OGH 6Ob41/24h

6Ob41/24hTribunal supérieur6 nov. 2024

Texte intégral

OGH 6Ob41/24h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00041.24H.1106.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, , vertreten durch CMS ReichRohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S, 2. J* GmbH, *, vertreten durch PetscheDemmel Pollak Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 156.439.135,10 EUR sA, im Verfahren über den Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungs und Rekursgericht vom 27. Dezember 2023, GZ 2 R 105/23k432, womit (unter anderem) das Verfahren gegen die zweitbeklagte Partei samt Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. März 2023, GZ 13 Cg 94/08p-423, für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht erneut zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrte von den beiden Beklagten (einer natürlichen Person und einer GmbH) Zahlung von rund 156 Mio EUR. Die zweitbeklagte Gesellschaft mit Sitz in Wien wurde am 22. 7. 2022 von Amts wegen nach § 40 FGB aus dem Firmenbuch gelöscht.

[2] Das Erstgericht wies mit seinem Urteil vom 31. 3. 2023 die Klage gegen beide Beklagte ab.

[3] Das Berufungsgericht erklärte aus Anlass der Berufung der Klägerin das gegen die Zweitbeklagte geführte Verfahren für nichtig und wies die Klage insoweit zurück.

[4] Der dagegen namens der Zweitbeklagten erhobene Rekurs weist als deren Rechtsvertreterin die PetscheDemmel Pollak Rechtsanwälte GmbH aus.

[5] Aufgrund des Bestehens konkreter Zweifel an der rechtswirksamen Bevollmächtigung dieser Rechtsvertretung (wegen des lange vor der Löschung erfolgten Rücktritts der einzigen Geschäftsführerin) stellte der Oberste Gerichtshof die Akten an das Erstgericht zurück (6 Ob 41/24h vom 15. 5. 2024), weil über das Rechtsmittel erst dann, wenn die im vorliegenden Fall konkret angezeigten Zweifel an der Bevollmächtigung (siehe dazu 6 Ob 41/24h [Rz 8 ff]) ausgeräumt seien, abgesprochen werden könne.

[6] Es wurde dem Erstgericht aufgetragen, der für die Zweitbeklagte einschreitenden Rechtsvertretung unter Fristsetzung die erforderlichen Aufträge zum Nachweis der Bevollmächtigung zu erteilen. Gleichzeitig wurde dargelegt, dass – soweit der Rechtsvertretung der Nachweis einer (gemeint vor dem Einschreiten oder zumindest der Erhebung des Rechtsmittels erteilten) hinreichenden Bevollmächtigung nicht gelänge – auf eine Sanierung des Vollmachtsmangels durch Genehmigung von deren Prozessführung durch die Zweitbeklagte (nach § 38 ZPO analog [vgl 5 Ob 237/09b]) zu dringen wäre. Ansonsten sei der vorliegende Rekurs mangels Vollmacht der Einschreiterin zurückzuweisen.

[7] Das Erstgericht trug der einschreitenden Rechtsvertretung auf, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, ob bzw wann und von welcher namens der zweitbeklagten Partei vertretungsbefugten Person ihr Vollmacht erteilt wurde, sowie entsprechende Nachweise vorzulegen. Binnen gleicher Frist erteilte es, „falls dies nicht möglich ist“, (formal) der Zweitbeklagten ebenfalls binnen 14 Tagen den Auftrag, „darzulegen, ob und wie eine Sanierung eines Vollmachtsmangels durch Genehmigung der Prozessführung durch die zweitbeklagte Partei erfolgt (ist), und entsprechende Nachweise zu erbringen“.

[8] Diesen Beschluss stellte das Erstgericht dem Klagevertreter und der PetscheDemmel Pollak Rechtsanwälte GmbH zu.

[9] Letztere legte fristgerecht (unter Vorlage einer nicht übersetzten „schriftlichen Mandatsvereinbarung“) dar, es sei ihr die Vollmacht von Z* erteilt worden, welcher ihr als „bevollmächtigter Vertreter der erst- und zweitbeklagten Partei in Rechtsangelegenheiten seit März 2021 persönlich bekannt [sei] und bereits längere Zeit zuvor diese Aufgabe wahrgenommen“ habe. Dazu erteilte das Erstgericht den Verbesserungsauftrag, die vorgelegten Urkunden binnen 14 Tagen in die deutsche Sprache übersetzt und überdies einen Nachweis der Vertretungsbefugnis von Z* vorzulegen.

[10] Nach drei Fristerstreckungsanträgen (vom 7. 8., 30. 9. und 1. 10. 2024) legte die Rechtsvertretung die Übersetzung der Urkunde in die deutsche Sprache vor und verwies darauf, dass Z* Rechtsanwalt und Rechtsabteilungsleiter der M*-Gruppe sei „(welcher die J* [Anm: gemeint offenbar die Zweitbeklagte] angehör[e])“. Als solcher habe er die ordnungsgemäße Unterfertigung der (mit 30. 3. 2022 datierten) Mandatsvereinbarung durch die J* bestätigt.

[11] Die Akten sind dem Erstgericht erneut zurückzustellen:

[12] 1. Eine (vor Erhebung des Rechtsmittels erfolgte) rechtswirksame Beauftragung durch eine für die Zweitbeklagte befugte Person lässt sich aus den Eingaben und vorgelegten Urkunden nicht ableiten.

[13] 2. Der Auftrag eines Nachweises der erteilten Bevollmächtigung und der Darlegung, ob und wie eine Sanierung eines Vollmachtsmangels durch Genehmigung der Prozessführung durch die Zweitbeklagte erfolgt sei (samt entsprechenden Nachweisen) richtete sich zwar ohnehin seinem Sinn nach erkennbar an die Einschreiterin, was aus dem Zusatz „falls dies nicht möglich ist“ erhellt. Die Einschreiterin ist es nämlich, die wissen konnte und musste, ob und wie sie die zur Einbringung des Rechtsmittels (bzw der Vertretung ab Juli 2022) erteilte Vollmacht fristgerecht nachweisen konnte und ob diese geschehen ist. Falls ihr dies nicht möglich war, wäre es an ihr gelegen, weitere Schritte zur Sanierung des Fehlens ihrer Vollmacht zu setzen.

[14] Mutmaßlich also bloß irrtümlich wurde der Auftrag, die zuvor fehlende Bevollmächtigung der einschreitenden Rechtsvertretung nachträglich durch eine Genehmigung von einer namens der Zweitbeklagten befugten Person (nachweislich) „sanieren“ zu lassen, formal nicht an die Einschreiterin (vgl zum an den nicht gehörig bevollmächtigten Einschreiter zu richtenden Sanierungsversuch in jeder Lage des Verfahrens, selbst wenn der Vollmachtsmangel bereits [auch] ein vorinstanzliches Verfahren beschlägt, Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 38 ZPO Rz 2 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at] und Zib in Fasching/Konecny3 II/1 § 38 ZPO Rz 38 unter Verweis auf 5 Ob 237/09b vom 20. 4. 2010) gerichtet, sondern an die Zweitbeklagte selbst (von der, wenn sie von sich aus tätig geworden wäre, ebenso eine Sanierung hätte ausgehen können [vgl dazu 7 Ob 169/15a, in welchem Fall der zum Rechtsmittel Befugte noch vor Erteilung eines Sanierungsauftrags selbst tätig wurde]).

[15] 3. Um aber etwa bei der Rechtsvertretung wegen des formal an die Zweitbeklagte gerichteten Auftrags doch entstandene Zweifel daran, dass sie diejenige ist, der die Möglichkeit einer Sanierung des bei ihrer (zuletzt erfolgten) Vertretung bestehenden Vollmachtsmangels zu gewähren ist, auszuräumen, wird das Erstgericht dieser einen Auftrag zur Sanierung des Vollmachtsmangels binnen angemessener Frist zu erteilen haben.

[16] 4. Gelänge keine Sanierung, wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen.

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