OGH 10ObS4/22v

10ObS4/22vTribunal supérieur24 juil. 2023

Texte intégral

OGH 10ObS4/22v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00004.22V.0724.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage, über die am 25. Mai 2023 zur Post gegebene Eingabe der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 28. 7. 2022 wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision des Klägers zurück.

[2] In seiner am 25. 5. 2023 zur Post gegebenen, an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe bittet der Kläger den Obersten Gerichtshof um inhaltliche Überprüfung des Beschlusses vom 28. 7. 2022. Darüber hinaus erstattet er Vorbringen zur Anzahl der bei der Berechnung seiner Pensionshöhe zu berücksichtigenden Beitragsmonate.

[3] Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, können innerstaatlich nicht mehr angefochten werden (RS0117577; RS0116215). Die Eingabe des Klägers, mit der er die Überprüfung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 28. 7. 2023 anstrebt, ist daher zurückzuweisen. Soweit der Kläger die Höhe der von ihm bezogenen Pension in Zweifel zieht, handelt es sich nicht um die Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vom Obersten Gerichtshof im Instanzenzug zu überprüfen wäre. Dies führt ebenfalls zur Zurückweisung der Eingabe.

[4] Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (auch des Ersuchens um Verfahrenshilfe) wegen der fehlenden Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann unterbleiben (RS0120029; vgl RS0005946 [T11]), weil kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt.

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