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3Ob126/23k•OGH 3Ob126/23k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E* Limited, *, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Stufenklage, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. Mai 2023, GZ 15 R 99/23y12, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. April 2023, GZ 9 Cg 37/23m6, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 21. April 2023 wies das Erstgericht den Rekurs des Klägers gegen seinen Beschluss vom 13. April 2023 als unzulässig zurück.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der vom Kläger dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist tatsächlich gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen, ohne dass inhaltlich auf die Rechtsmittelausführungen des Klägers einzugehen wäre, wonach die Rekursentscheidung sowie beide erstgerichtlichen Beschlüsse rechtlich unrichtig seien.
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