projets
9Ob28/23t•OGH 9Ob28/23t
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Annerl in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Dr.in M*, vertreten durch Mag. Markus Lechner, Rechtsanwalt in Lochau, wegen 247.483,60 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. Mai 2023, GZ 4 R 28/23d16, mit dem aus Anlass der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Dezember 2022, GZ 20 Cg 86/22i10, und das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Juli 2023 wird in seinem Spruch wie folgt berichtigt:
Die Kostenentscheidung hat anstelle der Wortfolge „Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei ...“ richtig mit den Worten „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ...“ zu beginnen.
Begründung:
[1] Es liegt eine offenkundige Verwechslung der Parteibezeichnung vor, die gemäß § 430 iVm § 419 ZPO zu berichtigen ist.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.