OGH 12Os117/23g

12Os117/23gTribunal supérieur23 nov. 2023

Texte intégral

OGH 12Os117/23g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00117.23G.1123.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Besic in der Strafsache gegen * K* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 6. Juli 2023, GZ 34 Hv 48/23f174, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.

Dem Angeklagten K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * K* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./4./), mehrerer Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 15 StGB (I./1./ bis 3./ und 5./ bis 10./) sowie des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (III./2./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er I* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

I./ teils in einverständlichem Zusammenwirken mit weiteren Mittätern anderen Personen fremde bewegliche Sachen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) auf die im Urteil im Detail geschilderte Weise, teils unter Einsatz einer Waffe (4./), nämlich eines Schlagrings, wegzunehmen versucht (I./3./, 5./, 7./, 9./ und 10./) und (zu I./1./, 2./, 4./, 6./ und 8./) weggenommen, und zwar

1. / am 18. Dezember 2022 * E* acht Euro Bargeld und einen Ring in unbekanntem Wert,

2. / am 30. Dezember 2022 * P* eine Jacke im Wert von 200 Euro,

4. / am 9. Jänner 2023 * Kr* einen Ring und einen Kopfhörer in unbekanntem Wert (US 15 f),

6. / am 12. Jänner 2023 * Ka* drei Euro Bargeld und eine Jacke im Wert von 200 Euro,

8. / am 16. Dezember 2022 unbekannten Personen eine Dose „Snus“ und eine Jacke in unbekanntem Wert (US 21),

III./2./ am 9. Jänner 2023 in einverständlichem Zusammenwirken mit * V* den * A* durch gefährliche Drohung, nämlich die unter Vorhalt eines Schlagrings erfolgte Ankündigung, er werde ihn schlagen, wenn er „Faxen“ mache und er nicht am nächsten Tag zehn Euro übergäbe, zu einer Handlung, nämlich zur Ausfolgung des erwähnten Bargeldbetrags zu nötigen versucht, die * A* am Vermögen schädigen sollte.

[3] Die dagegen aus Z 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* schlägt fehl.

[4] Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt hinsichtlich der Schuldsprüche I./1./ bis 3./ und 5./ bis 10./ eine Tatbeurteilung nach § 142 Abs 2 StGB unter Berufung auf die unterbliebene Anwendung erheblicher Gewalt an. Zudem führt der Beschwerdeführer für die Annahme des geringen Werts der jeweiligen Raubbeute inflationsbedingte Umstände ins Treffen, die seiner Ansicht nach die Anhebung der von der Rechtsprechung vertretenen Geringfügigkeitschwelle von 100 Euro (vgl dazu RISJustiz RS0120079) rechtfertigen würden.

[5] Dieses Vorbringen kann schon deshalb auf sich beruhen, weil das Rechtsmittel prozessordnungswidrig (RISJustiz RS0099810) die der weiteren (kumulativen) Privilegierungsvoraussetzung der „unbedeutenden Folgen“ nach § 142 Abs 2 StGB entgegenstehenden Konstatierungen außer Acht lässt. Danach wurden die durchwegs jungen Opfer durch die Taten eingeschüchtert und verängstigt, wobei diese noch längere Zeit Auswirkungen auf deren Wohlbefinden und Psyche haben werden (US 43).

[6] Der von der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) unter Hinweis auf den Schuldspruch I./4./ (§§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB) behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB) liegt nicht vor, weil der Angeklagte dem Opfer anlässlich des zu III./2./ abgeurteilten Verhaltens (§§ 15, 144 Abs 1 StGB) einen „Schlagring zeigte“ (US 7, 15). Damit hat der Schöffensenat den Waffengebrauch zutreffend als erschwerend gewertet (US 44).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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