OGH 12Os121/23w

12Os121/23wTribunal supérieur23 nov. 2023

Texte intégral

OGH 12Os121/23w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00121.23W.1123.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Besic in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 11. Juli 2023, GZ 145 Hv 41/23x44.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* jeweils eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I./) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 8. Mai 2023 in W* * W*

I./ eine schwere Verletzung absichtlich zugefügt, indem er ihn mit einem Messer mit einer Klingenlänge von zehn Zentimetern einen Stich in den Rücken versetzte, wodurch dieser eine zwei bis drei Zentimeter lange Stichwunde an der rechten Rückenseite mit Öffnung und Einblutung in die Brusthöhle erlitt;

II./ durch Drohung mit dem Tod zu einer „Unterlassung, nämlich 'ruhig' zu sein bzw. zu bleiben“, genötigt, indem er ihm ein Messer vorhielt, während sein Begleiter äußerte: „Sei jetzt ruhig oder willst du sterben?“.

[3] Die dagegen aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) geht daran vorbei, dass * E* zum Beweis dafür beantragt wurde, „dass die Drohung von diesem Zeugen ausgesprochen worden ist und nicht vom Angeklagten“ (ON 44.1 S 35). Damit geht die Beschwerdekritik, das Gericht hätte es unterlassen, diesen Zeugen zur Aufklärung des Verletzungsvorwurfs (I./) zu vernehmen, ins Leere.

[5] Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht (zu I./) die zur absichtlichen Vorgehensweise (§ 5 Abs 2 StGB) des Angeklagten getroffene Konstatierung (US 5) logisch und empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen (RISJustiz RS0116882), insbesondere dem überaus kraftvollen und ruckartigen Messereinsatz (US 9), abgeleitet.

[6] Die Subsumtionsrüge (Z 10) zu I./ erschöpft sich in der bloßen Behauptung des Fehlens ausreichender Feststellungen zur Absichtlichkeit und in der Beteuerung, dass eine solche subjektive Ausrichtung nicht vorgelegen sei. Solcherart entfernt sich die Beschwerde jedoch prozessordnungswidrig vom Urteilssachverhalt (RISJustiz RS0099810), demzufolge es dem Angeklagten geradezu darauf ankam, sein Opfer schwer zu verletzen (erneut US 5).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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