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10ObS80/23x•OGH 10ObS80/23x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, geboren * 1972, Exekutivbeamtin, *, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, 1080 Wien, Josefstädter Straße 80, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 2023, GZ 7 Rs 91/22m13.2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin ist als Polizistin tätig. Am 19. März 2021 wurde sie positiv auf SARSCoV2 getestet. Im Zeitraum davor ab 3. März 2021 hatte sie regelmäßig Dienst versehen, dabei aber keinen nachweislichen Kontakt mit einem COVID19Erkrankten. Die Klägerin leidet immer noch unter den Symptomen von LongCovid, insbesondere an Erschöpfungszuständen, Migräne und starkem Druck im Brustbereich.
[2] Mit Bescheid vom 26. Juli 2022 lehnte die beklagte Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, den Antrag der Klägerin vom 24. Mai 2022 auf Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung mangels Vorliegens einer Berufskrankheit ab.
[3] Das Erstgericht wies das auf Leistung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zur Abgeltung der Folgen einer Berufskrankheit gerichtete Klagebegehren ab. Die Klägerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass die Krankheit durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses verursacht worden sei. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Klägerin regelmäßigen Kontakt mit ihrem Sohn, der die Schule besuche, gehabt habe und somit eine andere konkrete Ansteckungsmöglichkeit bestanden habe, sodass der Anscheinsbeweis für eine Ansteckung im Dienst gescheitert sei. Darüber hinaus handle es sich bei der Polizeidienststelle der Klägerin nicht um ein in der Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG aufgezähltes Unternehmen.
[4] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte den geltend gemachten, in der Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens liegenden Mangel des Verfahrens erster Instanz. Das Erstgericht habe – in der Berufung nicht konkret kritisiert – festgestellt, dass die Klägerin im Dienst keinen nachweislichen Kontakt mit einem COVID19Erkrankten gehabt habe, und die Klägerin zeige nicht auf, welche Erkenntnisse zu einer konkreten Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung die beantragten Sachverständigen ex post gewinnen hätten können. Darüber hinaus sei das Vorliegen einer Berufskrankheit zu verneinen, weil bei der Tätigkeit der Klägerin nicht eine vergleichbare Gefährdung bestehe wie in einem der in der Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG genannten Unternehmen.
[5] Die Revision ließ das Berufungsgericht mangels Vorliegens von iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Rechtsfragen nicht zu.
[6] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
[7] 1.1. Der in der Revision neuerlich behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz, der vom Berufungsgericht verneint wurde, kann nach ständiger Rechtsprechung – auch in Sozialrechtssachen (RS0043061) – nicht mit Revision geltend gemacht werden (RS0042963); dies gilt insbesondere auch bei Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens (RS0042963 [T64]).
[8] 1.2. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn eine Mängelrüge infolge unrichtiger Anwendung von Verfahrensvorschriften unerledigt blieb, oder wenn das Berufungsgericht einen gerügten Mangel erster Instanz mit einer aktenwidrigen oder rechtlich unhaltbaren Begründung verneint hätte. Mit der Behauptung, dass die medizinischfachliche Beurteilung, ob eine Ansteckung im Dienst erfolgt sei, dem Sachverständigen obliege, sich bei Einholung eines Gutachtens eine solche Ansteckung im Dienst ergeben hätte und darüber hinaus kein Erfordernis bestehe, mehr über den Inhalt des Gutachtens „vorherzusagen“, spricht die Revision einen der genannten Ausnahmefälle nicht an.
[9] 1.3. Das Berufungsgericht hat sich mit der in der Berufung enthaltenen Rüge auseinandergesetzt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint, weil es davon ausging, dass die vorhandenen Verfahrensergebnisse ausreichten, die notwendigen Feststellungen treffen zu können, und ein Sachverständigengutachten – mangels (dienstlichen) Kontakts der Klägerin zu mit COVID19 erkrankten Personen – keine weiteren Erkenntnisse erwarten lasse. Die Beurteilung der Frage, ob verlässliche Sachverhaltsfeststellungen ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen werden können, gehört aber zum Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (RS0043320 [T9–T11]).
[10] 2. Ausgehend von den durch die Tatsacheninstanzen getroffenen und für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltsannahmen ist die Krankheit der Klägerin somit nicht als durch die Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses verursacht anzusehen. Auf die (in der Revision primär geltend gemachte) Frage, ob bei Vorliegen eines Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit eine Berufskrankheit im Sinn der Nr 38 der Anlage 1 zum ASVG (iVm § 92 BKUVG) zu bejahen wäre, ist mangels Relevanz für die Entscheidung nicht einzugehen.
[11] 3. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision folglich zurückzuweisen.
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