sich nicht um die Beiziehung von Angehörigen, anderen nahestehenden Personen, iSd § 252 Abs 2 ABGB bemühte, kann ihm daher nicht als Verschulden zur Last gelegt werden. Vielmehr wäre es an der Klägerin gelegen, ihn auf allfällige Verständnisprobleme hinzuweisen, zumindest aber den Aufklärungsbogen im Familienverband oder mit einer Vertrauensperson zu besprechen. Dazu bestand ausreichend Gelegenheit, zumal ihr der Bogen nach dem Gespräch am 16.7.2020 mit nach Hause gegeben wurde. Dass sie den Bogen nicht verlor, ergibt sich daraus, dass sie ihn als Beweismittel (Beilage ./A) vorlegte.

4.6. Da der Erstbeklagte an der Entscheidungsfähigkeit der Klägerin keine Zweifel hegen und daher auch nicht nach § 252 Abs 2 ABGB vorgehen musste, hat er nicht schuldhaft gegen Aufklärungspflichten verstoßen. Ihm ist daher der Nachweis gelungen, dass ihn an einer allenfalls unzureichenden Aufklärung kein Verschulden trifft.

Das Schadenersatzbegehren der Klägerin wurde somit zu Recht abgewiesen.

4.7. Auch die Abweisung des Auskunftsbegehrens erweist sich nicht als korrekturbedürftig. Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht grundsätzlich nur in den vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordneten Fällen (siehe Beispiele bei Konecny in Fasching/Konecny ZPG³ Art XLII EGZPO Rz 24). Zwar gewährt die Judikatur auch außerhalb dieser gesetzlich verankerten Konstellationen einen Auskunftsanspruch, dies aber nur bei Rechtsverhältnissen, deren Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen gelassen wurde und der Verpflichtete zur Auskunftserteilung unschwer in der Lage gewesen wäre (RS0033946).

Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die Mindestversicherungssumme der von Zahnärzten abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung von EUR 2 Mio ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 26c ZÄG). Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Bekanntgabe der konkret zwischen den beklagten Parteien vereinbarten und den gesetzlichen Mindestbetrag jedenfalls nicht unterschreitenden Versicherungssumme bringt sie nicht nachvollziehbar zur Darstellung.

Im Übrigen kann ein Auskunftsbegehren wie das vorliegende zur Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen nach der ständigen Rechtsprechung nicht mit Erfolg erhoben werden (RS0034949, RS0034950 [T1], RS0035029; so auch OLG Wien 11 R 75/13z); dies unabhängig davon, ob die Beklagten vorprozessual zur Bekanntgabe der konkreten Versicherungssumme des zwischen den beklagten Parteien abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrags aufgefordert wurden oder nicht.

Die Berufung der Klägerin bleibt daher erfolglos.

II. Zur Berufung im Kostenpunkt:

Die Rechtsmittelwerberin bemängelt die Kostenentscheidung im Hinblick auf die Honorierung der Schriftsätze vom 31.1.2023 (ON 28), 3.8.2023 [richtig: ON 7.8. 2024] = ON 47) sowie vom 5.12.2024 (ON 58).

Dem zur Eingabe ON 28 ins Treffen geführten Argument ist beizutreten. Einwendungen gegen die Person eines Sachverständigen werden nicht vom Tarifansatz TP 3A erfasst. Selbst dann, wenn zugleich mit diesen Einwendungen ein Prozessvorbringen erstattet wird – was hier ohnedies nicht der Fall war – stünde hierfür nur ein Ersatz nach dem Auffangtatbestand des TP 2 RATG zu (OLG Innsbruck 1 R 137/09w ua). Somit ist diese Position um die im Kostenrekurs angeführte Differenz von brutto EUR 634,98 zu kürzen.

Auch die Kritik gegen die Honorierung des Schriftsatzes ON 47 ist berechtigt. Er wurde weder gerichtlich aufgetragen, noch beinhaltet er neue Tatsachenaspekte. Das knappe Vorbringen von etwas mehr als einer Seite hätte auch problemlos zu Beginn der Streitverhandlung vom 6.11.2023 (ON 51) erstattet werden können. Die hierfür verzeichneten Kosten von brutto EUR 1.625,38 sind daher manges Zweckmäßigkeit ebenfalls nicht ersatzfähig. Da die Klägerin hier aber letztlich nur einen Abzug von EUR 876,76 [gestützt auf das hilfsweise erhobene Argument, der Schriftsatz sei – wenn überhaupt – dann nur auf Basis von TP 2 zu honorieren] begehrt, ist diese Berechnung vom Rechtsmittelgericht zu übernehmen.

Auch mit ihren Einwendungen gegen die Honorierung der Äußerung vom 05.12.2023 (ON 58) dringt die Rechtsmittelwerberin durch. Den Parteien wurde mit Note vom 23.11.2023 lediglich der Auftrag erteilt, allfällige begründete Einwendungen gegen die Person des zu bestellenden Neurologen binnen drei Wochen bekanntzugeben. Eine Notwendigkeit zur Mitteilung, dass sich die Beklagten nicht gegen die Einholung des vorgeschlagenen neurologischen Gutachtens ausspreche, dies unter Hinweis darauf, dass zunächst ein Psychiater zu bestellen sei, bestand daher nicht. Auch die für diesen Schriftsatz verzeichneten – um vom Erstgericht zugesprochenen – Kosten in Höhe von brutto EUR 1.625,38 sind daher in Abzug zu bringen.

Insgesamt war daher der Berufung im Kostenpunkt Folge zu geben und die zugesprochenen Vertretungskosten um – wie begehrt – EUR 3.137,12 (darin EUR 522,85 USt) zu kürzen. Dies ergibt den im Spruch ausgewiesenen Kostenbetrag von EUR 26.340,39 (darin EUR 4.304,40 USt und EUR 515,-- an Barauslagen).

III. Verfahrensrechtliches

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Aufgrund des Unterliegens der Klägerin in der Hauptsache zieht ihr Erfolg mit der Berufung im Kostenpunkt keine Kostenfolgen nach sich. Nach der vom erkennenden Senat gebilligten Judikaturlinie sind die Kosten des Rechtsmittels im Kostenpunkt bzw der diesbezüglichen Rechtsmittelgegenschrift bereits mit den jeweils in der Hauptsache verzeichneten Kosten mitabgegolten (RS0119892 [T3, T4, T7 ua]; RS0087884 [T3, T4, T5, T7] uvm).

Von einem Bewertungsausspruch konnte angesichts der Höhe des Zahlungsbegehrens Abstand genommen werden.

Die ordentliche Revision war zuzulassen, weil sich das Höchstgericht – soweit ersichtlich – mit dem bei Aufklärungsgesprächen im Anwendungsbereich der §§ 252, 253 ABGB geltenden Sorgfaltsmaßstab noch nicht befasst hat.

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