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8Ob75/23x•OGH 8Ob75/23x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin F* GmbH, , vertreten durch Dr. Pötzl Rechtsanwalts GmbH in Linz, Masseverwalter Mag. Norbert Abel, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters Ing. G, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Juni 2023, GZ 6 R 151/23d-49, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Am 27. 12. 2022 langte beim Erstgericht eine Forderungsanmeldung der Verlassenschaft nach W*, vertreten durch den Verlassenschaftskurator, ein.
[2] Im Verlassenschaftsverfahren hatten (ua) sowohl R* als auch G* Erbantrittserklärungen abgegeben. G* verstarb am 28. 11. 2022. Gemäß der Amtsbestätigung vom 2. 3. 2023 war der Einschreiter Ing. G* berechtigt, die Verlassenschaft gemäß § 810 ABGB zu vertreten.
[3] Mit Schreiben vom 20. 2. 2023 ersuchten R* und Ing. G* unter anderem, ihnen Akteneinsicht in den Insolvenzakt zu gewähren.
[4] Das Erstgericht wies den Antrag ab. R* und Ing. G* seien nicht Parteien des Insolvenzverfahrens. Worin das rechtliche Interesse an einer Akteneinsicht liegen solle, sei nicht dargelegt worden.
[5] Den Rekurs des R* und des Ing. G* gegen diesen Beschluss wies das Rekursgericht mangels Beschwer zurück. Die Voraussetzungen für die Akteneinsicht würden sich, da sie die Akteneinsicht im eigenen Namen und in Verfolgung persönlicher Interessen anstrebten nach § 219 Abs 2 ZPO (Akteneinsicht Dritter) richten. Ob ihnen basierend auf dieser Bestimmung Akteneinsicht zugestanden hätte, könne aber dahinstehen. Das Rechtsschutzbedürfnis sei infolge der mittlerweile erfolgten, rechtskräftigen Einantwortung an sie weggefallen. Sie seien nunmehr Insolvenzgläubiger und damit zur Akteneinsicht berechtigt.
[6] Der Wert des Entscheidungsgegenstands wurde vom Rekursgericht mit 30.000 EUR übersteigend festgestellt. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde nicht zugelassen.
[7] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Einschreiters ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen.
[8] 1. Soweit sich der Einschreiter dagegen wendet, dass er vom Erstgericht nicht zur nachträglichen Prüfungstagsatzung zugelassen worden sei, ist dieser Umstand nicht Gegenstand des erstgerichtlichen Beschlusses und daher auch nicht des Rechtsmittelverfahrens, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
[9] 2. Die Zurückweisung des Rekurses erfolgte mit der Begründung, dass der Einschreiter aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Einantwortung Insolvenzgläubiger sei und damit nunmehr das Recht zur Akteneinsicht habe. Damit besteht aber kein Interesse mehr an der Beantwortung der nur noch theoretischen Frage, ob ihm auch als bloß erbserklärter Erbe eines Gläubigers ein eigenes Recht auf Akteneinsicht nach § 219 Abs 2 ZPO zu gewähren gewesen wäre.
[10] 3. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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