OGH 12Os1/23y

12Os1/23yTribunal supérieur27 juil. 2023

Texte intégral

OGH 12Os1/23y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00001.23Y.0727.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Rechtspraktikant Obergruber LL.M. in der Strafsache gegen Dr. * G* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Mai 2022, GZ 114 Hv 130/21d30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. * G* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2 StGB (A.) und der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (B.) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W*

A. am 10. März 2020 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, den zuständigen Richter im Verfahren AZ * des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Durchführung einer medizinischen Behandlung lege artis und die Aufklärung über damit verbundene (sich in der Folge tatsächlich verwirklichte) Behandlungsrisiken (US 9 f), unter Verwendung des Ausdrucks der tatsachenwidrig geänderten (elektronisch gespeicherten) ärztlichen Dokumentation der Behandlung und Aufklärung der * K*, sohin eines verfälschten Beweismittels, zu einer Handlung, nämlich zur Abweisung der Schadenersatzklage der K* zu verleiten versucht, die diese in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen hätte schädigen sollen;

B. verfälschte Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren (zu II.) und in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung (zu I.) gebraucht, und zwar

I. am 11. Mai 2018 durch Vorlage der unter A. genannten Ausdrucke in dem von der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ * gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren und

II. am 10. März 2020 durch Vorlage inhaltlich verfälschter Kopien von (physischen) Aufklärungsbögen im Verfahren AZ * des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und b sowie 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wies das Erstgericht den Antrag auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis der nach dem Antragsvorbringen für die Feststellung zur subjektiven Tatseite erheblichen Tatsache der Vornahme von nicht „behandlungsrelevanten“ Änderungen der „Krankengeschichten“ und den Sinn nicht entstellenden „Ergänzungen der Aufklärungsbögen“ (ON 21 S 55, ON 29 S 10 f) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (ON 29 S 11): Denn die zu A. inkriminierte Ausführungshandlung bestand nicht nur in der Vorspiegelung einer lege artis durchgeführten Behandlung, sondern auch in der Vortäuschung der Aufklärung über (sich in der Folge tatsächlich verwirklichte) Risiken (S 5 und 8 der Anklageschrift [ON 15]). Dass aber für den Vergleich der verschiedenen Versionen der Dokumentation der ärztlichen Aufklärung besonderes (hier medizinisches) Fachwissen erforderlich gewesen wäre, über welches das erkennende Gericht nicht verfügt hätte, sohin die Beiziehung eines Sachverständigen zulässig gewesen wäre (vgl Hinterhofer, WKStPO § 126 Rz 7), ergibt sich aus dem Antragsvorbringen nicht. Vor diesem Hintergrund bezieht sich das weitere Beweisthema der Vornahme „behandlungsrelevanter“ Änderungen der „Krankengeschichten“ nicht auf für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erhebliche Umstände (vgl 13 Os 88/12h).

[5] Der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider können die Feststellungen über das Handeln des Angeklagten zum einen mit auf die Abweisung der Klage gerichtetem Vorsatz hinsichtlich bestimmter verfälschter Beweismittel (US 9 f) und zum anderen ohne Vorliegen eines solchen Vorsatzes in Bezug auf weitere Beweismittel (US 10 f) nach den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen nebeneinander bestehen (Ratz, WKStPO § 281 Rz 439; vgl RISJustiz RS0117402 [T12, T15]).

[6] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit der Behauptung, dass eine Täuschung über den Grund der Haftung des Angeklagten für die durch seine medizinische Behandlung der K* entstandenen Schäden gar keinen Sinn ergeben hätte, weil das gegen ihn wegen § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB geführte Strafverfahren durch Rücktritt von der Verfolgung nach § 200 Abs 5 StPO beendet worden sei und die Genannte im Zivilverfahren die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorgelegt hätte, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Festellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Täuschung des Richters im Zivilverfahren.

[7] Dass die Einbringung eines Strafantrags gegen den Angeklagten wegen einer § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB subsumierten Handlung und das (zunächst erfolgte) Unterbleiben der Aufklärung der nunmehr den Gegenstand des Schuldspruchs zu B.I. bildenden Straftat durch die Staatsanwaltschaft zum „Verbrauch des Anklagerechts“ geführt hätte, behauptet die Rechtsrüge (Z 9 lit b) ohne methodengerechte Ableitung dieser rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz (vgl aber RISJustiz RS0116569).

[8] Gleiches gilt für den weiteren Einwand (Z 9 lit a, nominell Z 10), der – gerade nicht § 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall StGB unterstellte – Gebrauch der Ausdrucke der (elektronischen) ärztlichen Dokumentation im bei der Staatsanwaltschaft anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren (Punkt B.I. des Schuldspruchs; § 293 Abs 2 StGB) werde durch deren Benützen (§ 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall StGB) beim (schweren) Betrug im nachfolgenden Zivilverfahren (Punkt A. des Schuldspruchs) verdrängt.

[9] Indem die – zu A. einen Schuldspruch nach § 293 (zu ergänzen:) Abs 2 StGB anstrebende – Subsumtionsrüge (Z 10, nominell Z 9 lit a) die Behauptung fehlenden Sachverhaltsbezugs der Feststellungen zum Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz damit begründet, dass sich das Erstgericht mit der Frage nicht auseinandergesetzt habe, ob der Angeklagte von einem ihm zustehenden „Recht auf Klagsabweisung“ überzeugt gewesen sei, übt sie bloß Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. Zudem nimmt sie prozessordnungswidrig (RISJustiz RS0099810) nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß, wonach die Verschleierung des sorgfaltswidrigen Verhaltens des Angeklagten Grund für die Herstellung von Beweismitteln durch ihn für in Wahrheit nicht stattgefundene Vorgänge war (US 17). Weiters vernachlässigt sie, dass nach Wissen (US 10) und „Willen“ des Angeklagten der Schaden am Vermögen der K* durch die Klagsabweisung herbeigeführt worden wäre und er in diesem Umfang hätte „unrechtmäßig bereichert werden sollen“ (US 18).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).

[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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