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11Ns22/23h•OGH 11Ns22/23h
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB, AZ 24 Hv 20/22p des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. September 2022, AZ 11 Os 71/22h (ON 83 des HvAktes), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. September 2022, AZ 11 Os 71/22h (ON 83 des HvAktes), wurden die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * A* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 31. Mai 2022, GZ 24 Hv 20/22p38a, zurückgewiesen.
[2] Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Verurteilten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (RISJustiz RS0117577).
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