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12Os71/23t•OGH 12Os71/23t
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Rechtspraktikant Obergruber LL.M. in der Strafsache gegen * K* und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten * P* und die Berufungen der Angeklagten K* und P* gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 14. März 2023, GZ 41 Hv 8/23t28, und über die Beschwerde der Angeklagten P* gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufungen und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden
Der Angeklagten * P* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * K* des Verbrechens des Raubes nach (richtig:) § 142 Abs 1 StGB (A./), der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs 1, 15 StGB (B./I./1., 2. und 3.), des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (B./II./1.), der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (B./II./2.), des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB (B./II./3.) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B./II./4.) sowie * P* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A./) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (C./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat – soweit hier von Bedeutung –
(C./) P* am 28. Dezember 2022 in S* eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Fußballtrikot der Marke Nike im Wert von 69,99 Euro Verfügungsberechtigten der I* A* GmbH mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
[3] Gegen den Schuldspruch C./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der P*.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vernachlässigt, dass der sehr wohl gezogene (US 10) Schluss aus dem äußeren Geschehen auf die innere Ausrichtung der Angeklagten unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (vgl RISJustiz RS0098671 [T5]).
[5] Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).
[6] Mit dem Vorbringen, wonach sich nicht mit Sicherheit feststellen lasse, dass es sich bei jener Person, die auf den im Akt befindlichen Lichtbildern (ON 9.2; ON 2.8, 1 f) abgebildet sei, um die Beschwerdeführerin handle, die angebliche, nicht ausgeforschte Begleitperson auf Lichtbild Nr 3 ihr völlig unbekannt sei, der Zeuge * C* keine eindeutige Identifizierung vorgenommen habe und sie selbst diese Tat stets geleugnet habe, gelingt es der Tatsachenrüge jedenfalls nicht, erhebliche Bedenken zu wecken.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die – gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde der P* (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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