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3Ob81/23t•OGH 3Ob81/23t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. N*, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in Altenmarkt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 2. März 2023, GZ 3 R 223/22m23, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die von der Klägerin als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob es sich bei der – den Parteien im Titelverfahren erster Instanz noch nicht bekannten, jedoch in dem vom Titelgericht beigeschafften und verlesenen Verlassenschaftsakt enthaltenen – notariellen Vereinbarung zwischen der Mutter und dem Großvater des Beklagten vom 1. Juli 1988 entgegen ihrer Bezeichnung als „Pflichtteilsverzichtsvertrag“ bloß um einen Verzicht auf die Geltendmachung (Betreibung) von Pflichtteilsansprüchen handelt, weshalb ein „hemmender Dauertatbestand“ vorliege, der einen tauglichen Oppositionsgrund bilde, stellt sich hier nicht (mehr):
[2] Die Klägerin hat als Oppositionsgründe einerseits den Betreibungsverzicht und andererseits rechtsmissbräuchliche (sittenwidrige) Exekutionsführung durch den Beklagten geltend gemacht. Nachdem das Erstgericht beide Tatbestände verneint hatte, stützte sie sich in ihrer Berufung ausschließlich auf eine (vermeintlich) schikanöse Erlangung und Betreibung des Titels durch den Beklagten. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können aber, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere (selbständig tragfähige) Klagegründe in dritter Instanz nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (vgl RS0043338 [T27]).
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