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4Ob219/23v•OGH 4Ob219/23v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T* Limited, *, vertreten durch die DLA Piper WeissTessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 37.294,98 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2023, GZ 13 R 216/23i20, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Anregung der beklagten Partei auf neuerliche Befassung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist aufgrund der bereits erfolgten Klärung der unionsrechtlichen Rechtsgrundsätze (vgl C920/19, Fluctus) nicht aufzugreifen.
[2] Einer Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen zu C440/23 bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH C390/12, C79/17, C545/18 bereits geklärt erscheinen (vgl 7 Ob 203/23p).
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