OGH 7Ob100/23s

7Ob100/23sTribunal supérieur30 août 2023

Texte intégral

OGH 7Ob100/23s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00100.23S.0830.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* L*, vertreten durch Mag. Alfred Witzelsteiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. JosefM. Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 40.857,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. April 2023, GZ 4 R 46/23f83, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1] Zwischen den Streitteilen besteht ein Versicherungsvertrag, der unter anderem eine Leitungswasserschadenversicherung für das Grundstück der Klägerin beinhaltet und dem die Klipp KlarBedingung für die U* Zuhause Glücklich Eigenheimversicherung Deckungsvariante „Premium“ (ZGEP), Fassung 09/2018 – ZE 12 (in der Folge ZGEP) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

„Welche Gefahren sind versichert ? – Artikel 3

[...]

3. Leitungswasser

ist Wasser in Zu oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder angeschlossener Einrichtungen (wie z.B. Warmwasserversorgungs, Zentralheizungs, auch Fußbodenheizungs und Schwimmbadversorgungsanlagen).

[...]

Versichert sind

Schäden durch

• Austreten von Leitungswasser, auch wenn es mit Frostschutzmittel versetzt ist, aus den vorgenannten Rohren und Einrichtungen;

[...]“

[2] 1. Wird die angefochtene Entscheidung auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im Rechtsmittel bekämpft werden (RS0118709). Die Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn sie eine derartige alternative Begründung des Berufungsgerichts unbekämpft lässt (RS0118709 [T7]).

[3] 2. Die vom Berufungsgericht herangezogene selbständig tragfähige Begründung, wonach die Schäden bereits nach Art 3.3. erster Unterpunkt ZGEP zu decken seien, wird von der Revision nicht bekämpft. Damit kommt es auf die Erwägungen der Beklagten zur sonstigen Begründung des Berufungsgerichts nicht an.

[4] 3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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