AUSL EGMR Bsw6091/16

Bsw6091/16Autre juridiction28 mars 2023

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw6091/16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:AUSL000:2023:00BSW006091.16.0328.000

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Saure gg Deutschland (Nr 2), Urteil vom 28.3.2023, Bsw. 6091/16.

Spruch

Art. 10 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK - Verweigerung der Herausgabe von Informationen über Richter und Staatsanwälte an einen Journalisten.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 10 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 10 EMRK hinsichtlich der Verweigerung der Bekanntgabe von Name und Dienstort der betroffenen Richter (einstimmig).

Verletzung von Art. 10 EMRK hinsichtlich der nicht vorgenommenen Prüfung seitens der Gerichte, ob belastende Erkenntnisse gegen die Richter und den Staatsanwalt in anonymisierter Form weitergegeben werden könnten (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 10 EMRK hinsichtlich der Beteiligung der in die Sache involvierten Richter an bestimmten Arten von Verfahren (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Nach der deutschen Wiedervereinigung konnten die in der DDR tätig gewesenen Richter und Staatsanwälte ihre Übernahme in den Justizdienst der neuen Bundesländer beantragen. Vor einer Übernahme wurde überprüft, ob der Richter bzw Staatsanwalt mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR zusammengearbeitet hatte. Dazu wurden auch Auskünfte beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR eingeholt. Einige Richter und Staatsanwälte wurden trotz einer früheren Kooperation mit dem Ministerium für Staatssicherheit in den Justizdienst des Landes Brandenburg übernommen, weil die Zusammenarbeit ihre Eignung nicht in Frage stellte. Auf Anfrage eines Abgeordneten erklärte der Justizminister, dass bei 13 Richtern und einem Staatsanwalt Hinweise auf eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit bekannt gewesen seien. Neun der 13 Richter hätten damals ihren Wehrdienst bei einem Wachregiment abgeleistet, das dem Ministerium für Staatssicherheit zugeordnet war, während die anderen vier Richter und der Staatsanwalt informelle Mitarbeiter gewesen waren.

Der Bf, ein Journalist der Tageszeitung »Bild«, forderte im August 2011 vom Land Brandenburg nähere Auskünfte über diese 13 Richter und den Staatsanwalt. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes forderte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28.10.2011 den Justizminister auf, dem Bf die folgenden Auskünfte zu erteilen: »Wie viele der neun Richter [...] sind derzeit an Zivil- oder Strafgerichten tätig und auf welcher Ebene?«, »An welchen Fachgerichten sind die anderen vier Richter tätig und auf welcher Ebene der Zuständigkeit?« und »Wie viele der 13 betroffenen Richter haben in den letzten 21 Jahre Verfahren über die Rückgabe von Eigentum nach dem Vermögensgesetz oder Verfahren nach dem strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz bearbeitet?«. Im Übrigen wurde sein Antrag abgewiesen. (Anm: Der Bf brachte schon im Dezember 2012 eine erste Beschwerde an den GH ein, die aufgrund der Anhängigkeit beim BVerfG als verfrüht zurückgewiesen wurde (Saure/DE [ZE]).) Der Justizminister erteilte am 6.12.2011 die entsprechenden Informationen.

Im Hauptverfahren begehrte der Bf insb Auskunft über Namen und Dienstorte der betroffenen Personen, über die sie belastenden Erkenntnisse und über ihre Beteiligung an »Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht«. Das Verwaltungsgericht Potsdam schloss sich im Hauptverfahren der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts an und bestätigte, dass der Bf keinen Anspruch auf Herausgabe der begehrten Informationen über Namen und Dienstorte habe. Bei der Frage, welche belastenden Erkenntnisse gegen die Richter vorlägen, seien zwar die Voraussetzungen für ein Ersuchen nach § 5 Abs 1 Brandenburgisches Pressegesetz erfüllt, jedoch seien die Bestimmungen des Gesetzes über die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen DDR lex specialis, was der Offenlegungspflicht entgegen stehen würde. Weiters könne er sich nicht auf Art 5 Abs 1 1. Satz GG berufen, da das Recht auf Informationsfreiheit nur bei Quellen bestehe, die allgemein zugänglich seien. Bezüglich der Namen und Dienstorte der Richter und des Staatsanwalts seien die Voraussetzungen für einen Antrag gemäß § 5 Abs 1 Brandenburgisches Pressegesetz erfüllt, jedoch könne die Auskunft verweigert werden, da die Persönlichkeitsrechte den Interessen des Bf als Journalist überwögen. Die Frage nach den Verfahren, mit denen die 13 betroffenen Richter befasst waren oder sind, wurde als zu unbestimmt betrachtet.

Der Bf reichte am 15.1.2014 einen Antrag auf Zulassung der Berufung ein, welcher am 23.9.2014 zurückgewiesen wurde. Seine am 24.10.2014 erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen.

Rechtsausführungen:

Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 10 EMRK (hier: Recht auf Informationszugang) und von Art 6 Abs 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).

Zur behaupteten Verletzung von Art 10 EMRK

Zulässigkeit

(36) Art 10 EMRK verleiht dem Einzelnen weder ein Recht auf Zugang zu Informationen, die im Besitz einer Behörde sind, noch verpflichtet er die Regierung, solche Informationen dem Einzelnen zu übermitteln. Ein solches Recht oder eine solche Verpflichtung kann jedoch entstehen, wenn der Zugang zu den Informationen für die Ausübung der [...] Freiheit, Informationen zu erhalten und weiterzugeben, von entscheidender Bedeutung ist und die Verweigerung einen Eingriff in dieses Recht darstellt [...]. Bei der Beurteilung dieser Frage wird sich der GH auf die in Magyar Helsinki Bizottság/HU aufgestellten Grundsätze berufen und den Fall [...] unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien beurteilen: (a) dem Zweck des Informationsersuchens, (b) der Art der gewünschten Informationen, (c) der Rolle des Bf, (d) der Frage, ob die Informationen bereit und verfügbar waren. Wie der GH in Saure/DE (ZE) feststellte, sind diese Schwellenkriterien kumulativ.

(37) In Bezug auf die Frage, ob der Bf im vorliegenden Fall ein Recht auf Zugang zu den Informationen hatte, stellt der GH fest, dass die Rolle des Bf als Journalist unbestreitbar mit dem Anwendungsbereich des Rechts, die Bekanntgabe staatlicher Informationen zu verlangen, vereinbar war [...]. Es wird auch nicht bestritten, dass die streitgegenständlichen Informationen verfügbar und bereit waren.

(38) Was das Kriterium des Zweckes des Ersuchens und die Frage angeht, ob die Art der Informationen dem öffentlichen Interesse diente, hält der GH fest, dass das Ergebnis der Prüfung je nach den verschiedenen [...] angefragten Informationen unterschiedlich ausfallen kann. Diese Kriterien sind jedoch zumindest in Bezug auf einige Teile des Informationsersuchens erfüllt, insb hinsichtlich des Vorhandenseins belastender Erkenntnisse gegen die 13 Richter und den Staatsanwalt, bei denen es Indizien dafür gab, dass sie in der Vergangenheit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet haben [...]. Der GH hält es für angemessen, das Informationsersuchen des Bf im Stadium der Zulässigkeit in seiner Gesamtheit zu betrachten und bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Informationsverweigerung [...] im Rahmen der Prüfung in der Sache zwischen den einzelnen Teilen zu unterscheiden, auch im Hinblick auf das Gewicht, das den Folgen für den Ruf der betroffenen Personen im Fall der Weitergabe der [...] Informationen zukommt.

(39) Zusammenfassend ist der GH überzeugt, dass der Bf, ein Journalist, sein Recht auf Informationserteilung über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ausüben wollte und zu diesem Zweck Zugang zu Informationen gemäß Art 10 EMRK verlangte [...]. Hieraus folgt, dass die Einrede der Regierung hinsichtlich der Unvereinbarkeit ratione materiae mit Art 10 EMRK zurückgewiesen werden muss.

(40) Der GH stellt ferner fest, dass die Beschwerde des Bf nach Art 10 EMRK weder offensichtlich unbegründet iSv Art 35 Abs 3 lit a EMRK noch aus anderen Gründen unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(51) In Anbetracht seiner obigen Feststellungen, dass das Informationsersuchen des Bf insgesamt in den Anwendungsbereich des Art 10 EMRK fällt, ist der GH der Auffassung, dass die Weigerung der innerstaatlichen Behörden, dem Bf [...] die Auskünfte zu erteilen, in seine Rechte gemäß Art 10 EMRK eingriff.

(52) Ein solcher Eingriff ist nach Art 10 Abs 2 EMRK gerechtfertigt, wenn er gesetzlich vorgesehen ist, ein [...] legitimes Ziel verfolgte und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

(53) Die beanstandete Verweigerung der Akteneinsicht war gesetzlich vorgesehen [...], nämlich in § 43 1. Satz und § 4 Abs 1 1. Satz des Stasi-Unterlagen-Gesetzes sowie in § 5 Abs 2 und 3 des Brandenburgischen Pressegesetzes.

(54) Der GH kann auch annehmen, dass die beanstandete Verweigerung legitime Ziele iSv Art 10 Abs 2 EMRK, nämlich den Schutz des Ansehens der Richter und des Staatsanwaltes, die Verhinderung der Weitergabe vertraulicher Informationen und die Aufrechterhaltung der Autorität der Justiz verfolgte.

(55) Der GH hat sich bereits mit Fällen beschäftigt, in welchen die Ablehnung eines Informationsersuchens das legitime Ziel verfolgte, die Rechte anderer zu schützen [...]. Zu den Faktoren, welche der GH bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit in diesen Fällen berücksichtigt hat, gehören: (i) ob es sich bei den durch das Informationsersuchen betroffenen Personen um besonders bekannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens handelte, (ii) ob sie selbst die beantragten Informationen einer eingehenden öffentlichen Prüfung ausgesetzt hatten, (iii) das Ausmaß der potentiellen Beeinträchtigung der Privatsphäre der Person [...], (iv) die Konsequenzen für die tatsächliche Ausübung des Rechts des Bf auf freie Meinungsäußerung und (v) ob der Bf Gründe für das Informationsersuchen vorgebracht hat [...].

(56) Die Interessen, die gegen die Interessen des Bf [...] abzuwägen sind, sind nicht auf die Rechte anderer beschränkt [...] und umfassen die Aufrechterhaltung der Autorität der Justiz [...].

(57) Schließlich erinnert der GH daran, dass den Vertragsstaaten gemäß Art 10 EMRK ein gewisser Ermessensspielraum bei der Beurteilung zugemessen werden kann, ob und inwieweit ein Eingriff in die [...] Meinungsfreiheit erforderlich ist, dass dieser Ermessensspielraum jedoch mit einer europäischen Aufsicht einhergeht [...].

(58) Da sich das Ersuchen des Bf auf verschiedene Informationen bezog und ihm [...] in unterschiedlichem Umfang stattgegeben wurde, hält es der GH für angemessen, die Verhältnismäßigkeit der Ablehnung der verschiedenen Teile des Informationsersuchens getrennt zu beurteilen.

Name und Dienstort der betroffenen Personen

(59) Der GH stellt fest, dass die innerstaatlichen Behörden mitgeteilt haben, dass neun der 13 betroffenen Richter an ordentlichen Gerichten tätig waren. Vier Richter waren an einem Bezirksgericht, vier an einem Landgericht und einer an einem Berufungsgericht tätig; vier waren mit Zivilsachen, vier mit Strafsachen und einer sowohl mit Zivil- als auch mit Strafsachen beschäftigt. Die anderen vier Richter waren an Spezialgerichten erster Instanz tätig, zwei davon an Verwaltungsgerichten, einer an einem Arbeits- und einer an einem Sozialgericht. Zu einem späteren Zeitpunkt teilten die Behörden mit, dass drei der 13 Richter inzwischen im Ruhestand seien.

(60) Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Bf auf Bekanntgabe der Namen der Richter und des Staatsanwalts ab, da es feststellte, dass die individuellen Interessen der Einzelnen an der Nichtbekanntgabe die Interessen des Bf [...] überwogen. Bei dieser Schlussfolgerung berücksichtigte es: (i) die Rolle und die Bedeutung der Presse in einer demokratischen Gesellschaft und die Bedeutung des Zugangs der Pressevertreter zu Informationen, [...] auch durch die Offenlegung von Informationen, welche nicht allgemein zugänglich sind, wie solche über die interne Arbeitsweise der Verwaltung [...], (ii) das öffentliche Interesse an der beantragten Information, (iii) dass die Offenlegung Tatsachen und Umstände des persönlichen Lebens der betroffenen Person betraf und die schweren Folgen, welche die Offenlegung der Informationen für die betroffenen Personen hätte, sowohl in Bezug auf ihr Berufsleben, wo die Gefahr bestand, dass allein aufgrund ihrer früheren Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR ihre aktuellen oder früheren Entscheidungen öffentlich kritisiert würden, als auch in Bezug auf ihr Privatleben, (iv) dass die betroffenen Personen wichtige öffentliche Ämter ausübten, aber nie die Öffentlichkeit gesucht hatten, (v) dass das Informationsersuchen nicht das derzeitige berufliche Verhalten betraf [...], (vi) dass die mögliche Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR vor mehr als 20 Jahren geschehen war und die betroffenen Personen diese nicht verschwiegen hatten, als ihre Anträge auf Eingliederung in die brandenburgische Justiz geprüft wurden und ihre Zusammenarbeit [...] nicht so schwerwiegend war, dass sie ihrer Eingliederung [...] entgegenstand und (vii) dass diese mehr als 20 Jahre zurückliegende Entscheidung des Landes Brandenburg das Land als Arbeitgeber der Betroffenen dazu verpflichtete, deren Identität nicht preiszugeben, zumindest nicht, wenn kein berufliches Fehlverhalten vorlag.

(61) Unter Hinweis darauf, dass es nicht Aufgabe des GH ist, bei der Ausübung seiner Kontrollfunktion an die Stelle der innerstaatlichen Gerichte zu treten, sondern vielmehr im Lichte des gesamten Falles zu prüfen, ob die Entscheidungen, die diese im Rahmen ihres Ermessensspielraums getroffen haben, mit den [...] Bestimmungen der Konvention vereinbar sind [...], ist der GH der Auffassung, dass die innerstaatlichen Behörden bei der Abwägung der Interessen, die für oder gegen die Veröffentlichung der Namen der [...] Personen sprachen, zahlreiche Elemente geprüft haben. Der GH ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung der Namen die betroffenen Richter und den Staatsanwalt in einem solchen Maße beeinträchtigen würden, dass Art 8 EMRK anwendbar wäre [...]. Er sieht keinen Grund, von den Erwägungen der innerstaatlichen Behörden [...] abzuweichen und ist der Auffassung, dass sie stichhaltige Gründe [...] dafür vorgebracht haben, dass die Interessen der betroffenen Personen an der Nichtveröffentlichung ihrer Namen die Interessen des Bf und der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung überwogen.

(62) Der GH stellt außerdem fest, dass eine öffentliche Debatte über die Angelegenheit [...] auf Grundlage der [...] offengelegten Informationen möglich war, ohne die Namen der betroffenen Personen zu kennen [...]. Schlussendlich stimmt der GH mit den innerstaatlichen Behörden überein, dass die Veröffentlichung der Namen [...] dazu führen könnte, dass ihre richterlichen Entscheidungen, sowohl jene in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart, in der Öffentlichkeit systematisch kritisiert werden. In Anbetracht der Tatsache [...], dass es keine Anhaltspunkte für ein berufliches Fehlverhalten der betroffenen Personen gab [...], würde eine [...] systematische öffentliche Kritik an gerichtlichen Entscheidungen [...] nicht nur schwerwiegende Folgen für ihr Berufsleben, sondern auch für die Autorität der gesamten Justiz darstellen [...]. Diese zusätzlichen Überlegungen sprechen für die Nichtveröffentlichung der Namen und bestärken somit die Schlussfolgerung der innerstaatlichen Behörden.

(63) In Anbetracht der bisherigen Ausführungen ist der GH der Auffassung, dass die von den innerstaatlichen Behörden angeführten Gründe nicht nur relevant, sondern auch ausreichend waren, um zu zeigen, dass die Verweigerung der Offenlegung der Namen der Richter und des Staatsanwalts in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

(64) Bei der Verweigerung der beantragten Offenlegung detaillierter Informationen über den Arbeitsort der Richter und des Staatsanwalts stützte sich das Verwaltungsgericht [...] auf die Überlegung, dass die Personen identifiziert werden könnten, wenn sie an bestimmten Orten arbeiten, an denen es nur eine geringe Zahl an Richtern und Staatsanwälten gibt [...]. In Anbetracht der vom Verwaltungsgericht angeführten Gründe sieht der GH keinen Grund, von der Feststellung der Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Identifizierung der betroffenen Personen [...] abzuweichen. [...]

(65) Daraus folgt, dass die Weigerung der innerstaatlichen Behörden, die Namen und Dienstorte der 13 Richter und des Staatsanwalts [...] offenzulegen, keine Verletzung von Art 10 EMRK darstellt (einstimmig).

Belastende Erkenntnisse gegen die Richter und den Staatsanwalt

(66) Der GH stellt fest, dass [...] neun der 13 Richter ihren Wehrdienst bei einem [...] dem Ministerium für Staatssicherheit angegliederten Wachregiment abgeleistet hatten, während die anderen vier und der Staatsanwalt informelle Informanten gewesen waren [...]. Darüber hinaus wurden in dem vom parlamentarischen Untersuchungsausschuss in Auftrag gegebenen [...] Bericht exemplarisch und in anonymisierter Form Einzelfälle von Richtern und Staatsanwälten beschrieben, die zuvor in der Justiz der ehemaligen DDR tätig waren und in die Justiz des Landes Brandenburg eingegliedert wurden, [...] einschließlich von Informationen über die Verstrickung mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR [...]. Diese [...] Informationen ermöglichten [...] eine öffentliche Debatte über die Angelegenheit [...].

(67) Des Weiteren stellt der GH fest, dass der vom Untersuchungsausschuss in Auftrag gegebene Bericht in erster Linie das Verfahren zur Eingliederung von Richtern und Staatsanwälten [...] in die Justiz des Landes Brandenburg betraf. Es war somit auf die Beantwortung anderer Fragen ausgelegt als das Informationsersuchen des Bf. Darüber hinaus enthielt der Bericht Informationen [...] über die Zusammenarbeit von Richtern und Staatsanwälten mit dem DDR-Ministerium nur in Bezug auf einen kleinen Teil aller überprüften Fälle und nicht unbedingt in Bezug auf das Informationsersuchen [...] des Bf. Auf den Antrag des Bf auf Erteilung von Informationen zu den belastenden Erkenntnissen [...] stellte das Verwaltungsgericht fest, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Erteilung dieser Informationen gab. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, wurde das Informationsersuchen anhand einer Reihe von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts geprüft. In Bezug auf einige dieser Bestimmungen vertrat das Verwaltungsgericht die Ansicht, dass der Bf seinen Antrag nicht auf diese stützen könne, da die Bestimmungen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes lex specialis seien. Gleichzeitig könne ein Antrag auch nicht auf § 32 und § 34 Stasi-Unterlagen-Gesetz gestützt werden, da sich ein solcher Antrag gegen den Bundesbeauftragten und nicht gegen das Land Brandenburg richten müsse [...]. Der Bf könne sich nicht auf Art 5 Abs 1 GG berufen, da die gewünschten Informationen nicht aus allgemein zugänglichen Quellen stammten und [er könnte sich auch nicht] auf die Pressefreiheit gemäß Art 5 Abs 1 Satz 2 GG berufen, da sich die Reichweite dieses Rechts nicht auf [...] eine nicht allgemein zugängliche Informationsquelle erstrecke [...].

(68) Obwohl das Verwaltungsgericht eine beträchtliche Anzahl von Bestimmungen angesprochen hat, auf die ein Antrag auf Informationsoffenlegung [...] gestützt werden könnte [...] kann der GH nur feststellen, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf diesen Teil des Antrags [...] überhaupt keine Abwägung der konkurrierenden Interessen vorgenommen hat [...]. Der GH berücksichtigt das Vorbringen der Regierung, dass der Gesetzgeber die konkurrierenden Interessen abgewogen habe und es aus Gründen der Rehabilitation verboten sei, Erkenntnisse, die im Rahmen von Hintergrundüberprüfungen aus den Unterlagen des Bundesbeauftragten gewonnen wurden, für andere Zwecke zu verwenden. Während solche Überlegungen das legitime Ziel verfolgen, die Veröffentlichung vertraulicher Informationen zu verhindern, stellt der GH auch fest, dass das Stasi-Unterlagen-Gesetz nach Angaben der Regierung in der Verwaltungspraxis die Weitergabe personenbezogener Informationen [...] nicht generell ausschließt, wenn es sich zum Beispiel um eine Zusammenfassung des Inhalts der Unterlagen handelt [...]. Eine solche Weitergabe kann unter gewissen Umständen noch immer mit dem ursprünglichen Zweck, der mit der Übernahme der Unterlagen [durch den Bundesbeauftragten] verfolgt wurde, abgedeckt sein [...]. Die Frage, ob eine solche Weitergabe zulässig ist, betrifft in erster Linie das Rechtsverhältnis zwischen der ersuchenden Stelle und den Personen, an denen eine Hintergrundüberprüfung vorgenommen wurde, wobei Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Sorgfaltspflicht haben.

(69) Der GH weist erneut darauf hin, dass ein Recht auf Zugang zu Informationen, die sich im Besitz einer Behörde befinden, oder eine Verpflichtung der Regierung, dem Einzelnen solche Informationen zu übermitteln, gemäß Art 10 EMRK entstehen kann, wenn der Zugang zu den Informationen für die Ausübung des Rechts [...] auf freie Meinungsäußerung, insb der Freiheit, Informationen zu erlangen und zu übermitteln, von entscheidender Bedeutung ist und wenn die Verweigerung einen Eingriff in dieses Recht darstellt [...]. Ein solches Recht oder eine solche Verpflichtung kann sich auch in Bezug auf Informationen ergeben, welche [...] nicht allgemein zugänglich sind. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, welche alle Elemente des Falles berücksichtigt, ist erforderlich.

(70) Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht dargelegt, warum die Offenlegung der vom Bundesbeauftragten übermittelten Zusammenfassung des Akteninhalts ausgeschlossen war [...]. Es hat nicht erläutert, warum die Weitergabe zusätzlicher und detaillierter Informationen über die Zusammenarbeit der 13 Richter und des Staatsanwalts mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR in anonymisierter Form zwangsläufig gegen die Sorgfaltspflichten der brandenburgischen Behörden gegenüber ihren Mitarbeitern verstoßen würde [...]. In diesem Zusammenhang ist der GH [...] der Auffassung, dass die Erfüllung ihrer Aufgaben durch eine solche anonymisierte Offenlegung nicht in Frage gestellt würde.

(71) Gleichzeitig ist der GH der Auffassung, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestand, Art und Umfang der Zusammenarbeit [...] der als Richter und Staatsanwalt tätigen Personen mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR zu erfahren. Art und Ausmaß der Zusammenarbeit können sehr unterschiedlich gewesen sein und nicht aus den Angaben abgeleitet werden, dass die Personen im Wachregiment [...] oder als informelle Informanten tätig waren. Der vom Untersuchungsausschuss in Auftrag gegebene und vorgelegte Bericht war auf die Beantwortung anderer Fragen zugeschnitten als das Informationsersuchen des Bf [...].

(72) In Anbetracht der bisherigen Ausführungen ist der GH der Ansicht, dass die innerstaatlichen Behörden dadurch, dass sie nicht geprüft haben, ob die [...] Informationen in anonymisierter Form veröffentlicht werden könnten, was dem Journalisten die Möglichkeit gegeben hätte, auf einer soliden Tatsachengrundlage zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beizutragen, keine Abwägung [...] der konkurrierenden Interessen vorgenommen haben und keine relevanten und ausreichenden Gründe vorbrachten, um zu zeigen, dass die Verweigerung der Weitergabe der Informationen [...] in einer demokratischen Republik notwendig war [...]. Aus diesem Grund liegt eine Verletzung von Art 10 EMRK [...] vor (einstimmig).

Beteiligung der Richter an bestimmten Arten von Verfahren

(73) Der GH stellt fest, dass der Bf ursprünglich Informationen über die Beteiligung der 13 Richter an Verfahren wegen der von der DDR begangenen Unrechtstaten und/oder Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz bzw Rehabilitationsverfahren beantragt hatte [...]. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Offenlegung bestimmter Teile der angeforderten Information angeordnet hatte, teilte das Ministerium der Justiz Brandenburg mit, dass sechs der 13 Richter früher an Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz oder Verfahren nach dem Strafrehabilitationsgesetz beteiligt waren [...]. Beide Parteien erklärten daraufhin einen Teil der Angelegenheit für erledigt, insb [...] die Frage des Bf nach der Beteiligung der Richter an bestimmten Verfahrensarten, was in der Einstellung des Verfahrens in dieser Hinsicht mündete [...].

(74) Daraus folgt, dass der Bf vor dem GH nicht [...] die Verweigerung von Auskünften über die Beteiligung der 13 betroffenen Richter an Restitutions- oder Rehabilitationsverfahren [...] rügen kann, da er selbst die Angelegenheit vor dem Verwaltungsgericht für erledigt erklärt hat. Vor dem GH kann er nur die Ablehnung des Auskunftsersuchens beanstanden, das er vor dem Verwaltungsgericht gestellt hat, nämlich welche der 13 Richter mit Verfahren über Unrechtstaten der DDR befasst waren.

(75) Unter Verweis darauf, dass Bf verpflichtet sind, ihre Informationsersuchen zu begründen, [...] muss der GH feststellen, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 28.10.2011 über den Antrag des Bf auf Erlass einer einstweiligen Anordnung festgestellt hat, dass der Antrag zu unbestimmt war, da es nicht möglich war festzustellen, über welche Arten von Verfahren der Bf Informationen erlangen wollte [...]. Trotz des Hinweises, dass er angeben müsse, auf welche Arten von Verfahren er sich beziehe, kam der Bf dieser Aufforderung [...] nicht nach. Aus diesem Grund kann dem Verwaltungsgericht seine Ansicht, dass der Antrag zu unbestimmt war [...], nicht vorgeworfen werden [...]. [...]

(76) Daraus folgt, dass die Weigerung der innerstaatlichen Behörden, bestimmte Teile der vom Bf beantragten Informationen betreffend die Beteiligung von Richtern an »Verfahren zur Aufarbeitung von DDR-Unrecht« [...] offenzulegen, nicht gegen Art 10 EMRK verstößt (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art 6 EMRK

(78) Die Regierung machte geltend, dass die Beschwerden unzulässig seien. [...] Der Bf habe [...] den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft [...].

(80) In Bezug auf die Beschwerde des Bf über die Dauer des Verfahrens ist der GH der Ansicht, dass er – selbst unter der Annahme, Art 6 Abs 1 EMRK sei im vorliegenden Fall anwendbar – die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft hat [...]. Er hat nicht vom innerstaatlichen Rechtsbehelf [...] Gebrauch gemacht, um sich über die Dauer des Verfahrens zu beschweren. Er hat auch keine Verzögerungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben [...].

(81) Ebenso hat der Bf die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft, [...] soweit er einen Mangel der Unparteilichkeit der mit seinem Fall befassten Richter behauptet. Er hat keine Befangenheitsbeschwerde gegen den mit seinem Fall befassten Richter [...] gestellt, was er tun hätte können, da bekannt war, dass vier [...] der betroffenen Richter an erstinstanzlichen Fachgerichten, unter anderem auch an Verwaltungsgerichten, tätig waren [...]. Auch in seiner anschließenden Beschwerde hat er sich nicht auf einen Mangel der Unparteilichkeit berufen [...]. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der GH auch das Vorbringen der Regierung, dass keiner der Richter, die mit der Rechtssache des Bf [...] befasst waren, von seinem Informationsersuchen betroffen sein konnte.

(82) Daraus folgt, dass die Beschwerde unter Art 6 Abs 1 EMRK gemäß Art 35 Abs 1 und Abs 4 als unzulässig zurückgewiesen werden muss (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Axel Springer AG/DE, 7.2.2012, 39954/08 (GK) = NLMR 2012, 42 = EuGRZ 2012, 294

Von Hannover/DE (Nr 2), 7.2.2012, 40660/08 und 60641/08 (GK) = NLMR 2012, 45 = EuGRZ 2012, 278

Saure/DE, 25.8.2015, 78944/12 (ZE)

Magyar Helsinki Bizottság/HU, 8.11.2016, 18030/11 (GK) = NLMR 2016, 536

Centre for Democracy and the Rule of Law/UA, 26.3.2020, 10090/16

Georgian Young Lawyers’ Association/GE, 19.1.2021, 2703/12

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.3.2023, Bsw. 6091/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2023, 159) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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