OGH 11Os73/23d

11Os73/23dTribunal supérieur11 juil. 2023

Texte intégral

OGH 11Os73/23d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00073.23D.0711.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juli 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Obergruber LL.M. als Schriftführer in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Mai 2023, GZ 13 Hv 26/23w-40.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I), des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB (II) und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – verkürzt wiedergegeben – am 12. Jänner 2023 in W* * A*

I mit Gewalt, indem er diesem mit einem Messer einen Schnitt unterhalb des Brustbereichs versetzte, wodurch dieser eine ca 15 cm lange Schnittwunde unterhalb der linken Brustwarze erlitt, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme der Aufrechterhaltung des Gewahrsams über einen E-Scooter genötigt;

II im Anschluss an die zu I genannte Handlung mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Ausnützung dessen durch die Verletzung hilflosen Zustands diesem eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Umhängetasche [samt Inhalt] weggenommen;

III durch den zu I angeführten Schnitt mit dem Messer eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Indem die – zudem nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 5–10; RIS-Justiz RS0119370) orientierte – gegen die auf die Aussage des Opfers gegründete (US 8) Feststellung zur Wegnahme der Tasche samt Inhalt (Schuldspruch zu II – US 3 f) gerichtete Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) argumentiert, es sei unklar, „ob bei dem Vorfall eine Seitentasche dabei war“, und was mit dem „vermeintlich gestohlenen Handy in weiterer Folge passiert“ sei, wird kein Begründungsdefizit im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes angesprochen, sondern lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld geübt (siehe dazu RIS-Justiz RS0119422 [T2 und T4], RS0106588, RS0099419).

[5] Dem weiteren Einwand zuwider gründeten die Tatrichter die Konstatierung zur Absicht des Angeklagten, das Opfer schwer zu verletzen (US 4 – Schuldspruch zu III) unter Berücksichtigung der dynamischen Stichführung im Bereich einer lebenswichtige Organe bedeckenden Körperregion auf das objektive Tatgeschehen (US 9), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RISJustiz RS0098671).

[6] Die Tatsachenrüge (Z 5a) verfehlt ebenfalls die prozessordnungsgemäße Darstellung, indem auch sie unter Missachtung der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen (US 5 ff; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487) bloß releviert, dass die Zeugen „kein Messer gesehen“ hätten, der gerichtsmedizinische Sachverständige, auf den sich das Erstgericht gestützt hätte, sei „bei der Tat nicht persönlich anwesend gewesen“, sodass es „vorstellbar sei“, dass nicht der Angeklagte die Schnittverletzung verursachte und die Aussagen des Opfers seien aufgrund seines „verwirrten geistigen Zustands“ nicht glaubhaft. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vermag sie damit nicht zu wecken (RISJustiz RS0119583).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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