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12Ns18/23b•OGH 12Ns18/23b
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt Dr. *, AZ Disz 13–21 des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 19. Jänner 2022, AZ Disz 13–21 (ON 28) ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *.
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 21 Ds 2/22i über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.
[2] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats.
[3] Er zeigte seine Befangenheit an, weil er den Disziplinarbeschuldigten seit Jahrzehnten kenne auch mit ihm per Du sei.
[4] Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN).
[5] Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen.
[6] Anstelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs die im Tenor genannte Richterin (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).
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