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Bsw10644/17•AUSL EGMR Bsw10644/17
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Hamdani gg die Schweiz, Urteil vom 28.3.2023, Bsw. 10644/17.
Art. 6 Abs 1 und Abs 3 lit c EMRK - Weigerung der Gerichte, den Verteidiger des Bf zum unentgeltlichen Verfahrenshelfer zu bestellen.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs 1 und Abs 3 lit c EMRK (4:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf lebt seit 2009 in Genf. Zum Zeitpunkt der relevanten Ereignisse befand er sich illegal im Land und war ohne festen Wohnsitz bzw fixe Beschäftigung.
Am 19.3.2016 wurde der Bf auf frischer Tat beim Stehlen einer Handtasche ertappt und von der Polizei festgenommen. Im Zuge seiner Einvernahme bestritt er den Diebstahl, gab aber zu, sich illegal im Land aufzuhalten.
Am 20.3.2016 erließ der zuständige Staatsanwalt einen Strafbefehl, mit dem der Bf des Diebstahls und des illegalen Aufenthalts schuldig erklärt und – mit Blick auf eine früher erfolgte Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Geldstrafe – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt wurde. Der Bf erhob dagegen Einspruch, wodurch das ordentliche Strafverfahren in Gang gesetzt wurde, und bestellte Anwalt P. zu seinem Verfahrensvertreter. In der Folge stellte dieser bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, ihn aufgrund der Mittellosigkeit des Bf zum kostenlosen Pflichtverteidiger zu bestellen. Mit Beschluss vom 25.5.2016 gab diese dem Antrag keine Folge. Begründend führte sie aus, die Angelegenheit würde keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufwerfen und der Bf wäre durchaus in der Lage, sich selbst effektiv zu verteidigen. Letzterer erhob gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel.
Am 16.6.2016 lud der zuständige Staatsanwalt die Parteien zu einer ersten Anhörung vor, im Zuge derer der Bf den Diebstahl zugab und sich bei der betroffenen Person entschuldigte. Ferner stellte er den Antrag, seine Freiheitsstrafe nicht antreten zu müssen. In der Folge wurde die Angelegenheit dem Polizeigericht des Kantons Genf zur Fortführung des Verfahrens übermittelt.
Mit Urteil vom 3.8.2016 wies das Bundesstrafgericht das vom Bf gegen den Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 25.5.2016 erhobene Rechtsmittel zurück. Zwar sei die Angelegenheit nicht von minderer Schwere, jedoch weise sie keine besonderen Schwierigkeiten auf, was Sach- und Rechtsfragen betreffe. Da er die ihm zur Last gelegten Tatsachen anerkannt habe, bedürfe er auch nicht mehr eines anwaltlichen Beistands, um die strittigen Ereignisse und allfällige (strafmildernde) Umstände näher zu erläutern.
Der Bf wandte sich daraufhin mit einer Beschwerde an die Strafkammer des Bundesgerichts, welche diese mit Urteil vom 22.11.2016 mit der Begründung abwies, dass der Bf, welcher sich der französischen Sprache bedienen konnte, im gegen ihn angestrengten Strafprozess in der Lage gewesen sei, seine Sicht darzulegen und sich zwecks finanzieller Unterstützung an Hilfsorganisationen zu wenden. Ferner würden die rechtlichen Fragen, die sich hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verantwortung bzw strafmildernder Umstände stellten, keine besonderen Schwierigkeiten für ihn darstellen.
Am 13.3.2017 hielt das Polizeigericht die Hauptverhandlung ab. P. begehrte eine Herabsetzung der im Strafbefehl angeordneten Strafe. Auf seinen Antrag hin lud das Polizeigericht einen Leumundszeugen vor, der bezeugte, dass der Bf an einem sozialen Reintegrationsprojekt mitwirke.
Mit Urteil vom selben Tag verurteilte das Polizeigericht den Bf zu einer Geldstrafe von CHF 900,–, die unter Setzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren ausgesetzt wurde. Ihm wurden jedoch die Kosten und Auslagen für das Verfahren iHv CHF 691,– auferlegt. Es ist nicht bekannt, ob die Parteien gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel einlegten.
Rechtsausführungen:
Der Bf beklagt sich über die Ablehnung des Antrags, seinen Anwalt zum kostenlosen Pflichtverteidiger zu bestellen, wodurch er des Rechts beraubt worden sei, in den Genuss der kostenlosen Vertretung durch einen Anwalt zu kommen. Er rügt eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art 6 Abs 3 lit c EMRK (hier: Recht, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten).
Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK iVm Art 6 Abs 3 lit c EMRK
Zulässigkeit
(21) Laut der Regierung sei die Beschwerde [aus näher genannten Gründen] wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig zu erklären.
(22) Der GH hält dazu fest, dass die Regierung sich nicht auf die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs berufen hat, was die Nichteinbringung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Polizeigerichts [vom 13.3.2017] angeht. Sie hat sich somit nicht zu diesem Zulässigkeitskriterium geäußert.
(23) Die vorliegende Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen, in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(28) Der GH möchte zunächst auf eine Entwicklung in seiner Rsp auf dem Gebiet des Rechts auf kostenlosen Beistand durch einen Anwalt hinweisen. Mag er diese Frage in früheren Urteilen als autonomen Bestandteil des Begriffs »faires Strafverfahren« geprüft haben (vgl bspw sein Urteil im Fall Pham Hoang/FR, Rz 39-41), so ging er in jüngsten Urteilen einschließlich von der GK gefällten dazu über, seinem [ursprünglich gewählten] Ansatz eine andere Richtung zu geben, indem er fortan eine Würdigung der Fairness des Verfahrens in seiner Gesamtheit vornahm.
(29) In der Tat berücksichtigt der GH – um zu einer Einschätzung zu gelangen, ob ein Strafprozess insgesamt fair verlaufen ist – die in Art 6 Abs 3 EMRK aufgelisteten Mindestverfahrensgarantien, die anhand konkreter Beispiele zeigen, wie ein faires Verfahren in prozessualen Situationen, wie sie sich häufig in strafrechtlichen Angelegenheiten ergeben, auszusehen hat. Man kann folglich in diesen Rechten spezielle Aspekte des in Art 6 Abs 1 EMRK enthaltenen Begriffs »faires Verfahren auf strafrechtlichem Gebiet« erkennen. Diese von Art 6 Abs 3 EMRK garantierten Minimalgarantien sind jedoch keineswegs Selbstzweck, ist doch ihr eigentliches Ziel immer noch, zur Wahrung der Fairness des Strafverfahrens in seiner Gesamtheit beizutragen (siehe unter anderem Beuze/BE, Rz 120-123, 147).
(30) Der GH möchte auch in Erinnerung rufen, dass das Recht auf anwaltlichen Beistand nicht absolut ist, sondern zwangsläufig gewissen Einschränkungen im Bereich der Gewährung kostenfreier Verfahrenshilfe durch die Gerichte unterliegt. Es obliegt somit Letzteren, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Interessen der Rechtspflege es erfordern, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizugeben. Sollten die nationalen Behörden das Recht des Angeklagten, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, einschränken, ohne dafür relevante und ausreichende Gründe zwecks Beurteilung der Frage zu nennen, ob die Interessen der Rechtspflege es erfordern, so bringt eine derartige Einschränkung eine Verletzung der Art 6 Abs 1 EMRK iVm Art 6 Abs 3 lit c EMRK mit sich, wenn die Verteidigung des Bf – aus Sicht des gesamten Verfahrens gesehen – dadurch beeinträchtigt wurde (vgl – mutatis mutandis – Dvorski/HR, Rz 79 und die dort angeführten Referenzen).
(31) Mit Blick auf diese Prinzipien muss der GH im vorliegenden Fall über folgende Fragen entscheiden, nämlich ob die nationalen Instanzen mit relevanten und ausreichenden Beweggründen darzulegen vermochten, dass die Interessen der Rechtspflege es verlangten, dem Bf die Bestellung eines [von ihm ausgewählten] Pflichtverteidigers zu verweigern und ferner, negativ ausgedrückt, ob die Verteidigung des Bf – bei Betrachtung des Strafverfahrens als Ganzes – aufgrund eben dieser Weigerung beeinträchtigt wurde.
(32) Der GH ist nicht überzeugt vom Vorbringen der Regierung, wonach im gegenständlichen Fall die Interessen der Rechtspflege nicht die Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Bf verlangt hätten. Einerseits befand sich dieser nämlich in einer Situation der Mittellosigkeit, andererseits war die Angelegenheit »nicht von minderer Schwere«, riskierte der Bf doch [im Fall der Nichterlegung der Geldstrafe] eine nicht vernachlässigbare Entziehung seiner persönlichen Freiheit. [...] Der GH beantwortet daher die oben aufgeworfene erste Frage mit einem Nein.
(33) Was die zweite Frage anbelangt, ist hervorzuheben, dass der Bf vom Stadium der Voruntersuchung an bis wenigstens zur Verkündung des Schuldspruchs (einschließlich der rechtskräftigen Abweisung seines Antrags auf Verfahrenshilfe) von einem Verteidiger seiner Wahl vertreten und unterstützt wurde. Der anwaltliche Beistand ermöglichte es dem Bf, sich effektiv zu verteidigen, und er erhielt auch eine signifikante Herabsetzung der ursprünglich von der Staatsanwaltschaft ausgesprochenen Strafe.
(34) Die vorliegende Angelegenheit unterscheidet sich daher von jenen, in denen der GH auf eine Verletzung von Art 6 Abs 3 lit c EMRK wegen fehlenden Beistands durch einen Anwalt als Folge der Weigerung, den Bf Verfahrenshilfe zu gewähren, schloss (vgl etwa Talat Tunç/TR, Rz 62; Zdravko Stanev/BG, Rz 40 sowie Saranchov/UA, Rz 59).
(35) Zu guter Letzt möchte der GH festhalten, dass ihm der Bf keinerlei Informationen geliefert hat, ob von seiner Seite gegen den Schuldspruch auch nur irgendein Rechtsmittel eingelegt wurde, wäre doch eine solche Information für die Einschätzung der Gesamtfairness des Verfahrens relevant gewesen.
(36) In dieser Hinsicht ist in Erinnerung zu rufen, dass die Beachtung der Anforderungen eines fairen Verfahrens von Fall zu Fall am Maßstab der Führung des Prozesses in seiner Gesamtheit – und nicht anhand einer isolierten Prüfung des einen oder anderen Punkts oder Ereignisses – beurteilt werden muss (vgl Ibrahim ua/GB, Rz 251, 272). Unter den Umständen des vorliegenden Falls vermag der GH daher nicht zu dem Schluss zu gelangen, dass die Weigerung der Gerichte, P. zum kostenlosen Pflichtverteidiger des Bf zu nominieren (mag dies auch noch so bedauerlich für seinen Anwalt gewesen sein), einen realen Einfluss auf die Gesamtfairness des Strafprozesses des Bf hatte.
(37) Dem GH ist durchaus bewusst, dass besagte Weigerung den Anwalt des Bf vor eine delikate Wahl berufsethischer Natur stellen musste, nämlich entweder auf die rechtliche Vertretung des Bf vor Gericht zu verzichten oder diese fortan pro bono zu übernehmen. Er hält es jedoch nicht für notwendig, über diese Frage abzusprechen, ist sie doch von jener hinsichtlich der Fairness des gegen den Bf abgeführten Strafverfahrens grundverschieden, dies umso mehr als P. die Beschwerde [an den EGMR] nicht in eigenem Namen eingebracht hat. (Anm: In einem Urteil vom 9.5.2012, 1B 705/2011, hatte das Bundesgericht zu dieser Frage Folgendes festgehalten: »Lediglich die Prozesspartei, welche die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, ist Inhaber eines Rechts auf kostenlosen Rechtsbeistand. Folglich ist einzig und allein die Person, deren Antrag auf Erhalt eines kostenlosen Rechtsbeistands abgelehnt wurde, berechtigt, die Ablehnungsentscheidung anzufechten. Hingegen kann ihr Anwalt, der sich erfolglos in seiner Eigenschaft als
rechtlicher Vertreter in ihrem Namen um kostenlosen Rechtsbeistand bemüht hat, diese Entscheidung nicht im eigenen Namen bekämpfen. Zwar trifft es zu, dass dieser unter gewissen Umständen ein faktisches Interesse daran haben kann, dass die Ablehnungsentscheidung aufgehoben wird, nämlich wenn die finanziellen Forderungen wegen Aufwendungen, die er gegenüber der von ihm vertretenen Person getätigt hat, bereits gelieferte Leistungen betreffen und sich als uneintreibbar erweisen. Auch in einem solchen Fall vermag er jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse iSv Art 81 Abs 1 lit b Bundesgesetz über das Bundesgericht zu bescheinigen.«).
(38) Folglich kam es zu keiner Verletzung von Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit c EMRK (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Serghides, Ktistakis und Zünd).
Vom GH zitierte Judikatur:
Pham Hoang/FR, 25.9.1992, 13191/87 = NL 1992/6, 28 = EuGRZ 1992, 472 = ÖJZ 1993, 180
Talat Tunç/TR, 27.3.2007, 32432/96
Zdravko Stanev/BG, 6.11.2012, 32238/04
Dvorski/HR (GK), 20.10.2015, 25703/11 = NLMR 2015, 412
Saranchov/UA, 9.6.2016, 2308/06
Ibrahim ua/GB (GK), 13.9.2016, 50541/08 ua = NLMR 2016, 423
Beuze/BE (GK), 9.11.2018, 71409/10 = NLMR 2018, 511
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.3.2023, Bsw. 10644/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2023, 128) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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