OLG Wien 31Bs185/24v (31 BS 186/24s)

31Bs185/24v (31 BS 186/24s)Cour d'appel29 janv. 2025

Texte intégral

OLG Wien 31Bs185/24v (31 BS 186/24s)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00185.24V.0129.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 207a Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. April 2024, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Zur Entscheidung wegen Rechtsverletzung in Ansehung der Anordnung der Sicherstellung und deren Durchführung ist das Oberlandesgericht Wien nicht berufen.

Begründung

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Wien führt gegen den am ** geborenen ukrainischen Staatsangehörigen A* zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 1 und Z 2 und Abs 3 „zweiter“ Fall StGB und des Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach §§ 15, 207b Abs 3 StGB.

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht eine staatsanwaltschaftliche Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beschuldigten in ** inklusive dazugehöriger Nebenräume und Keller (I.); im Zuge der Durchsuchung seien folgende Gegenstände sicherzustellen, nämlich „Computer, Laptop, Mobiltelefon, sonstige Datenträger, bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen (Lichtbilder und Videos), sonstige beweisrelevante Gegenstände sowie sämtliche mit den sichergestellten Datenträgern erreichbaren externen Datenbestände („Clouddaten“) bis zum Zeitpunkt der Sicherstellung der Datenträger“ (II.; ON 4).

Zufolge der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, deren Begründung sich das Erstgericht durch Verweis darauf zu Eigen machte (vgl RIS-Justiz RS0124017), ist A* verdächtig, in **

I./ bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen mündiger minderjährigen Personen, und zwar Videodateien, zeigend ihn selbst beim Geschlechtsverkehr mit mündigen minderjährigen Mädchen, somit wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen mündiger minderjähriger Personen mit einer erwachsenen Person,

A./ hergestellt zu haben, und zwar zu noch festzustellenden Zeitpunkten, indem er den Geschlechtsverkehr mit seinem Mobiltelefon filmte;

B./ B* sonst zugänglich gemacht zu haben, indem er ihr die Videos via Telegram übermittelte;

C./ bis laufend besessen zu haben bzw zu besitzen, indem er die genannten Videodateien sowie weitere entsprechende Dateien auf einem seiner elektronischen Datenträger speicherte;

II./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt die am ** geborene A*, somit eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu zu verleiten versucht zu haben, eine geschlechtliche Handlung an ihm vorzunehmen, indem er via Telegram anbot, ihr 100 Euro bis 200 Euro pro Stunde als Gegenleistung für Geschlechtsverkehr mit ihm zu bezahlen.

Es bestehe daher der Verdacht, dass der Beschuldigte die Vergehen des bildlichen sexualbezogen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB (I.A.), die Vergehen des bildlichen sexualbezogen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB (I.B.), die Vergehen des bildlichen sexualbezogen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 „zweiter“ Fall StGB (I.C.) und das Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach §§ 15, 207b Abs 3 StGB (II.) begangen habe.

Aufgrund der Schilderungen der B* sei davon auszugehen, dass sich an dem oben genannten Ort Gegenstände und Spuren, die aus Beweisgründen sicherzustellen oder auszuwerten sind, insbesondere Computer, Laptop, und sonstige Datenträger mit bildlichem sexualbezogenem Kindesmissbrauchsmaterial und bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen, Kontaktaufnahmen zu minderjährigen Personen sowie entsprechende Lichtbilder und Videos, die sich der Beschuldigte verschafft hat bzw. besitzt, befänden, weiters sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte entsprechende Dateien in seiner Cloud gespeichert habe.

Die Anordnung der Durchsuchung sei zur Aufklärung der Straftat erforderlich und stehe zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis.

Die Sicherstellung der in Punkt II. der Anordnung bezeichneten Gegenstände sei aus Beweisgründen (§ 110 Abs 1 Z 1 StPO) sowie zur Sicherung der Einziehung (§ 110 Abs 1 Z 3 StPO) erforderlich (ON 4, 3).

Vor Ablauf der vom Gericht festgesetzten Frist wurde die Anordnung am 19. Juni 2024 vollzogen (ON 8.2, 1).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten und sein damit gleichzeitig erhobener Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 11.2).

Voraussetzung für die Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist neben dem Bestehen eines Anfangsverdachts der Begehung einer Straftat (siehe Kirchbacher, StPO15 § 1 Rz 7) der begründete Verdacht, dass sich der Verdächtige oder die gesuchten Gegenstände dort befinden oder die erwarteten Spuren dort anhaften. Dieser Verdacht muss vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein. Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar geschlossen werden kann, dass sich der gesuchte Gegenstand oder die gesuchte Person in den betroffenen Räumen befinden. Auch die Bedeutung der Gegenstände für die Untersuchung muss nachvollziehbar sein und müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung ergibt (Tipold/Zerbes in Fuchs/Ratz, WK StPO § 119 Rz 17 bis 19).

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Durchsuchung durch das Beschwerdegericht hat sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu beziehen („ex-ante“-Perspektive). Nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur Annahme führen, es fehle an einer Durchsuchungsvoraussetzung, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig (RIS-Justiz RS0131252).

Der konkrete (einfache) Tatverdacht zu den in der Begründung der Anordnung unter I.A. bis C. dargestellten Fakten (ON 4, 2) beruht auf den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin B*. In der Anordnung wird ausführlich auf deren Aussage verwiesen, wonach der Beschuldigte sie in einer Telegram-Gruppe für Ukrainer in ** kennengelernt und privat kontaktiert habe. Er habe nach potentiellen Sexpartnerinnen gesucht und ihr unter anderem selbstproduzierte Sexvideos übermittelt, auf welchen er Geschlechtsverkehr mit minderjährigen Mädchen gehabt habe. Er habe ihr auch mitgeteilt, dass die Mädchen 14 oder 15 Jahre alt seien. Weiters habe er ihr Geld für Sex angeboten, er hätte ihr 100 Euro bis 200 Euro pro Stunde gezahlt. Im Zuge eines Treffens habe B* den Beschuldigten konfrontieren wollen (ON 2.4). Dieses Treffen fand am 7. Februar 2024 statt und es kam dabei zu einer Auseinandersetzung, wobei ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen C* wegen Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten zu ** geführt wurde (ON 3.1). Auch wenn das Treffen vom 7. Februar 2024 zu ein Ermittlungsverfahren gegen einen Freund von B* führte, entstand bei ihrer Aussage keineswegs der Eindruck, dass sie in Bezug auf den Beschuldigten A* falsche Angaben machte.

Der Tatverdacht zur subjektiven Tatseite leitet sich bereits zwanglos aus jenem zum objektiven Geschehen und den äußeren Tatumständen ab (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).

Tatsächlich ergaben sich zum exantePrüfzeitpunkt – wie auch im Beschwerdevorbringen ausgeführt - aber weder aus den Angaben der B* (ON 2.4) noch aus jenen des Beschuldigten (ON 3.2) Hinweise, die Rückschlüsse auf einen (einfachen) Tatverdacht zum Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach §§ 15, 207b Abs 3 StGB zuließen (in der Begründung der Anordnung unter II. dargestelltes Faktum), weil beide nicht einmal behaupteten, der Beschuldigten habe ihr Alter gekannt oder kennen können. Dies ändert aber insgesamt nichts an der Zulässigkeit der bewilligten Anordnung, weil schon die übrigen Vorwürfe angesichts der Schwere der konkreten Tathandlungen die Bewilligung der Durchsuchung von Räumlichkeiten nach § 117 Z 2 lit b StPO tragen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte aufgrund der Schilderungen der B* konkret davon ausgegangen werden, dass sich an dem zu durchsuchenden Ort Gegenstände und Spuren – nämlich die in der Anordnung unter Punkt II. genannten - befinden, die aus Beweisgründen sicherzustellen oder auszuwerten sind und dass diese auf eine andere Weise nicht mehr erlangt werden konnten, weil sie angab, er habe ihr die Nachrichten und Videos über einen Messengerdienst übermittelt, sämtliche Daten im Chat aber bereits gelöscht und sie blockiert, weshalb sie keinen Zugriff mehr auf diese habe. Der Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen wurde im Übrigen in der Beschwerde inhaltlich auch gar nicht bestritten und der Beschuldigte gestand sogar selbst zu, sich mit der Zeugin über Sex unterhalten zu haben (ON 3.2, 5).

Soweit der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, die Bewilligung der Durchsuchung von Orten nach § 117 Z 2 lit b StPO sei unverhältnismäßig gewesen, weil andere Ermittlungsmaßnahmen möglich und zweckdienlich sowie sogar angeordnet gewesen seien, wie sich aus dem Erhebungsersuchen ON 5 (irrig als ON 3 bezeichnet) ergebe, lässt er außer Acht, dass sich bereits aus den Angaben der Zeugin B* vom 26. Februar 2024 (ON 2.4) ergab, dass sie keinen Zugriff auf die von ihr benannten Videos und Chatnachrichten mehr hatte, und das Erhebungsersuchen ON 5 gerade nicht auf die Erlangung der von der Zeugin benannten Chats und Videos abzielte. Demnach stand für den konkreten Ermittlungszweck der Sicherstellung der Videos und Chatnachrichten kein weniger eingriffsintensives Mittel zur Verfügung als die Durchsuchung der Räumlichkeiten. Darüber hinaus benennt nicht einmal der Beschuldigte konkrete, alternativ zur Verfügung stehende Ermittlungsmaßnahmen, womit seine weitere diesbezügliche Argumentation einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich ist.

In Anbetracht der Verdachtslage war daher von den in der Anordnung genannten Gegenständen berechtigt zu erhoffen, dass sie den gegen den Beschuldigten bestehenden Verdacht erhärten oder entkräften, wodurch die Durchsuchung geeignet war, ihren Zweck zu erreichen. Die durch die Durchsuchung der Räumlichkeiten bewirkten Rechtsgutbeeinträchtigungen des Beschuldigten stehen somit gemäß § 5 Abs 1 StPO auch in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der gegenständlich im Raum stehenden strafbaren Handlungen, der beschriebenen Verdachtslage und zum angestrebten Erfolg im Sinne einer Sammlung und Sicherung von Beweismaterial.

Seine weiteren Ausführungen dazu, dass „der Eingriff“ und die Sicherstellung sämtlicher Geräte und Speichermedien ihn aufgrund seiner konkreten Situation besonders hart träfen und er in seinen Rechten stärker eingeschränkt und verletzt werde als eine in Österreich lebenden Durchschnittsperson (ON 11.2, 5), lassen den Zusammenhang zur bewilligten Durchsuchung von Orten nach § 117 Z 2 lit b StPO völlig offen und beziehen sich offenkundig auf die durchgeführte Sicherstellung, weshalb sie im Rahmen der Beschwerdebearbeitung inhaltlich nicht behandelt werden können.

Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.

Soweit sich A* gegen die im Zuge der Durchsuchung erfolgte Sicherstellung wendet, und zwar sowohl erkennbar unter Punkt I. (ON 11.2, 2 bis 6), als auch ausdrücklich unter II. (ON 11.2, 6 ff) des Schriftsatzes vom 3. Juli 2024, war dies insgesamt als Einspruchsvorbringen zu betrachten und das Oberlandesgericht zur Entscheidung darüber nicht berufen. Denn bei der Sicherstellung handelt es sich nicht um die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme, die von der Staatsanwaltschaft aufgrund gerichtlicher Bewilligung angeordnet worden wäre, sondern um eine andere Ermittlungsmaßnahme (vgl RIS-Justiz RS0133857).

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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