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8ObA17/23t•OGH 8ObA17/23t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* P*, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F* W*, vertreten durch Themmer Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Wiederaufnahme, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Februar 2023, GZ 9 Ra 113/22m13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO und § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung:
[1] Gegen einen Konformatsbeschluss über die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage gegen ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts ist ein Revisionsrekurs zwar nicht jedenfalls unzulässig (RISJustiz RS0116279). Das Rechtsmittel des Wiederaufnahmsklägers bringt jedoch keine im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung.
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