LG Korneuburg 22R68/23i

22R68/23iAutre juridiction20 juil. 2023

Texte intégral

LG Korneuburg 22R68/23i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LG00119:2023:02200R00068.23I.0720.000

Kopf

Im Namen der Republik

Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag. Jarec, LL.M. und Mag. Mühleder in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** A***** AG, vertreten durch Brenner Klemm, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 500,-- s.A., infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 11.01.2023, 24 C 271/22s-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abge-ändert, dass es zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 500,-- samt 4 % Zinsen ab 11.01.2022 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 697,27 (darin EUR 100,47 USt. und EUR 68,-- Barauslagen) bestimmten Verfah-renskosten binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 283,13 (darin EUR 33,23 USt. und EUR 75,-- Barauslagen) bestimmten Kosten der Berufung binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Fluggäste M***** W***** und Noah A***** W***** verfügten über eine bestätigte Buchung für die von der Beklagten durchzuführende Flugverbindung OS 940 / OS 315 am 29.11.2021 von Klagenfurt über Wien nach Stockholm. Planmäßige Abflugzeit des Fluges OS 940 war 15:10 Uhr. Die Beklagte annullierte diesen Flug und buchte die Fluggäste auf den Flug OS 980 von Graz nach Wien mit einer planmäßigen Abflugzeit um 15:30 Uhr um. Die Fluggäste erreichten ihren Anschlussflug, der einige Minuten vor der planmäßigen Ankunftszeit seine Parkposition in Stockholm erreichte. Die Flugstrecke von Klagenfurt nach Stockholm umfasst eine Entfernung von nicht mehr als 1.500 km.

Mit der beim Erstgericht am 27.06.2022 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin den Zuspruch von EUR 500,-- samt 4 % Zinsen ab 11.01.2022 und brachte vor, zwischen dem geplanten und dem tatsächlichen Abflughafen bestehe eine Distanz von etwa 130 km, was eine Fahrtstrecke mit dem Zug von viereinhalb Stunden entspreche. Die Fluggäste hätten drei Stunden früher aufbrechen müssen, um zu dem geänderten Abflughafen zu gelangen. Die Beförderung sei nicht durch die Beklagte erfolgt. Ihnen stünden Ausgleichsforderungen nach EU-FluggastVO zu, die die Fluggäste an die Klägerin verkauft und an sie abgetreten hätten. Die Klägerin habe die Abtretungen angenommen.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grund und der Höhe nach, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, eine anspruchsbegründende Verspätung sei nicht vorgelegen. Auf Grund des pünktlichen Erreichens des Zielortes sei die Ausgleichsleistung allenfalls nach Art 7 Abs 2 EU-FluggastVO um 50 % zu kürzen. Es komme auf die tatsächlichen bzw geplanten Flugzeiten an, ein allenfalls längerer Anfahrtszeit zum anderen Flughafen könne für die Kalkulation nach Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO nicht herangezogen werden. Die Klägerin habe nicht angegeben, wo sich die Fluggäste zum Zeitpunkt der Annullierungsbekanntgabe bzw beim Antritt der Reise befunden hätten. Für eine längere Anfahrt bzw eine notwendige Zufahrt sei ein konkretes Vorbringen erforderlich.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und traf die auf Seiten 2 und 3 der Urteilsausfertigung ON 11 ersichtlichen Feststellungen. Insbesondere traf das Erstgericht die Negativerstellung, dass nicht habe festgestellt werden können, von wo sich die Fluggäste zum Flughafen Graz begeben hätten und ob es zu einer Verlängerung des Anfahrtsweges gekommen sei. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dass nach Art 5 Abs 1 lit c in Verbindung mit Art 7 Abs 1 lit a EU-FluggastVO bei Annullierung eines Fluges über eine Entfernung von 1.500 km eine Ausgleichszahlung von EUR 250,-- gebühre. Ob die anzubietende anderweitige Beförderung vom selben Flughafen wie der annullierte Flug abgehen müsse, oder ob auch ein Abflug von einem anderen Flughafen in Betracht komme, sei strittig. Die Frage sei nach rechtsgeschäftlichen Gesichtspunkten zu klären. Die Fluggäste hätten die Umbuchung ausdrücklich angenommen. Der Flughafen Graz sei einvernehmlich als neuer Abflughafen bestimmt worden. Da der Flug OS 980 nicht früher als eine Stunde vor dem planmäßigen Abflugszeitpunkt von OS 940 abgeflogen sei, und die Fluggäste ihr Endziel pünktlich erreicht hätten, entfalle ein Ausgleichsanspruch.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters regt die Berufungswerberin an, dem EuGH zwei (näher formulierte) Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben und der Anregung auf Vorlage zur Vorabentscheidung nicht zu folgen.

Die Berufung ist berechtigt.

[1] Die Klägerin leitet den Ausgleichsanspruch aus der Leistungsstörung der Annullierung nach Art 5 EU-FluggastVO ab. Der außer Streit stehende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass

– die vom beklagten Luftfahrtunternehmen durchzuführende Flugverbindung aus zwei Segmenten besteht,

– das Luftfahrtunternehmen das erste Flugsegment annullierte,

– eine Ersatzbeförderung anbot, die von einem anderen Flughafen ausging, aber zu keiner Vorverlegung der Abflugzeit führte und

– die Fluggäste ihr Endziel pünktlich erreichen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerberin zutreffend aufzeigt, dass das Erstgericht (österreichisches) Vertragsrecht auf den vorliegenden Fall angewendet hat. Abgesehen davon, dass die kollisionsrechtliche Anknüpfung vom Erstgericht nicht geprüft würde, ist das (unmittelbar anwendbare) Unionsrecht zur Falllösung heranzuziehen. Für die Anwendung des Unionsrechtes ist es unerheblich, ob der Fluggast ein Angebot auf anderweitige Beförderung annimmt (Schmid in Schmid, BeckOK Fluggastrechte-VO [27. Edition Stand 01.07.2023] Art 5 Rn 37b).

Die im konkreten Fall auftretende Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des EuGH hinreichend gelöst, einer weiteren Befassung des Unionsgerichtes bedarf es daher nicht.

[2] Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art 2 lit l EU-FluggastVO dahin auszulegen, dass ein Flug dann als annulliert zu werten ist, wenn die festgelegte Flugroute aufgegeben wird. Darunter ist die Strecke vom Ausgangsflughafen zum Bestimmungsflughafen zu verstehen (Urteil Rs C-83/10 Sousa Rodriguez ua Rn 28).

[a] Im konkreten Fall kommt allenfalls in Betracht, auf die Änderung des Abflughafens Art 8 Abs 3 EU-FluggastVO anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es nicht darauf an, dass die dort in Rede stehenden Flughäfen am selben Ort, in derselben Stadt und in derselben Region liegen, sondern dass die Flughäfen dasselbe Gebiet bedienen können (Urteil Rs C-826/19 Austrian Airlines Rnn 23 und 30). In einem solchen Fall würde der Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen Annullierung jedenfalls ausscheiden (Urteil Austrian Airlines Rn 44).

Die Frage, ob zwei Flughäfen zueinander in dem in Art 8 Abs 3 EU-FluggastVO beschriebenen Verhältnis stehen, ist eine Tatsachenfrage, zu der von der Partei, die sich darauf beruft, mangels Gerichtsnotorietät (schon in erster Instanz) entsprechende Prozessbehauptungen aufzustellen sind (RKO0000042; zust. Degott in Schmid aaO Art 8 Rn 46a). Das Luftfahrtunternehmen ist für das Nichtbestehen des Ausgleichsanspruches wegen Annullierung behauptungs- und beweispflichtig, dass für den Fluggast die im Fall der Annullierung als dem Regelfall vorgesehenen Ansprüche nicht bestehen (Jarec, Die Rechtsfolgen einer Flugumleitung zu einem Ausweichflughafen in einer Region, RRa 2021, 163 [166]). Da dies die Beklagte unterlassen hat, ist nicht weiter zu prüfen, ob ein Anspruch der Fluggäste auf Ausgleichsleistung nach Art 8 Abs 3 EU-FluggastVO zu versagen ist.

Abgesehen davon kann man bei einer Entfernung von 130 km nicht mehr von „unmittelbarer Nähe“ sprechen (Schmid aaO Rn 8b). Genau diese Entfernung trug die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vor (Seite 5 in ON 6).

[b] Daher ist zu prüfen, ob durch die angebotene (und auch angenommene) Ersatzbeförderung der Ausgleichsanspruch nach Art 5 Abs 1 lit c dritter Spiegelstrich EU-FluggastVO entfällt. Danach entfällt der Anspruch auf Ausgleichsleistung bei einer Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit, wenn die angebotene Ersatzbeförderung ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Die von der Beklagten unstrittig angebotene Ersatzbeförderung bewegt sich innerhalb dieser Grenzen. Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn eine Annullierung vorliegt, der Anspruch auf Ausgleichszahlung entfällt. Bei der Prüfung, ob die Zeitkorridore überschritten werden, ist die tatsächliche Abflug- bzw Ankunftszeit der anderweitigen Beförderung am Endziel der planmäßigen Abflug- bzw Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges gegenüber zu stellen (Schmid aaO Rn 42).

Zum selben Ergebnis kommt man aus systematischen Überlegungen. Auch eine anderweitige Ersatzbeförderung auf Wunsch des Fluggastes in Art 8 Abs 1 lit c EU-FluggastVO liegt nur dann vor, wenn diese den Fluggast auch zum vereinbarten Endziel bringt (Degott aaO Art 8 Rn 14). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber eine Regelung schaffen wollte, dass eine Änderung der Flugroute in dieser Bestimmung nicht vorgesehen ist.

Daraus ergibt sich aber, dass es auf die Ankunft an ein- und demselben Endziel ankommen muss. Landet der Fluggast an einem anderen Ort als dem ursprünglichen Endziel, scheidet eine Berufung auf Art 5 Abs 1 lit c dritter Spiegelstrich EU-FluggastVO aus. Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen einer Annullierung besteht dann zu Recht (sofern sich das Luftfahrtunternehmen nicht auf Art 8 Abs 3 EU-FluggastVO berufen kann).

Nichts anderes kann gelten, wenn – spiegelbildlich – die Ersatzbeförderung von einem anderen Abflughafen ihren Ausgang nimmt. Ob diesfalls eine analoge Anwendung des Art 8 Abs 3 EU-FluggastVO in Frage kommt, braucht nicht abschließend beantwortet werden, weil sich die Beklagte ohnedies nicht auf diese Bestimmung berufen hat.

Die Ausgleichsansprüche der Fluggäste bestehen daher dem Grunde nach zu Recht.

[3] Die Beklagte hat sich im erstinstanzlichen Verfahren auf das Recht zur Kürzung der Ausgleichsleistung nach Art 7 Abs 2 EU-FluggastVO berufen und diese Einrede in der Berufungsbeantwortung aufrecht erhalten.

Die Kürzung setzt voraus, dass das Luftfahrtunternehmen einen Alternativflug nach Art 8 EU-FluggastVO anbietet. Wie oben dargelegt, stellt eine abgeänderte Flugroute keinen Alternativflug dar (HG Wien 07.12.2016,1 R 82/16d = RRa 2017, 159 zu einem annullierten Flug Basel – Wien und der Alternativbeförderung Basel – Zürich per Bahn und Zürich – Wien per Flug). Eine Kürzung kommt daher nicht in Betracht.

Der Berufung war daher Folge zu gegen und das erstinstanzliche Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben war.

Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht dem Grunde nach auf § 41 Abs 1 ZPO.

Eine Rüge nach § 54 Abs 1a ZPO wurde nicht erhoben. Offenbar verzeichnete der Klagevertreter 20 % am österreichischer USt. Da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland hat, ist lediglich die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer (19 %) zuzusprechen (4 Ob 183/15p; 5 Ob 193/22a). Dies war von Amts wegen wahrzunehmen (7 Ob 111/12t [ErwGr 5]).

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf § 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Nach § 23 Abs 10 RATG gebührt nur der einfache Einheitssatz. Zur USt. ist auf obige Ausführungen zu verweisen.

Die Revision ist nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

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