OLG Innsbruck 4R153/24t

4R153/24tCour d'appel8 janv. 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 4R153/24t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00153.24T.0108.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wider die beklagte Partei B* Limited, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (eingeschränkt) EUR 13.593,38 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 4.486,06) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12.08.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird v e r w o r f e n .

Der Berufung wird F o l g e gegeben und die angefochtene Entscheidung, die hinsichtlich eines Klagszuspruchs von EUR 9.107,32 sowie der Abweisung des Zinsenbegehrens unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, im darüber hinausgehenden Umfang, nämlich im Zuspruch weiterer EUR 4.486,06 sowie in der Kostenentscheidung a u f g e h o b e n und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung z u r ü c k v e r w i e s e n .

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Beklagte bietet auf C* Online-Glücksspiele an, ohne über eine Konzession gemäß § 14 GSpG zu verfügen. Der Kläger spielte von 15.09.2015 bis 07.05.2017 auf dieser Homepage Glücksspiele und Sportwetten. Er zahlte EUR 36.525 ein und erzielte Gewinne von EUR 26.702,46. Bei Sportwetten gewann er EUR 3.770,84. Vor Klagseinbringung forderte er die Beklagte nicht zur Herausgabe der Transaktionslisten auf. Nicht feststellbar ist, ob die Beklagte Anfragen auf Übermittlung von Transaktionslisten üblicherweise ausschließlich mit unvollständigen und willkürlich beschränkten Auskünften beantwortet.

Der Kläger begehrte ursprünglich im Sinn einer Stufenklage Rechnungslegung und bereicherungsrechtliche Herausgabe der Spielverluste aus verbotenen Glücksspielen. Eine Anfrage auf Übermittlung der Transaktionslisten habe unterbleiben können, da die Beklagte Anfragen stets unvollständig und willkürlich beschränkt beantworte. In weiterer Folge schränkte der Kläger das Rechnungslegungsbegehren auf Kosten ein und konkretisierte seinen Glücksspielverlust mit EUR 13.593,38 sA. Sportwettengewinne von EUR 3.770,84 seien bereits berücksichtigt.

Die Beklagte wandte ein, das Rechnungslegungsbegehren sei erstmals mit Klage erhoben worden. Sie habe es bei erster Gelegenheit erfüllt. Das österreichische Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig, die Glücksspiele seien weder rechtswidrig noch verboten. Es gelte maltesisches Recht. Der Verlust des Klägers belaufe sich lediglich auf EUR 9.107,54, da er sich in den Monaten Oktober und Dezember 2015 sowie Feber 2017 Sportwettgewinne von EUR 4.486 auszahlen habe lassen. Es verblieben damit weitere EUR 2.924 an Sportwettverlusten, die in Abzug zu bringen seien sowie EUR 2.209 an Sportwettgewinnen, die für Casinospiele wieder eingesetzt worden und den Auszahlungen hinzuzurechnen seien. Zinsansprüche älter als drei Jahre seien verjährt.

Das Erstgericht gab dem eingeschränkten Klagebegehren ausgehend vom eingangs dargestellten Sachverhalt unter Abweisung des Zinsenbegehrens mit der Begründung statt, die Glücksspiele seien in Ermangelung einer Glücksspielkonzession nach dem GSpG nichtig und bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln. Der Verlust aus Glücksspielen unter Berücksichtigung des Sportwettgewinns von EUR 3.770,84 betrage EUR 13.593,38. Der Zinsanspruch sei verjährt. Bei der Kostenentscheidung seien Phasen zu bilden, da die Beklagte das Rechnungslegungsbegehren bei erster Gelegenheit erfüllt habe.

Ein Zuspruch von EUR 9.107,32 und die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens erwuchsen in Rechtskraft.

Gegen einen weiteren Zuspruch von EUR 4.486,06 richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils. Eventualiter wird ein Zuspruch von EUR 9.107,32 angestrebt. Die Beklagte bekämpft außerdem die Kostenentscheidung und begehrt die Kürzung des Kostenersatzes an den Kläger auf EUR 679,69. Der Kläger begehrt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt:

Als Nichtigkeit macht die Berufungswerberin geltend, das Erstgericht habe nicht nachvollziehbar begründet, warum die Sportwettgewinne zur Erhöhung des Schadens führen sollten. Sportwettgewinne seien differenziert zu betrachten. Die Auszahlung der Sportwettgewinne in den Monaten Oktober und Dezember 2015 sowie Feber 2017 seien in die Berechnung der Verluste bereits einbezogen worden. Es fehle eine Begründung, warum das Erstgericht dennoch davon ausgehe, dass diese Gewinne den Verlust des Klägers erhöhen würden. Das Fehlen jeglicher Entscheidungsgründe bzw das Vorliegen tiefgreifender Unklarheiten, die eine Nachprüfung des Urteils verhinderten, führe zur Nichtigkeit.

In der Rechtsrüge argumentiert die Berufungswerberin, die rückforderbaren Spielverluste ergäben sich nicht bloß aus einer Gegenverrechnung der Sportwettgewinne mit den Casinoverlusten. Es komme auf die konkrete Höhe der Entreicherung an. Sportwettverluste seien mangels Rückforderbarkeit in Abzug zu bringen. Sportwettgewinne könnten bei der Berechnung des Gesamtbetrags nicht doppelt herangezogen werden. Bei faktischer Auszahlung seien sie in den Auszahlungen berücksichtigt. Die pauschale Heranziehung sämtlicher Sportwettgewinne sei nicht richtig. Dazu macht die Berufungswerberin einen sekundären Feststellungsmangel geltend, weil sich nicht ergebe, in welchem Zusammenhang die ausbezahlten Gewinne mit den Sportwettgewinnen stünden. Es sei nicht unerheblich, ob Sportwettgewinne tatsächlich ausbezahlt worden seien. Unter Berücksichtigung der ausgezahlten Sportwettgewinne sei ein Mehrbegehren von EUR 4.486,06 abzuweisen.

Die Beklagte erhebt weiters eine Berufung im Kostenpunkt, da sie im ersten Abschnitt zur Gänze obsiegt habe und auch die Pauschalgebühr vom Kläger allein zu tragen sei. Dem Kläger stünden Kosten nur für den zweiten Verfahrensabschnitt zu.

Dazu hat der Senat erwogen:

1. Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur verwirklicht, wenn die Fassung der Entscheidung so mangelhaft ist, dass ihre Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, die Entscheidung mit sich selbst in Widerspruch steht oder für die Entscheidung gar keine Gründe angegeben sind (RS0042133 [T12]). Nur das vollständige Fehlen der Beweiswürdigung bewirkt Nichtigkeit. Eine mangelhafte Begründung stellt keine Nichtigkeit dar. Von mangelnder Begründung ist nur dort zu sprechen, wo die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0042133 [T6, T10 und T11]). Dies ist hier nicht der Fall. Das Erstgericht hat seine Entscheidung nachvollziehbar – wenngleich nicht gänzlich zutreffend – begründet, was aber lediglich zur Aufhebung wegen sekundärer Feststellungsmängel führt.

2. Aus dem vom Erstgericht geschaffenen Sachverhalt ergibt sich, dass der Kläger EUR 36.525 an Einsätzen leistete und EUR 26.702,46 an Auszahlungen erhielt, wobei nicht zwischen (ungültigen) Glücksspielen und (zulässigen) Sportwetten unterschieden wurde. Zusätzlich steht lediglich fest, dass der Kläger bei Sportwetten EUR 3.770,84 gewann. Um die Bereicherung der Beklagten aus dem illegalen Glücksspiel errechnen zu können, ist es notwendig, zwischen Glücksspielen und Sportwetten zu differenzieren. Es bedarf Feststellungen dazu, welche Ausgaben und Einnahmen der Kläger lediglich bezogen auf illegale Glücksspiele hatte. Hinsichtlich der Sportwetten steht nur der Gewinn des Klägers fest, nicht jedoch, welche Einzahlungen er dort tätigte. Dies wäre für die Berechnung nur dann ausreichend, wenn zumindest ergänzend feststünde, dass seine Sportwettgewinne die dortigen Einsätze überstiegen, er also bei Sportwetten einen Reingewinn erzielt hätte. Dies lässt sich aber aus dem Sachverhalt nicht ableiten. Aus dem bislang geschaffenen Sachverhalt lässt sich die Differenz zwischen Ein- und Auszahlungen für illegales Glücksspiel nicht errechnen. Es wäre möglich, dass die Differenz zwischen Ein- und Auszahlungen zur Gänze aus Einsätzen für Sportwetten resultiert. Die Entscheidung war daher im angefochtenen Umfang zur Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage aufzuheben, wobei es dem Erstgericht überlassen bleibt, ob es eine Ergänzung des Beweisverfahrens für notwendig erachtet oder die Feststellungen bereits aus den bislang vorliegenden Beweismitteln treffen kann.

3. Mit der Berufung im Kostenpunkt wird die Beklagte auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 52, Rz 6).

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