OLG Wien 3R137/22x

3R137/22xCour d'appel23 févr. 2023

Texte intégral

OLG Wien 3R137/22x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2023:00300R00137.22X.0223.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **gasse , ** B, vertreten durch die Lansky, Ganzger Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien sowie durch die e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei C a.s., *, ** D **, Tschechische Republik, vertreten durch die Baier Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Unwirksamkeit der Feststellung einer Forderung im Anmeldungsverzeichnis des Konkursverfahrens 2 S 531/03f des Handelsgerichts Wien (Streitwert: EUR 190.000.000,--), in nicht öffentlicher Sitzung

Spruch

I. durch den Senatpräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Guggenbichler und den KR Braimeier über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26.4.2022, 33 Cg 214/10k-286, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 54.092,10 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

II. durch den Senatpräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Guggenbichler und Mag.a Klenk über die Rekurse der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 23.6.2022, * (3 R 138/22v) und * (3 R 139/22s), den

Beschluss

gefasst:

1. Der Rekurs gegen den Beschluss vom 23.6.2022, *-299 wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 32.456,10 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

2. Dem Rekurs gegen den Beschluss vom 23.6.2022, *-300 wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

Zu I.:

Mit Beschluss vom 5.12.2003 zu AZ 2 S 531/03f eröffnete das Handelsgericht Wien das Konkursverfahren über das Vermögen der E* F* GmbH (in der Folge auch: E*). Die Beklagte meldete im Konkursverfahren eine Konkursforderung von EUR 214.490.536,56 an. Die Forderung wurde in der Prüfungstagsatzung zwar von keinem der bestreitungsberechtigten Gläubiger, aber vom Masseverwalter bestritten. In der Folge zog der Masseverwalter im Juni 2005 seine Bestreitung im Umfang von EUR 190.000.000,-- zurück, sodass die Forderung der Beklagten mit diesem Betrag im Konkurs festgestellt ist.

Die Klägerin wurde mit Erklärung vom 22.5.2006 über die Errichtung der Gesellschaft gegründet und am 20.6.2006 in das Firmenbuch eingetragen. Alleinige Gesellschafterin ist die A* Limited, eine Gesellschaft mit Sitz auf einer britischen Kanalinsel. Der im Firmenbuch ersichtliche Geschäftszweig der Klägerin lautet „Vertretung und Interessenswahrung der A* Ltd und des G* H*“. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war bis Mai 2010 (der vormalige Klagevertreter) Dr. I* J*. Von 25.5.2010 bis Dezember 2012 war K*, ab 19.12.2013 war L* und seit 28.3.2022 ist M* N* alleiniger selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Klägerin.

Mit Beschluss vom 16.7.2015 zu AZ 2 S 531/03f hob das Handelsgericht Wien den Konkurs über das Vermögen der E* auf. Mit Beschluss vom 7.8.2015 sprach das Handelsgericht Wien aus, dass die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig ist.

Mit Beschluss vom 18.1.2012 wurde zu 28 S 17/12x des HG Wien der Konkurs über das Vermögen der Klägerin eröffnet. Mit Beschluss vom 25.7.2014 wurde das Sanierungsverfahren über das Vermögen der Klägerin aufgehoben.

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 23.6.2006 eingebrachten Wiederaufnahmsklage die Aufhebung der Feststellung der Konkursforderung der Beklagten in Höhe von 190 Mio EUR im zur AZ 2 S 531/03f beim Handelsgericht Wien anhängig gewesenen Konkurs der E* F* GmbH.

Die Klägerin brachte zusammengefasst vor, aufgrund eines neuen, erst seit 16.6.2006 vorliegenden Sachverständigengutachtens könne sie beweisen, dass die Konkursforderung der Beklagten nicht zu Recht bestehe.

Die ** in ** gegründete O* Ltd, deren faktischer Geschäftsführer M* N* gewesen sei, habe ab 1995 mit russischen unternehmen und Verkäufern von landwirtschaftlichen Produkten wie insbesondere der P Q* R* im Gebiet S* in Q* zusammengearbeitet. Mit der P* Q* R* sei man letztlich übereingekommen, dass O* im Handel mit sogenannten Soft Commodities tätig sein sollte, entweder als Handelsagent für die russischen * oder als Käufer der Handelswaren sowie weiters im Finanzierungsbereich, um russischen Unternehmen die wirtschaftliche Expansion zu gewährleisten und russische Einlagerungsunternehmen in die Lage zu versetzen, innerhalb der Agrarprogramme mit den einzelnen Farmen Saatankaufskontrakte abzuschließen. Im Zusammenhang mit dem Finanzierungsbedarf des Agrarprogramms in S* sei O* von anderen Geschäftspartnern aus dem Finanzsektor eine Zusammenarbeit mit der T* U* in B* empfohlen worden, welche über eine ausgezeichnete Reputation in der Exportfinanzierung in Osteuropa verfügt habe. Über Zwischenschaltung der T* U* sei es zu ersten Kontakten zwischen der O* und der E* sowie zu persönlichen Kontakten zwischen M* N* und V*, dem Geschäftsführer der E*, gekommen. Im November 1997 habe V* erstmals die Beklagte ins Spiel gebracht. Er habe erklärt, USD 500.000.000,-- bis USD 1.000.000.000,-- für Investitionen zur Verfügung zu haben. Die Beklagte, mit der er zusammenarbeite, habe großes Interesse an einer Beteiligung am Agrarprogramm in S*. Laut V* sollte die Beklagte Dokumentenakkreditive mit einer Laufzeit bis zu 360 Tagen eröffnen, wobei die Beklagte die Vorlage näher bezeichneter Dokumente verlange. Darüber hinaus habe V* erklärt, dass die Beklagte eine Depotzahlung von 50% des Nominalwerts des Letter of Credit verlange und dass diese Depotzahlung von O* zu leisten sei.

Die Beklagte, die von der Akkreditivausstellung ausschließlich profitiert habe, habe der E* großzügige Kreditlinien in Form der Einräumung von Limits für die Ausstellung von Letters of Credit gewährt. Mit Vorstandsbeschluss vom 6.6.1996 habe die Beklagte der E* ein Kreditlimit für die Eröffnung von Import Letters of credit von USD 100.000.000,-- eingeräumt, dies auf ein Jahr befristet und unter der Voraussetzung einer Depotleistung von 35% des Nennwerts der Letters of Credit. Am 15.5.1997 sei die Kreditlinie um 50% auf USD 150.000.000,--, wiederum für ein Jahr, ausgedehnt worden. Am 11.6.1998 sei das Limit auf USD 200.000.000,-- erweitert worden, dies unter der Bedingung, dass Finanzmittel in Höhe von 25% der Letters of Credit Ausstellungswerte auf ein Sperrkonto als Sicherheit für die Akkreditivsummen deponiert werden. Auf dieser Basis seien etwa 200 Akkreditive mit einem Volumen von USD 600.000.000,-- eröffnet worden. O* sei in weiterer Folge in diversen Akkreditiven Begünstigter gewesen, habe die Akkreditive auf dem Finanzmarkt forfaitiert und die daraus lukrierten Finanzmittel an die E* und damit an die Beklagte als kontoführende Bank rückgeführt.

Die Beklagte habe die Geschäftsbeziehung mit der E* im Juli 1999 einseitig beendet und O* und M* N* beim High Court of Justice in London auf Zahlung von USD 94.470.382,28 geklagt. Mit Urteil vom 15.11.2002 sei der Beklagten dieser Betrag samt Zinsen und Verfahrenskosten zugesprochen worden. In weiterer Folge seien in England über O* sowie über M* N* Insolvenzverfahren eröffnet worden. M* N* sei bestrebt, dieses Urteil zu bekämpfen und zu beseitigen. Ein gegen ihn geführtes Strafverfahren sei eingestellt worden.

Die Beklagte habe im Konkursverfahren der E* zur Untermauerung ihrer angemeldeten Forderung einen von W* Tschechien erstellten Report vorgelegt, der zu dem Ergebnis komme, dass der Beklagten gegen die E* eine Forderung von USD 216.698.615,20 zustehe. Zeitlich etwa parallel zur Erstellung und Übermittlung des W*-Reports aus Dezember 2004 habe Rechtsanwältin Mag.a X* am 6.12.2004 dem Masseverwalter der E*, Mag. Y* Z*, per E-Mail mitgeteilt, dass entsprechend seinem Ersuchen um Übermittlung der Kontoauszüge der E* die E-Mail als Attachment sämtliche Kontoauszüge der E* ab Begründung der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten enthalte, diese Kontoauszüge aber in tschechischer Sprache verfasst seien. Das Attachment sei nicht lesbar gewesen.

Von der Klägerin beigezogene EDV-Spezialisten (BA*) hätten die unverständlichen und unentschlüsselbaren Daten beginnend mit Jänner 2005 überprüft, um diese in eine auswertbare Form zu bringen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchungen sei in weiterer Folge der mit 16.6.2006 datierte BB*-Report als neues Beweismittel eingeholt worden. Dabei habe es sich um eine wirtschaftliche und forensische Untersuchung gehandelt.

In der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 25.1.2005 habe Dr. BC* als Rechtsvertreter der E* darauf verwiesen, dass die Schlussfolgerung aus dem W*-Report seitens der E* nicht anerkannt werde. Die Anwältin der Beklagten (Mag.a X*) habe an der Richtigkeit des Reports festgehalten und die Einbringung einer Prüfungsklage in Aussicht gestellt. Der Gläubigerausschuss habe dem Masseverwalter Mag. Z* empfohlen, die Forderung der Beklagten gegenüber der E* von EUR 200 Millionen nach Durchführung eines genau umschriebenen Szenarios anzuerkennen. Demnach solle die BD* oder BE* eine buchhalterische Überprüfung des Appendix B zum W*-Report vornehmen. Sollte nach dem 30.11.2005 eine betragsmäßige Diskrepanz zwischen den Unterlagen nicht aufgeklärt werden können und diese Diskrepanz den Betrag von EUR 10 Millionen überschreiten, solle eine Forderungseinschränkung seitens der Beklagten um den die EUR 10 Millionen übersteigenden Betrag bis 31.12.2005 erfolgen. Am 18.3.2005 habe Dr. BC* die BD* mit der buchhalterischen Überprüfung und Abstimmung des ** aus dem Bericht von W* D* vom 13.12.2004 beauftragt. Bereits die ersten Zwischenberichte der BD* haben gezeigt, dass die Vorgangsweise der Beklagten, die Akkreditivauszahlungen von internen Bankkonten vorzunehmen, wodurch keine Kontoauszüge verfügbar seien, als ungewöhnlich einzustufen sei. Ein weiterer Zwischenbericht habe weitere Ungereimtheiten aufgezeigt, welche bei BD* erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse des W*-Reports erweckt haben. Mit Schreiben vom 20.9.2005 habe BD* den Masseverwalter Mag. Z* informiert, dass sich aus den übermittelten elektronischen Kontoauszügen ableiten lasse, dass bei der Beklagten wesentlich mehr Konten bestanden haben, als diese zugestanden habe. In der Forderungsanmeldung der Beklagten sei von 14 Konten die Rede, die Beklagte habe in anderen Verfahren aber die Existenz von 22 Konten zugestanden. BD* habe nunmehr in den Raum gestellt, dass zumindest 126 Konten der E* bei der Beklagten vorhanden sein müssten. BD* habe zudem festgestellt, dass dabei zu Lasten von drei USD-Konten der E* bis September 1999 insgesamt USD 953.398.562,37 auf ein Konto der E* bei der Beklagten mit der Kontonummer ** überwiesen worden seien, wobei auf den Kontoauszügen nicht ersichtlich sei, wer der Inhaber dieses Kontos sei und was der Zahlungszweck sei.

Die Beklagte habe sich geweigert, Kontoauszüge der E* herauszugeben.

Überraschenderweise habe der Masseverwalter Mag. Z* – weder sachlich indiziert noch gerechtfertigt – die Forderung der Beklagten im Konkursverfahren der E* mit einem Betrag von EUR 190 Millionen anerkannt. In diesem Zusammenhang habe der Masseverwalter eine Teilrückziehung der Forderungsbestreitung vorgenommen.

Die Klägerin könne nunmehr aufgrund des seit 16.6.2006 vorliegenden BB* Reports (in weiterer Folge: GT-Report) nachweisen, dass die Beklagte über keine Forderung gegenüber der E* verfüge. Aufgrund dieser neuen, als Sachverständigengutachten einzustufenden Erkenntnisquelle sei die Klägerin zur Überzeugung gelangt, dass die Forderung der Beklagten von EUR 190 Millionen nicht zu Recht bestehe, vielmehr ergebe sich daraus eine Forderung der E* gegenüber der Beklagten.

Die Erhebung der Wiederaufnahmsklage vom 21.6.2006 sei rechtzeitig erfolgt, der GT-Report datiere vom 16.6.2006. Erst mit Zustellung dieses Reports habe die Klägerin vom Inhalt und von den Ergebnissen der Analyse von BB* erfahren.

Der GT-Report stelle ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO dar. Erst dieser ermögliche die Benützung der im Dezember 2004 übermittelten, nicht benützbaren Kontoauszüge. Mit diesem Report solle die Grundlage des W*-Berichts als unrichtig widerlegt werden. Der W*-Bericht habe eine für den Masseverwalter unvollständige und irreführende Grundlage dargestellt.

Zu ihrer Aktivlegitimation brachte die Klägerin vor, sie habe die im Rahmen der allgemeinen Prüfungstagsatzung am 5.2.2004 festgestellte Konkursforderung des (vormaligen) Gläubigers BF* in Höhe von EUR 18.170,66 (PN 3 des Anmeldeverzeichnisses) gekauft und übertragen erhalten. Weiters habe sie von einer vom Gläubiger Dr. BG* als Masseverwalter der BH* U* AG angemeldeten und festgestellten Forderung (PN 18 des Anmeldeverzeichnisses) einen Teil in Höhe von EUR 130.000,-- gekauft und übertragen erhalten. Sie habe im Konkursverfahren unter Nachweis des Forderungsübergangs und der Zustimmung der bisherigen Gläubiger den Antrag auf Eintragung des entsprechenden Gläubigerwechsels im Anmeldeverzeichnis gestellt. Nachdem der Masseverwalter bekannt gegeben habe, dass auch seinerseits keine Bedenken gegen die Eintragung des Forderungsüberganges bestünden, habe das Konkursgericht dem Antrag der Klägerin entsprochen und den Gläubigerwechsel zu PN 3 zur Gänze und bei PN 18 hinsichtlich des Teilbetrages von EUR 130.000,-- beim anerkannten Teil dieser Forderung eingetragen (S 2 in ON 1 iVm S 6f in ON 11). Sie sei daher mit einer im Konkursverfahren festgestellten Gesamtforderung von EUR 148.170,66 Konkursgläubigerin der BI*.

Die Beklagte wendete neben im Berufungsverfahren nicht mehr gegenständlichen prozessualen Einreden die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin zur Einbringung der Wiederaufnahmsklage ein.

Die Konkursforderung des Gläubigers BF* sei in der allgemeinen Prüfungstagsatzung am 5.2.2004 mit EUR 17.754,02 festgestellt worden (PN 3 des Anmeldeverzeichnisses). Laut einer von der Klägerin am 1.9.2006 im Konkursverfahren vorgelegten einvernehmlichen Erklärung von BF*, Dr. BJ* BK* und der Klägerin vom 21. 8.2006 sei über diese Forderung

  • am 22.5.2006 zwischen BF* und Dr. BJ* BK* ein Forderungskaufvertrag,

  • zwischen Dr. BK* und Dr. I* J* ein undatierter Forderungskaufvertrag und

  • zwischen Dr. I* J* und der Klägerin ein undatierter Forderungskaufvertrag abgeschlossen worden.

Die erst am 20.6.2006 ins Firmenbuch eingetragene Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass der Forderungskaufvertrag zwischen Dr. J* und ihr zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden wäre, zu dem sie bereits gegründet gewesen sei. Die Gültigkeit des zwischen Dr. J* und der Klägerin angeblich abgeschlossenen Kaufvertrags werde bestritten (S 2f in ON 10).

Dr. BG* als Masseverwalter der BH* U* AG habe eine Forderung von EUR 8.598.950,36 angemeldet (PN 18 des Anmeldeverzeichnisses). Der Masseverwalter der E* habe von dieser Forderung in der nachträglichen Prüfungstagsatzung vom 4.3.2004 einen Teilbetrag von EUR 2.200.711,50 anerkannt und den Rest bestritten. Die Beklagte habe als Konkursgläubigerin die gesamte zu PN 18 angemeldete Konkursforderung in der nachträglichen Prüfungstagsatzung am 4.3.2004 bestritten. Laut Urkundenvorlage der Klägerin vom 1.9.2006 im Konkursverfahren habe diese mit Vereinbarung vom 21./23.6.2006 eine Teilforderung von EUR 130.000,-- von Dr. BG* als Masseverwalter der BH* U* AG gekauft. Als Neugläubiger dieser Teilforderung habe die Klägerin kein Recht erlangt, die Feststellung der Konkursforderung der Beklagten (PN 13 des Anmeldeverzeichnisses) zu bekämpfen, weil die von ihr (zum Teil) erworbenen Konkursforderung erst in der nachträglichen Prüfungstagsatzung am 4.3.2004 geprüft worden sei und daher schon ihr Rechtsvorgänger (Dr. BG*) gemäß § 107 Abs 3 KO kein Recht gehabt habe, die Konkursforderung der Beklagten (PN 13 des Anmeldeverzeichnisses) zu bestreiten (Seite 3 in ON 10).

Aber selbst wenn der Klägerin im Konkurs festgestellte Forderungen abgetreten worden wären, deren vormalige Gläubiger zur Bestreitung der von der Beklagten angemeldeten Konkursforderung berechtigt gewesen wären, so stünde der Klägerin im vorliegenden Wiederaufnahmsverfahren dennoch keine Aktivlegitimation zu. Nach ständiger Rechtsprechung stehe die aktive und passive Klagslegitimation bei Wiederaufnahmsklagen im Sinne der Irrelevanztheorie (§ 234 ZPO) nur den Rechtsvorgängern zu. Nach herrschender Meinung gelte § 234 ZPO im Konkursverfahren zwar insoferne nicht, als der Erwerber einer Konkursforderung, der seinen Erwerb qualifiziert nachgewiesen habe, im Anmeldungsverzeichnis einzutragen sei und Ausschüttungen aus dem Massevermögen erhalte. Sehr wohl gelte aber § 234 ZPO in Prüfungsprozessen nach § 110 KO und damit auch bei auf die Aufhebung von Urteilen in Prüfungsprozessen gerichteten Wiederaufnahmsklagen. Sei eine Forderung aufgrund eines Prüfungsprozesses gemäß § 110 KO festgestellt worden, könne daher ein Verfahren über eine Wiederaufnahmsklage nur zwischen den Parteien des Prüfungsprozesses (nicht aber zwischen deren Einzelrechtsnachfolgern) geführt werden. Nichts anderes könne gelten, wenn die Feststellung einer Konkursforderung nicht aufgrund eines Prüfungsprozesses gemäß § 110 KO, sondern gemäß § 109 KO (durch Anerkenntnis seitens des Masseverwalters ohne Bestreitung durch einen dazu berechtigten Konkursgläubiger) erfolgt sei (Seite 4f in ON 10).

Weiters sei über einen Teil der im Konkurs der E* festgestellten Forderung der Beklagten ohnehin ein Prüfungsprozess geführt worden. Die Beklagte habe (aus Kostengründen) einen Teil ihrer Forderung gegen die E* bereits vor Konkurseröffnung eingeklagt (* des Handelsgerichtes Wien). Der Masseverwalter der E* sei in das Verfahren eingetreten. Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.4.2004 (2 R 186/03t) sei die Forderung der Beklagten in Höhe von EUR 8.052.100,89 (EUR 6.631.445,94 zuzüglich Zinsen) festgestellt worden. In Bezug auf diese Teilforderung der Beklagten von EUR 8.052.100,89 sei daher jedenfalls nur der Masseverwalter zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage aktiv legitimiert (S 5 in ON 10).

Die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich auch aus dem in der Lehre vertretenen Grundsatz, dass nur jene Konkursgläubiger, die in der zur Forderungsfeststellung führenden Prüfungstagsatzung bestreitungsberechtigt waren, zur Wiederaufnahmsklage legitimiert seien, nicht jedoch allfällige Einzelrechtsnachfolger, die Konkursforderungen zu einem späteren Zeitpunkt durch Abtretung erworben haben (Konecny/Schubert Rz 6 zu § 109 KO) (S 5 in ON 10). Gerade im Fall des (auch hier geltend gemachten) Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, welcher nur dann vorliege, wenn der Kläger in Kenntnis von neuen Tatsachen oder Beweismitteln gelangt sei, welche er ohne Verschulden im früheren Verfahren nicht geltend machen habe können, ergebe sich zwangsläufig, dass die Aktivlegitimation nur der Partei des Vorverfahrens zukommen könne. Beweispflichtig für das mangelnde Verschulden sei der Wiederaufnahmskläger. Nur die Partei des Vorverfahrens können sich darauf berufen und nur sie könne beweisen, ohne ihr Verschulden im Vorverfahren keine Kenntnis der geltend gemachten neuen Tatsachen bzw Beweismittel erlangt zu haben (S 6 in ON 10).

Weiters enthalte die Konkursordnung Schutzbestimmungen zur Verhinderung des missbräuchlichen Erwerbs von Konkursforderungen (§§ 20, 94 und 143 KO). Normzweck sei die Verhinderung eines „Handels“ mit Konkursteilnahme- rechten. Unternehmensgegenstand der Klägerin sei die „Vertretung und Interessenwahrung der A* Ltd und des G* H*“. Diese Gesellschaften seien offenbar M* N* zuzurechnen. Dieser sowie weitere Mitglieder seiner Familie seien - nach den Angaben des M* N* in einem von ihm erstellten Vermögensverzeichnis - die Begünstigten des G* H*. Primär gehe es dem hinter der Klägerin stehenden M* N* darum, den aus seiner Sicht ungerechtfertigten Prozessverlust im Verfahren vor dem ** Gericht zu bekämpfen. Es mangle daher schon nach dem Vorbringen in der Klage an einem adäquaten Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Wiederaufnahmsklage. Im gegenständlichen Konkurs sei am 10.5.2006 die Zwischenverteilung einer Quote bekannt gemacht worden. Die Klägerin sei offensichtlich zum Zweck der Bekämpfung der Ausschüttung der Quote an die Beklagte gegründet worden. Der Erwerb von Konkursforderungen durch die Klägerin diene dem von einem mit der Gemeinschuldnerin kooperierenden Schuldner der Beklagten, nämlich M* N*, verfolgten Zweck, die Verteilung der Konkursquote an die Beklagte zu verhindern. Die offensichtlich im Interesse von M* N* und dem Gesellschafter und Geschäftsführer der E*, V*, agierende Wiederaufnahmsklägerin versuche in rechtsmissbräuchlicher Weise die Legitimation für die Bekämpfung der festgestellten Konkursforderung der Beklagten zu erlangen. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, durch einen „Handel“ mit Konkursteilnahmerechten eine effiziente Abwicklung von Konkursverfahren zu behindern. Auf diesem Umweg könnten sich Gemeinschuldner, deren Forderungsbestreitung im Konkursverfahren keine Wirkung habe (§ 109 Abs 2 KO), durch den Kauf von Konkursforderungen über nahe stehende Dritte ein ihnen von der Konkursordnung nicht zugebilligtes Bestreitungsrecht verschaffen. Ließe man es zu, dass dem Gemeinschuldner nahe stehende Personen Konkursforderungen aufkaufen, um vom Masseverwalter vorgenommene Forderungsfeststellungen zu bekämpfen, so würde dies zu unzumutbaren Problemen und erheblichen Verzögerungen bei der Abwicklung von Konkursen führen (Seite 6 ff in ON 10).

Weiters brachte die Beklagte vor, ein nachträglich beigebrachtes Gutachten sei keine neue Tatsache im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Die Klägerin habe zudem die Notfrist gemäß § 534 ZPO versäumt. Der GT-Report analysiere die bereits am 6.12.2004 an den Masseverwalter der E* übermittelten und anschließend an den Gemeinschuldnervertreter Dr. BC* weitergeleiteten Kontoauszüge. Die Tatsachen, aus denen sich ein Grund für die Bestreitung der Forderung der Beklagten ergeben solle, seien daher bereits seit Dezember 2004 bekannt. Bereits im Jänner 2005 haben EDV-Spezialisten für M* N* mit der Auswertung der Dokumente begonnen. Die Datierung des GT-Reports mit 16.6.2006 sei zudem offenbar willkürlich erfolgt.

Dr. I* J* als ehemaliger Geschäftsführer der Klägerin sowie M* N* seien lange vor dem Einbringen der Wiederaufnahmsklage in Kenntnis der darin vorgebrachten Umstände gewesen. Bereits in den Berichten von BD* vom 18.5.2005 und 20.9.2005 sei festgehalten worden, dass „erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Forderungen der beklagten Partei“ bestehen. Allfällige Wiederaufnahmsklagen hätten daher spätestens innerhalb von vier Wochen nach Erstattung des Berichts der BD* vom 20.9.2005 eingebracht werden müssen.

Die kroatische BA* d.o.o. sei ein mit M* N* und der Klägerin verbundenes Unternehmen, alleiniger Geschäftsführer sei L*, der seit 19.12.2013 auch alleiniger Geschäftsführer der Klägerin sei. Aufgrund der von BA* 2005 erstellten Analyse wären Dr. J* und M* N* in der Lage gewesen, einen form- und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen, sodass bereits zu diesem Zeitpunkt die Notfrist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO zu laufen begonnen habe.

Zwischen 1996 und 1999 habe zwischen der E* und der Beklagten eine sehr umfangreiche Geschäftsbeziehung bestanden, in deren Rahmen die Beklagte insbesondere Akkreditive eröffnet und im Auftrag der E* Devisentransaktionen durchgeführt habe. Die Beklagte habe bis Ende 2000 alle Kontoauszüge an die E* übersandt, die E* habe gegen diese nie Reklamationen erhoben. E* habe im Rahmen der Ende 1999 und im Jahr 2000 geführten Vergleichsverhandlungen weder falsche Buchungen noch unautorisierte Überweisungen von E*-Konten oder fehlende Gutbuchungen von Überweisungen auf Konten der E* behauptet. Die E* habe die Kontoauszüge offenbar auch gebucht. Es wäre unverständlich, wann BB* die Unterlagen der E* nicht geprüft habe. Die E* habe im Zuge der Vergleichsverhandlungen mit der Beklagten im Jahr 2000 auch nicht bestritten, Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu haben. Bei den Verhandlungen mit der Beklagten habe die E* sogar bestätigt, dass sie der Beklagten per 18.2.2000 aus unbezahlten Akkreditiven USD 138 Millionen schulde, die E* habe Angebote zur Abdeckung oder Reduzierung der Verbindlichkeit erstattet.

Auch der Masseverwalter der E* habe festgestellt, dass in den ihm von der E* übergebenen Unterlagen keine Schriftstücke auffindbar seien, in denen E* der Beklagten unautorisierte Transaktionen vorwerfe. Die viele Jahre nach Beendigung der Geschäftsverbindung mit der Beklagten aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe unautorisierte Überweisungen von E*-Konten vorgenommen, sei daher unrichtig.

Auf Seite 27 der Klage stelle die Klägerin die Behauptung auf, dass die Beklagte USD 953.398.562,37, DM 433.333.234,62 und CZK 2.583.449.938,74 auf das „Partnerkonto“ BL* übertragen habe, ohne dass dafür eine inhaltliche Rechtfertigung vorgelegen habe oder die Beträge in weiterer Folge mit der E* verrechnet worden seien. Diese Behauptung sei absurd. Der E* wäre es wohl während der laufenden Geschäftsbeziehung aufgefallen, wenn Beträge in dieser Größenordnung nicht beim Zahlungsempfänger eingelangt wären. Das Konto Nummer BL* sei das Verrechnungskonto der Beklagten, über welches sämtliche Überweisungen von allen bei der Beklagten geführten Kundenkonten ins Ausland durchgeführt worden seien. Wenn also die E* der Beklagten einen Überweisungsauftrag erteilt habe, sei der Betrag zunächst dem Konto Nummer BL* gutgeschrieben und anschließend an den von der E* im Überweisungsauftrag bestimmten Zahlungsempfänger überwiesen worden.

Eine ungerechtfertigte Überweisung von USD 331.000.000,-- auf ** Konten wäre der Aufmerksamkeit der E* wohl ebenfalls nicht entgangen. Aus dem W*-Bericht ergebe sich, dass sämtliche Konten (und nicht nur 22 E*-Konten) berücksichtigt worden seien. W* habe eine offene Forderung der Beklagten gegen die E* per 31.12.2000 von USD 216.698.615,20 ermittelt.

Der GT-Report sei nicht in der Lage, das Vorbringen der Klägerin in der Wiederaufnahmsklage zu belegen. Der Insolvenzverwalter der E* habe in seinem Schlussbericht festgehalten, dass die E* zu keinem Zeitpunkt Geschäfte getätigt habe, die einen Umsatz in Milliardenhöhe auf den Konten der E* darstellbar gemacht hätten.

Die Klägerin brachte ergänzend vor, erst durch den GT-Bericht vom 16.6.2006 seien die im Dezember 2004 übermittelten Kontoauszüge als Beweismittel vor Gericht benützbar gewesen. Die Wiederaufnahmsklage sei fristgerecht eingebracht worden, die vierwöchige Notfrist nach § 534 Abs 2 Z 4 ZPO sei gewahrt. Die Wiederaufnahmsklage sei vier Tage nach Forderungsübergang beim Handelsgericht Wien eingelangt. Vor dem 20.6.2006 (Forderungsübergang) sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert gewesen. Der Anspruch auf Aufhebung der Feststellung der Forderung der Beklagten im Konkursverfahren unterliege keiner Verjährungsfrist. Es spiele daher keine Rolle, wann die Klägerin das Verfahren nach Aufhebung des Konkurses über ihr Vermögen fortgesetzt habe. Mangels Ablauf einer materiellen Verjährungsfrist sei der Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung zu verwerfen.

Die Beklagte brachte ergänzend vor, am 10.6.2015 habe die Schlussrechnungs- und Verteilungstagsatzung im Konkursverfahren der E* stattgefunden. In dieser Tagsatzung sei der Schlussverteilungsentwurf genehmigt worden. In der Auszahlung der Quote sei auch die auf die ON 13 angemeldete Forderung an die Beklagte enthalten, die Gegenstand dieses Wiederaufnahmeverfahrens sei. Die Klägerin sei in der Schlussrechnungs- und Verteilungstagsatzung vertreten gewesen, habe jedoch keine Einwendungen gegen den Verteilungsentwurf erhoben, habe keinen Rekurs gegen den Verteilungsbeschluss eingebracht und habe somit der Auszahlung der Quote an die Beklagte zugestimmt. Auch die E* habe keine Einwendungen oder Erinnerungen gegen die Verteilung an die Beklagte erhoben. Sowohl die Klägerin als auch die E* haben daher die Auszahlung der Quote an die Beklagte gebilligt. Der Klägerin fehle es daher an jeglichem Rechtsschutzinteresse an der Wiederaufnahmsklage.

Die Notfrist des § 534 ZPO sei wegen nicht gehöriger Fortsetzung der Klage nach Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der Klägerin abgelaufen. Die Klägerin hätte zur Wahrung der Rechtzeitigkeit der Klagseinbringung gemäß § 534 ZPO nach Eröffnung des Konkursverfahrens die Setzung einer Frist durch das Prozessgericht gemäß § 8 IO erwirken müssen, binnen welcher die Masseverwalterin zu erklären gehabt hätte, ob sie in den Rechtsstreit eintritt. Die Klägerin habe dies jedoch unterlassen und sei auch während des zweieinhalb Jahre dauernden Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (18.1.2012 bis 25.7.2014) untätig geblieben und habe noch dazu die Fortsetzung nicht umgehend nach Aufhebung des Konkursverfahrens, sondern erst am 2.10.2014 beantragt. Es sei zwar richtig, dass die A* Limited an die Masseverwalterin der Klägerin Angebote zum Erwerb von Forderungen gegen die E* gestellt habe. Dies sei aber irrelevant. Es habe auch keine Vergleichsgespräche zwischen der Klägerin bzw deren Masseverwalterin und der Beklagten gegeben. Bereits Mitte August 2013 sei klar gewesen, dass die Beklagte die Forderungen der Klägerin gegen die E* nicht erwerben werde. Dennoch sei die Klägerin bis zum 2.10.2014 gänzlich untätig geblieben und habe keine Schritte gesetzt, das Verfahren fortzusetzen.

In der mündlichen Streitverhandlung vom 8.9.2015 brachte die Beklagte ergänzend vor, der Konkurs der E* sei am 16.7.2015 aufgehoben worden. mit Beschluss vom 7.8.2014 (wohl gemeint: 2015) sei die Rechtskraft der Aufhebung bestätigt worden. Die von der Klägerin begehrte Aufhebung der Feststellung der Konkursforderung der Beklagten im Konkurs der E* sei daher unmöglich, wobei die Beklagte auf die Entscheidung 5 Ob 305/78 verwies, in der festgehalten werde, dass die rechtskräftige Aufhebung eines Konkursverfahrens in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Die Feststellung der Richtigkeit einer Konkursforderung nach Aufhebung des Konkurses sei nicht mehr möglich und auch Eintragungen im Anmeldungsverzeichnis könnten nicht mehr geändert werden. Die Klägerin habe auch keinen Rekurs gegen die Aufhebung des Konkurses eingebracht. Die Klägerin habe daher der Verteilung an die Beklagte zugestimmt und habe kein Rechtsschutzinteresse mehr.

Die Klägerin erwiderte in der mündlichen Streitverhandlung vom 8.9.2015, bei der Feststellung einer Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren handle es sich um ein Entscheidungssurrogat. Mit dem rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss entfalte die Feststellung auch Bindungswirkung. Eine einmal getroffene Feststellung könne durch ordentliche Rechtsmittel nicht beseitigt werden, daher auch nicht durch Erinnerungen gegen Verteilungsentwürfe. Die Feststellung könne nur mit Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage angefochten werden. Ob und welche Erklärung die Gemeinschuldnerin im Prüfungsverfahren über die angemeldete Konkursforderung abgegeben habe, sei nicht relevant. Mit einer Erinnerung könne die Feststellung einer Forderung nicht bekämpft werden.

Die Klägerin brachte ergänzend vor, sich auch auf den Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 1 ZPO zu stützen, weil die Beklagte den W*-Report vorgelegt habe, der auch die Grundlage für die Plausibilisierung in der Forderungsanmeldung dargestellt habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei diesem Report um eine verfälschte Urkunde handelt, die dazu geführt habe, dass das Ursprungsverfahren bzw das Anmeldungsverfahren zugunsten der Beklagten zu einem Anerkenntnis geführt habe.

In der mündlichen Streitverhandlung vom 19.9.2017 wendete die Beklagte (neuerlich) die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin ein, weil nach deren eigenem Vorbringen die Forderung, die zu ON 3 im Konkurs der E* angemeldet worden sei und auf welche die Aktivlegitimation im Wiederaufnahmsverfahren gestützt werde, an die A* Limited auf der Isle of Man abgetreten worden sei. Dies habe die Wiederaufnahmsklägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 11.6.2015 auf Seite 5 sowie auch im Rekurs gegen den Beschluss ON 96 vorgebracht. Aufgrund der bereits erfolgten Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der E* sei nur mehr der Schuldner selbst klagslegitimiert und nicht mehr ein anderer allenfalls bestreitungsberechtigter Gläubiger.

Mit Replik vom 2.2.2018 führte die Beklagte ergänzend aus, § 234 ZPO sei während eines aufrechten Insolvenzverfahrens nicht anzuwenden. Aus der Aussage des M* N* (Protokoll ./52) ergebe sich, dass dieser weder die Klägerin noch die A* Limited kontrolliert habe und er vor Beginn der Notfrist des § 534 Abs 1 und Abs 2 Z 4 ZPO gewusst habe, über jene Beweismittel zu verfügen, auf die er später die Wiederaufnahmsklage gestützt habe. M* N* habe sich diese Ergebnisse durch ein forensisches Gutachten von BB* lediglich bestätigen lassen wollen.

Mit Schriftsatz vom 5.4.2018 (ON 130) führte die Klägerin aus, es liege ohnehin ein Fall des § 234 ZPO vor. Eine Forderungsübertragung nach Einbringung der Wiederaufnahmsklage sei im Rahmen der Wiederaufnahmsklage unbeachtlich. Aus der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Beklagte sei für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen. Der GT-Report hätte beim Masseverwalter der E* Zweifel an der Anerkennung der Forderung der Beklagten aufkommen lassen müssen. Der Masseverwalter habe es unterlassen, den GT-Report von einem Sachverständigen untersuchen zu lassen. Auch aus den Protokollen der Gläubigerversammlung ergebe sich kein Hinweis auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem GT-Report.

Mit Urkundenvorlage vom 20.11.2018 (ON 145) brachte die Beklagte ergänzend vor, sowohl BB* als auch BA* haben den Inhalt der in tschechischer Sprache verfassten Kontoauszüge der 22 E*-Konten nicht verstanden. Aus den Kontoauszügen ergeben sich wesentlich mehr Informationen als im GT-Report behauptet werde. Es habe umfangreiche Devisengeschäfte gegeben, die die E* als Kunde der Beklagten abgeschlossen habe. Diese haben meist sehr hohe Beträge betroffen. Aus den Kontoauszügen habe sich auch durch entsprechende Ziffernfolgen die Referenzzahl des jeweiligen Devisengeschäftes ergeben. Die E* sei immer genau über die Salden und Transaktionen auf den einzelnen bei der Beklagten geführten Konten informiert gewesen. Bei BA* habe es sich nicht um einen etablierten IT-Spezialisten gehandelt, die Funktion des L* als Direktor der BA* d.o.o. habe im Jahr 2015 aufgrund der Bestellung eines vorläufigen Konkursverwalters geendet.

Mit Urkundenvorlage vom 21.11.2018 (ON 146) brachte die Klägerin ergänzend vor, in den Berichten des Masseverwalters bzw in den Protokollen der Gläubigerausschusssitzungen ab Juni 2006 finde der GT-Report keine Erwähnung. Der Inhalt des GT-Reports sei auch nie Gegenstand einer Gläubigerausschusssitzung gewesen. Infolge der Untätigkeit des Masseverwalters habe die Klägerin keine andere Möglichkeit gehabt, als selbst die Wiederaufnahmsklage einzubringen. Es sei unklar, warum der Masseverwalter trotz der in der Gläubigerausschusssitzung vom 20.1.2005 vereinbarten Beauftragung der BD* oder der BE*, der nachweislich erfolgten Beauftragung von BD* und der Bekanntgabe erster Ergebnisse – wie dem Vorhandensein von zumindest 126 Konten im Mai 2005 – am 13.6.2005 die Forderung der Beklagten im Ausmaß von EUR 190 Millionen anerkennen konnte.

Mit Urkundenvorlage vom 2.9.2019 (ON 170) brachte die Beklagte ergänzend vor, bis 18.11.1997 habe die E* bei der Beklagten eigene Konten für Termineinlagen gehabt, die mit „Termineinlage“ („TERMINOV VKLADY“) benannt worden seien. Sämtliche Mittel auf diesen Termineinlagekonten seien zunächst von einem der 22 Kontokorrentkonten (Konten laut Anhang 6 des GT-Reports) auf das Termineinlagekonto überwiesen worden; anschließend sei das angelegte Geld zuzüglich Zinsen auf eines der 22 Kontokorrentkonten zurücküberwiesen worden. Bei den meisten der in ./** abgebildeten Konten handle es sich um Termineinlagekonten der E* bei der Beklagten, nämlich seien dies jene Konten mit den Ziffern 06 an der viert- und drittletzten Stelle. Von diesen Konten habe kein Zahlungsverkehr mit Dritten stattgefunden, sondern ausschließlich Transaktionen mit den 22 Kontokorrentkonten der E*. Ab dem 18.11.1997 habe die E* keine Termineinlagekonten bei der Beklagten geführt. Stattdessen seien 9 der 22 Kontokorrentkonten für Termineinlagen verwendet worden. Dies gehe auch aus der Bezeichnung in den elektronischen Kontoauszügen hervor. Dabei habe es sich um die Konten 3, 4, 6, 7, 8, 16, 17, 18 und 20 gemäß Anhang 6 des GT-Reports gehandelt. Die so angelegten Beträge seien auch hier samt Zinsen wieder auf eines der anderen 22 Kontokorrentkonten übertragen worden.

Die E* habe niemals Reklamationen gegen die von der Beklagten übersandten Kontoauszüge erhoben. Derartige Reklamationen wären innerhalb von sechs Monaten gemäß den Bedingungen der Beklagten vom Mai 1995 zu erheben gewesen. Aus diesen Bedingungen ergebe sich auch, dass der Bankkunde bei seinen Zahlungsaufträgen den Namen des Empfängers nicht angeben müsse. Die Beilage ./80 stelle die Liste aller von der Beklagten im Auftrag der E* eröffneten Akkreditive dar.

M* N*, der die Klägerin kontrolliere, sei bekannt gewesen, dass die E* bei der Beklagten Termineinlagekonten geführt habe. Drei dieser Termineinlagekonten seien ihm jedenfalls bereits aus dem zwischen der Beklagten als Klägerin und M* N* und O* als Beklagte geführten Verfahren bekannt gewesen, weil die Beklagte in diesem Verfahren ihr Fax vom 12.4.1996 vorgelegt habe, in dem der Kontostand auf drei Termineinlagekonten der E* festgehalten werde. Es handle sich dabei um die Konten Nr. , Nr. 118 und Nr. 119 gemäß der Liste ./LGP-42. Die Klägerin habe daher gewusst, dass über diese Konten kein Zahlungsverkehr mit Dritten stattfinde, sondern lediglich Überweisungen von einem Kontokorrentkonto der E, Gutbuchungen von Zinsen für die Termineinlagen und Rücküberweisungen auf andere E-Konten, und daher über diese Konten kein „Abfluss von Geldern“ möglich gewesen sei. Dies finde im GT-Report keine Erwähnung.

Die E* habe zwar am 30.11.2001 eine Klage beim Stadtgericht Prag gegen die Beklagte eingebracht, dies sei jedoch zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem es schon lange keine Kontobewegungen mehr auf den bei der Beklagten geführten Konten gegeben habe. Spätestens Ende 1999 seien alle Konten auf 0 gewesen. Die E* habe im November 2001 nicht behauptet, dass ihr Kontoauszüge fehlen würden oder dass sie nicht wisse, welche Konten sie bei der Beklagten habe. Die E* habe von ihren hohen Schulden bei der Beklagten und der Konkursgefahr gewusst und habe dies auch im Rahmen der Gespräche in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 bzw. im Zuge der Besprechungen im Jahr 2000 zugestanden.

Mit Urkundenvorlage vom 17.10.2019 (ON 180) brachte die Beklagte ergänzend vor, die Beilage ./79 werde zum Beweis dafür vorgelegt, dass auf Kontoauszügen üblicherweise der Überweisungsempfänger nicht angeführt worden sei, sondern lediglich eine Referenznummer. Aus Beilage ./81 ergebe sich, dass die E* bei der Beklagten Termineinlagekonten gehabt habe, d.h. Konten, über die kein Zahlungsverkehr mit Dritten möglich sei. Bereits aus dem englischen Verfahren sei M* N* bzw der Klägerin bekannt gewesen, dass die E* bei der Beklagten Termineinlagekonten habe.

Die Abtretung gemäß Abtretungsvertrag ./LGP-15 sei von einem nicht allein vertretungsbefugten Organ, Herrn BM*, unterschrieben worden. Da die Klägerin überschuldet und im Falle des Prozessverlustes offensichtlich nicht in der Lage sei, Kostenersatz zu leisten, sei die Abtretung von Forderungen an eine vermögenslose Person zum Zweck, dem Zedenten das Prozessrisiko abzunehmen, sittenwidrig. Der OGH habe zu 8 Ob 78/09t ausgesprochen, dass im Konkursverfahren ein Forderungsübergang für die Aktivlegitimation zu beachten und § 234 ZPO nicht anzuwenden sei. Nach Beendigung des Konkursverfahrens sei § 234 ZPO wieder anzuwenden. Das Konkursverfahren der E* sei mit Beschluss vom 16.7.2015 aufgehoben worden, die vereinbarte Abtretung könne die Aktivlegitimation der Klägerin daher nicht begründen. Nur die A* Limited sei im Wiederaufnahmsverfahren aktivlegitimiert.

Konten des Zahlungsverkehrs seien ausschließlich die Konten ** (Kontokorrentkonten) gewesen. Die Existenz der Konten ** sei bereits aufgrund der Stellungnahme der BD* vom 18.5.2005 bekannt gewesen, sodass bei Einbringung der Wiederaufnahmsklage die Frist für die Geltendmachung dieser „neu hervorgekommenen Tatsache“ längst abgelaufen gewesen sei. Auch im Gutachten des DDr. BN* vom 7.3.2005 (./PHH-5) werde ausgeführt, dass es mehr als 22 Konten gegeben habe, dies sei auch in der Gläubigerausschussssitzung am 15.3.2005 (./LGP-21) erörtert worden. Diese „neuen Tatsachen“ seien der Klägerin bzw. M* N* als Beschuldigtem im Strafverfahren bereits seit März 2005 bekannt gewesen. Bis Juni 2000 habe E* über alle Kontoauszüge verfügt und die Kontostände gekannt. Eine Reklamation angeblich nicht autorisierter Kontobewegungen oder fehlender Kontoauszüge oder Belege habe es nicht gegeben.

Mit Urkundenvorlage vom 10.1.2020 (ON 198) brachte die Beklagte ergänzend vor, die Beklagte habe die Kontoauszüge jeweils in Papierform an die E* übermittelt. Bei den in der Liste ./LGP-47 angeführten Transaktionen handle es sich teils um Fremdwährungsgeschäfte, teils um Termineinlagen, die immer von der E* autorisiert worden seien. Dies ergebe sich unter anderem aus den vorgelegten Beilagen ./95-1 bis ./95-17 bzw. ./96-1 bis ./96-4. Wenn BB* in Punkt 6.23 meine, dass eine Transaktion von USD 15,655 Mio vom 6.5.1997, welche über das Konto der Beklagten BO* gegangen sei, nicht nachvollziehbar sei, sei dies unverständlich, da aus den Kontoauszügen die Referenznummer (Akkreditivnummer) BP* hervorgehe und BB* diese Referenznummer gekannt habe, weil BB* eine Liste der Akkreditive zur Verfügung gehabt habe laut Punkt 6.8 des GT-Reports. In den Kontoauszügen scheinen unter der Referenznummer BP* drei Transaktionen auf, nämlich Gutschrift von USD 5.425.000,-- (35% für das Akkreditiv als Vorauszahlung), Lastschrift von USD 31.000,-- für Akkreditivgebühren und die Lastschrift über USD 15.655.000,--. Dies sei die Belastung des Kontos der E* mit dem von der Beklagten ausbezahlten Akkreditiv über USD 15.500.000,-- zuzüglich weiterer Bankgebühren. Dazu hätte BB* weitere Unterlagen beim Masseverwalter der E* beschaffen können bzw. von diesem Informationen erlangen können.

In der mündlichen Streitverhandlung vom 22.1.2020 (ON 200) entgegnete die Klägerin, die Erstellung des GT-Reports sei erforderlich gewesen, weil sich die Beklagte geweigert habe, dem Sachverständigen DDr. BN* und dem Masseverwalter vollständige Unterlagen zu übergeben. Der Masseverwalter wäre nicht bereit gewesen, BB* Einsicht in Bankbelege zu gewähren. Er wäre dazu mangels Belegen auch gar nicht in der Lage gewesen. Viele Belege, die zum Beweis einer Autorisierung einer Transaktion vorgelegt worden seien, seien nicht vom Kunden unterschrieben gewesen. Die Verwendung von USD 953.398,562,-- sei weiterhin völlig offen. Dazu verwies die Klägerin auf ./PHH-4, welche auf ein internes Konto der Beklagten mit der Nummer BO* gebucht worden sei.

Die Beklagte entgegnete in der mündlichen Streitverhandlung am 22.1.2020, die mit Urkundenvorlage vom 10.1.2020 vorgelegten Urkunden seien zum Beweis dafür vorgelegt worden, dass erhebliche Verbindlichkeiten der E* gegenüber der Beklagten bestanden haben und dies von der E* bis Anfang des Jahres 2000 auch nie bestritten worden sei. Die gesamte Geschäftsbeziehung habe zu einem enormen Verlust geführt.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.

Es traf die auf den Seiten 2 und 31 bis 95 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen, auf die verwiesen wird, und folgerte rechtlich, ob die Klägerin das Verfahren nach Aufhebung des Konkurses über ihr Vermögen rechtzeitig fortgesetzt habe könne dahingestellt bleiben, weil die absolute zehnjährige Frist im Sinne des § 534 Abs 3 ZPO zur Einbringung der gegenständlichen Wiederaufnahmsklage auch bei Vorliegen einer nicht gehörigen Fortsetzung jedenfalls gewahrt worden sei. Bei der relativen (vierwöchigen) Frist im Sinne des § 534 Abs 1 und 2 ZPO handle es sich um eine prozessuale Notfrist, sodass auch insofern eine Abweisung oder Zurückweisung des Klagebegehrens wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht komme.

Die Forderungsfeststellung im Konkurs bilde ein Prozesshindernis nur für spätere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer angemeldeten und unbestritten gebliebenen Forderung; für spätere Leistungsklagen auf Rückforderung einer überhöhten Ausschüttung habe sie aber wie für spätere Leistungsklagen von Gläubigern nur Bindungswirkung. Auch diese Wirkung der Rechtskraft könne nur mit den Mitteln des Prozessrechts (Wiederaufnahmsklage) beseitigt werden; die Korrektur im Wege einer selbstständigen Klage sei ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0041131). Nach dem zitierten Rechtssatz könne die Klägerin die Bindungswirkung der Forderungsfeststellung im Anmeldeverzeichnis nur durch Erhebung einer Wiederaufnahmsklage beseitigen. Durch das bloße Erheben von Erinnerungen gegen einen Verteilungsentwurf im Insolvenzverfahren könne eine derartige Bindungswirkung der Forderungsfeststellung nicht beseitigt werden.

Die von der Beklagten ins Treffen geführte Entscheidung 5 Ob 305/78 beziehe sich darauf, dass die Auswirkungen der Konkursaufhebung auf noch schwebende Prüfungsprozesse in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu berücksichtigen seien. Im Ergebnis werde darin ausgeführt, dass durch die rechtskräftige Konkursaufhebung das Amt des Masseverwalters erlösche und der Gemeinschuldner wieder seine volle Verfügungsfähigkeit erhalte. Zudem sei im Regelfall das Feststellungsbegehren in ein Leistungsbegehren umzustellen. Aus dieser Entscheidung ergebe sich jedoch nicht, dass durch die rechtskräftige Aufhebung des Konkursverfahrens eine Wiederaufnahmsklage unzulässig werde. Eine Zurückweisung des Klagebegehrens aufgrund der rechtskräftigen Aufhebung des Konkursverfahrens über das Vermögen der E* komme daher nicht in Betracht.

Die Vorschriften über die Wiederaufnahmsklage seien auf die konkursmäßige Feststellung von Forderungen gem §§ 108, 109 KO analog anzuwenden (8 Ob 78/09t). Das Vorbringen der Klägerin, wonach sie erst durch den ihr seit 16.6.2006 vorliegenden BB* Bericht über neue Tatsachen/Beweise im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO verfüge (die Klagseinbringung sei am 23.6.2006 erfolgt), sei nicht widerlegt worden, sodass eine Zurückweisung des Klagebegehrens im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO nicht angezeigt sei.

Die Berichte von BD* ./PHH-3 und ./PHH-4 haben zwar Hinweise gegeben, dass es noch weitere Konten der E* bei der Beklagten gebe, allerdings seien diese nicht ausreichend fundiert gewesen, um darauf eine Wiederaufnahmsklage stützen zu können. Auch die Ausführungen im Ergänzungsgutachten des DDr. BN* ./PHH-5 seien zu vage gewesen, um darauf eine Wiederaufnahmsklage stützen zu können. Dass die Ausarbeitung des GT-Reports mit vorangegangener Analyse des Unternehmens BA* dann längere Zeit (etwa 1,5 Jahre) in Anspruch genommen habe, sei angesichts des Umfanges an Unterlagen und der Komplexität nachvollziehbar. Das Beweisverfahren habe außerdem ergeben, dass der GT-Report vom 16.6.2006 stamme und Dr. J* als Vertreter des Herrn N* bzw Herrn N* selbst am 16.6.2006 oder am 17.6.2006 zugegangen sei. Daraus folge, dass die Wiederaufnahmsklage innerhalb der vierwöchigen Frist des § 534 Abs 1 ZPO erhoben worden sei.

Nach Auffassung des OGH sei ein nachträglich beigebrachtes Gutachten (für sich allein) keine neue Tatsache iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, wenn das Thema des Gutachtens schon im Vorprozess bekannt gewesen sei. Wenn sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit des im Vorprozess eingeholten Sachverständigengutachtens ergeben sollte, liege – für sich allein genommen – nach verbreiteter Ansicht kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vor. Umso weniger reiche die Behauptung aus, das Gutachten sei unklar, widersprüchlich, unzureichend und unschlüssig gewesen. Soweit nämlich die Gutachtenskritik schon im Anlassverfahren möglich gewesen sei, könne sie nicht durch Wiederaufnahmsklage nachgeholt werden. Sei sie aber nach dem (der prozessualen Diligenzpflicht entsprechenden) Kenntnisstand der Partei im Vorprozess nicht möglich gewesen, dann sei (bei Hinzutreten der weiteren Voraussetzungen) eine Wiederaufnahmstauglichkeit anzunehmen.

Die Wiederaufnahmsklage sei mit dem Ziel eingebracht worden, das in England ergangene Urteil vom 15.11.2002 (./6) zu annullieren bzw zu beseitigen. Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sei unstrittig, ob der vorgelegte GT-Report als neues Beweismittel geeignet sei, im mittlerweile aufgehobenen Konkursverfahren der E* zur Entscheidung zu gelangen, dass die Insolvenzforderung der Beklagten von EUR 190 Millionen nicht anerkannt worden wäre bzw. nicht anzuerkennen sei.

Bestandteil des GT-Reports seien neben dem Report selbst die Anhänge 1 bis 12 sowie die in Anhang 3 genannten weiteren Beilagen, welche im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt worden seien. Insofern sei eine abschließende Bewertung des GT-Reports als „neues Beweismittel“ nicht möglich. Insbesondere die BA*-Analyse liege nicht vor. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass selbst bei Vorliegen dieser Unterlagen eine ausführliche und detaillierte Bewertung des GT-Reports – ohne Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens - nicht möglich wäre. Es wäre die Einholung eines sehr aufwändigen Gutachtens eines EDV-Spezialisten erforderlich, was jedoch nicht Gegenstand eines Aufhebungsverfahrens im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens sein könne.

Das Verfahren habe ergeben, dass es sich bei den Konten 23 bis 126 (die im GT-Report genannten 104 Konten) großteils um Termineinlagekonten (84) und um Kreditkonten (19) gehandelt habe. Diese Konten seien bei der Erstellung des W*-Berichts jedoch – nach der glaubhaften Darstellung des BQ* BR* – bei der Berechnung des Saldos zugunsten der Beklagten (etwa USD 216 Millionen) berücksichtigt worden. Dabei seien W* – und diese Darstellung werde auch durch den GT-Report nicht widerlegt – umfassende Unterlagen zu sämtlichen Konten der E* bei der Beklagten vorgelegen.

Aus der Darstellung des Zeugen BR* folge auch, dass sämtliche E*-Konten – und nicht nur die bekannten 22 Konten – der Aufstellung Appendix B zum W*-Bericht zugrunde gelegen seien. Zu weiteren 187 Konten stelle BB* selbst die Frage, ob diese Konten von oder im Namen der E* gewesen seien.

Im Ergebnis sei der vorliegende GT-Report daher nicht konkret geeignet, eine für die Klägerin vorteilhaftere Entscheidung im Hinblick auf die Insolvenzforderung der Beklagten im Konkurs der E* zu erwirken, zumal dieser den W*-Bericht ./36 im Ergebnis nicht entkräften könne bzw im GT-Report selbst Schlussfolgerungen gezogen werden, die auf Annahmen bzw. möglichen Szenarien beruhten. Selbst wenn das Urteil ./6 zu Unrecht gegen die dortigen Beklagten (O* und N*) ergangen sein sollte, habe die Beklagte im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens doch konkret die Geschäftsbeziehung zwischen der E* und der Beklagten darlegen können. Insbesondere sei dargelegt worden, dass es neben dem Akkreditivgeschäft ein – noch wesentlich größeres – Fremdwährungsgeschäft zwischen diesen beiden Parteien gegeben habe (zu diesem Ergebnis komme auch der GT-Report), wobei – dies werde zumindest auszugsweise, vor allem durch die Beilagen ./95-1 bis ./95-17 belegt – die jeweiligen Transaktionen zum Teil schriftlich von E* genehmigt worden bzw. zumindest von V* autorisiert worden seien. Das Beweisverfahren habe auch ergeben, dass die Beklagte der E* regelmäßig Kontoauszüge übermittelt habe, Hinweise auf diesbezügliche Reklamationen der E* gegenüber der Beklagten gebe es nicht.

Dazu komme, dass eine Vielzahl der aufgedeckten Konten Termineinlagekonten seien und der überwiegende Teil der Transaktionen, die via Referenznummern zugeordnet werden können, Fremdwährungsgeschäfte darstellen, denen – zumindest zum Teil – Bestätigungen seitens der Beklagten, die auch von der E* unterfertigt worden seien, zugrunde liegen. Dies finde im GT-Report keine Berücksichtigung.

Die Beklagte habe auch die Funktion der Konten beginnend mit der Ziffernfolge 20521003 darlegen können. Bei diesen handle es sich um rein interne Konten, wobei durch Referenznummern letztlich die jeweiligen Transaktionen der E* bzw. konkreten Geschäften offenbar zugeordnet werden können. Das Gericht übersehe dabei nicht, dass es bei den Abläufen innerhalb der Beklagten, vor allem auch in Zusammenhang mit den Fremdwährungsgeschäften, im Rahmen derer unglaubliche Summen an einem Tag von einem Konto auf ein anderes Konto transferiert worden seien, offensichtlich Mängel gegeben habe; auch die Verwendung interner Konten werde im Rahmen der BD*-Berichte als zweifelhaft angesehen. Dies folge nicht zuletzt auch aus dem „BS*“-Bericht ./58 bzw. ./58A. Der BS*-Bericht, die BD*-Berichte (./PHH-3 und ./PHH-4) sowie der GT-Report schafften es jedoch im Ergebnis nicht, das Ergebnis gemäß Appendix B des W*-Berichts (./36) derart in Zweifel zu ziehen, dass durch die Aufhebung der Feststellung der klagsgegenständlichen Forderung der Beklagten im Konkurs der E* eine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt werden könnte.

Ob durch den GT-Report allenfalls eine für die O* Limited bzw. für Herrn M* N* günstigere Entscheidung im Hinblick auf das Verfahren in England und das Urteil vom 15.11.2002 herbeigeführt werden könnte, sei für das gegenständliche Verfahren letztlich nicht entscheidungsrelevant.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebendem Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Verfahrensrüge

1.1. Die Klägerin rügt das Unterbleiben der Vernehmung von BT* BU* – dem Verfasser des „GT-Reports“ - als (sachverständiger) Zeuge. Sie legt allerdings nicht dar, zu welchem konkreten Beweisthema der Zeuge zu vernehmen gewesen wäre, das nicht ohnedies durch den von ihm verfassten Report, der dem angefochtenen Urteil angeschlossen ist, abgedeckt wäre. Auch der sachverständige Zeuge iSd § 350 ZPO darf seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen benützen, aber keine Bewertungen und Schlüsse vornehmen. Der sachverständige Zeuge unterscheidet sich vom „gewöhnlichen“ Zeugen nämlich nur durch seine besondere Sachkunde, nicht aber durch das Beweisthema; er gibt an, was er an streiterheblichen Tatsachen wahrnehmen konnte (vgl RS0040558, insb [T2]; RS0040535). Diese Tatsachen sind beim Zeugen BU* Inhalt des von ihm verfassten GT-Reports geworden. Dass der Zeuge darüber hinausgehende oder davon abweichende Wahrnehmungen gemacht hätte, behauptet die Berufungswerberin nicht.

1.2. Als weiteren Verfahrensmangel rügt die Klägerin, dass das Erstgericht nicht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zur „Bewertung“ des GT-Berichts eingeholt hat.

Die Klägerin nennt kein konkretes Beweisthema, zu dem ihrer Ansicht nach ein Gutachten einzuholen gewesen wäre. Sie verkennt zudem, dass im vorliegenden Verfahren nicht der Untersuchungsgrundsatz gilt. Für die erfolgreiche Geltendmachung eines Verfahrensmangels sind damit die Grundlagen bereits in erster Instanz zu schaffen. So kann der Berufungswerber die Unterlassung der Aufnahme bestimmter Beweise nur dann als Verfahrensmangel geltend machen, wenn er selbst einen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. G. Kodek, Praxistipps zum Berufungsverfahren, Zak 2006/600). Schon mangels eines entsprechenden Beweisantrages war das Erstgericht nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verhalten.

Die behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.

2. Aktenwidrigkeit

2.1. Als aktenwidrig bekämpft die Berufung folgende Feststellungen auf Seite 94 der Urteilsausfertigung:

„Mit Antwort-Schreiben vom 24.1.2018 teilte BT* BU* gegenüber der Beklagtenvertreterin Mag. X* mit, dass der Auftrag zur Erstellung des GT-Reports von Dr. J* als Vertreter des M* N* erteilt wurde. Darin verwies Herr BU* auf Punkt 1.13 des GT-Reports, wonach dieser Report nicht ohne seine vorherige schriftliche Zustimmung für einen anderen Zweck verwendet werden darf. Weiters führte er darin aus, dass eine solche Zustimmung weder erteilt wurde noch erteilt werden wird (./56). Mit Schreiben an BB* vom 26.1.2018 teilte die Beklagtenvertreterin Mag. X* mit, dass BT* BU* gegenüber der Klägerin bestätigt hat, vor dem Handelsgericht Wien auszusagen. Dabei fragte sie bei BB* nach, ob BT* BU* seitens BB* von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wird. Weiters wurde in diesem Schreiben in Aussicht gestellt, dass die Beklagte bzw die Beklagtenvertreterin alle Rechte gegen BB* ausschöpfen wird für Schäden, die der Beklagten durch spekulative, unbegründete oder irreführende Erkenntnisse entstehen (./LGP-57)“.

2.2. Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, wenn also der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben wurde (RS0043347).

Richtig an den Ausführungen der Berufungswerberin ist lediglich, dass das Schreiben vom 24.1.2018 (Beilage./56) nicht von BT* BU*, sondern von dessen Arbeitgeberin BB* stammt. Den Inhalt des Schreibens hat das Erstgericht jedoch richtig wiedergegeben. Im Kern liegt daher keine Aktenwidrigkeit vor. Das Antwortschreiben von Rechtsanwältin Mag.a X* hat das Erstgericht ebenfalls richtig entsprechend dem Inhalt der von ihm zitierten Beilage./57 wiedergegeben.

2.3. Die Berufungswerberin will mit ihren Ausführungen im Übrigen darauf hinaus, dass die Beklagte während des laufenden Verfahrens auf den Zeugen BT* BU* Einfluss genommen habe, um seine Aussage zu verhindern. Wie bereits dargelegt begründet das Unterbleiben der Vernehmung dieses Zeugen jedoch ohnedies keinen Verfahrensmangel. Den Ausführungen der Berufungswerberin fehlt daher auch die rechtliche Relevanz.

3. Tatsachenrüge

3.1. Die Berufung bekämpft folgende Feststellungen:

„Der GT-Bericht vom 16.6.2006 gelangte dem Masseverwalter Mag. Z* zeitnah zu dessen Erstellung am 16.6.2006 zur Kenntnis (Mag. Z* ON 134 S 8). Mag. Z* setzte sich mit dem GT-Bericht auch auseinander, wobei im Zuge der Erstellung des GT-Reports BB* keinen Kontakt zum Masseverwalter Mag. Z* aufgenommen hatte und auch nicht Buchhaltungsunterlagen der E* von diesem abgefordert hatte. Mangels Vorliegen von Buchhaltungsunterlagen, aus denen sich Transaktionen im Bereich von mehreren Hundert Millionen Euro ergeben, kam der Masseverwalter Mag. Z* zu dem Entschluss, dass ein Gerichtsprozess gegen die Beklagte nicht sinnvoll ist (Mag. Z* ON 134 S 8 und 9). Mag. Z* führte in diesem Zusammenhang aus, dass im Falle eines Prozessverlustes die gesamte Masse für Verfahrenskosten, im Wesentlichen für Gerichtsgebühren, verloren gegangen wäre und dies war nach Ansicht des Mag. Z* im Verhältnis dazu, dass er keinerlei Business Case für dieses Vermögen hatte, völlig unvertretbar (Mag. Z* ON 134 S 15 unten/16 oben).“

Stattdessen wird folgende Negativfeststellung begehrt:

„Es kann nicht festgestellt werden, dass Mag. Y* Z* der GT-Bericht zeitnah zu dessen Erstellung am 16.6.2016 zur Kenntnis gelangte und er sich mit diesem auseinandergesetzt hatte.“

Die Feststellungen, dass der Masseverwalter der E*, Mag. Z*, ein Gerichtsverfahren gegen die Beklagte aufgrund des Fehlens von Buchhaltungsunterlagen und aus Rücksicht auf das für die Masse entstehende Kostenrisiko für nicht sinnvoll erachtete, lässt die Berufung in Wahrheit unbekämpft, zumal insoweit keine Ersatzfeststellungen begehrt werden.

Die Feststellung, dass der GT-Bericht dem Masseverwalter Mag. Z* zur Kenntnis gelangte und er sich mit diesem auch auseinandersetzte, gründet das Erstgericht auf die Aussage des Zeugen Mag. Z* im Protokoll ON 134. Sie ist aus dieser Aussage auch ableitbar. Dass ein anderer Zeuge sich an den GT-Bericht nicht erinnern konnte, ist kein überzeugendes Argument gegen die bekämpfte Feststellung. Die Beklagte weist schließlich in der Berufungsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass sich auch aus dem Schlussbericht des Masseverwalters Mag. Z* (Beilage./53) ergibt, dass dieser sich intensiv mit dem GT-Bericht auseinandergesetzt hat.

3.2. Die Berufung bekämpft folgende Feststellungen:

„Die von der Beklagten an W* zur Erstattung des W*-Berichts ./36 übergebenen Unterlagen wurden von W* Tschechien auf Vollständigkeit überprüft, dabei konnte W* für jedes Konto der E* bei der Beklagten sowohl die jeweilige Kontoeröffnung als auch die jeweilige Kontoschließung verifizieren. Zudem erhielt W* eine Auflistung aller Bankkonten der E* bei der Beklagten, die auf den Namen der E* eröffnet wurden. Weiters erstellte W* Tschechien sogenannte Cash Flow Reports, im Rahmen derer 13.000 Transaktionen für die E* über diese Konten verifiziert werden konnten. Dabei zeigten sich keine Transaktionen von oder auf eines dieser E*-Konten, die W* nicht vorab bekannt waren (BR* ON 200 S 27).“

Stattdessen werden entsprechende Negativfeststellungen begehrt.

Das Erstgericht stützte die bekämpften Feststellungen auf die Aussage des Zeugen BQ* BR*, der an der Erstellung des W*-Berichts Beilage./36 mitwirkte und den Appendix B zu diesem Bericht erstellte. Das Erstgericht beurteilte den Zeugen in seiner Beweiswürdigung als sehr glaubwürdig und überzeugend, auch was die ihm vorliegenden Unterlagen und Dokumente betrifft (im Detail wird auf die ausführliche Beweiswürdigung Seite 99 und Seite 100 der Urteilsausfertigung verwiesen).

Die Berufungswerberin führt andere Beweisergebnisse an, aus denen für sie günstigere Feststellungen ableitbar wären. Dies allein macht die Beweiswürdigung des Erstgerichts aber nicht unrichtig. Dass der Zeuge „präpariert“ gewirkt und nur sein Arbeitsergebnis verteidigt habe, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen und steht im eklatanten Widerspruch zum persönlichen Eindruck, den das Erstgericht von dem Zeugen gewann und den es auch in seiner Beweiswürdigung festhielt. Das Erstgericht hielt es insbesondere für nachvollziehbar, wenn der Zeuge angab, dass umfassende Überprüfungen durchgeführt wurden, ehe man zur Erkenntnis gelangte, dass es keine anderen PCR-Konten bei der Beklagten gegeben habe und dass W* sehr wohl eine Vollständigkeitsprüfung durchführen habe können.

Insgesamt gelingt es der Berufung auch in diesem Punkt nicht, eine unrichtige Beweiswürdigung aufzuzeigen.

3.3. Zuletzt bekämpft die Berufung der Negativfeststellung des Erstgerichts, es könne nicht festgestellt werden, ob die Berechnungen von W* Tschechien gemäß Appendix B völlig korrekt seien bzw ob sich tatsächlich ein Verlust der Beklagten von USD 216.698.615,20 errechne.

Sie begehrt stattdessen die Feststellungen, dass die Berechnungen von W* Tschechien nicht korrekt seien und der angegebene Verlust der Beklagten sich daraus nicht errechne sowie dass die Gegenforderung der E* eine allfällige Forderung der Beklagten bei weitem übersteige.

Die Berufungswerberin versucht neuerlich, den Zeugen BR* als unglaubwürdig darzustellen. Dazu wird auf die Ausführungen zu Punkt 3.2 verwiesen. Dass der Zeuge im Fall der Fehlerhaftigkeit des W*-Berichts um seine berufliche Laufbahn fürchten müsste, ist eine reine Mutmaßung. Schließlich war der Zeuge im Zeitpunkt seiner Aussage gar nicht mehr bei W* beschäftigt, sondern bereits Partner bei einem anderen Unternehmen (ON 200, Seite 20). Die von der Berufung ins Treffen geführten Urkunden (GT-Bericht und Gutachten DDr. BN*) sind letztlich nicht überzeugender als die Aussage des Zeugen BR* in Verbindung mit dem W*-Bericht.

Das Berufungsgericht übernimmt daher auch die bekämpften Tatsachenfeststellungen und legt auch diese der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde.

4. Rechtsrüge

4.1. Zur Aktivlegitimation der Klägerin:

Die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin war aufgrund substantiierter Bestreitung durch die Beklagte bereits Gegenstand des Rekursverfahrens zu 3 R 50/08g. Mit jener Entscheidung wies das Berufungs- als Rekursgericht die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin zurück. Der OGH gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs der Klägerin zu 8 Ob 78/09t Folge und hob die Entscheidungen des Rekursgerichts und des Erstgerichts über die Einrede der fehlenden Aktivlegitimation auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, § 234 ZPO wirke nicht über ein Verfahrensende hinaus in das Wiederaufnahmsverfahren, weil diese Bestimmung im Forderungsfeststellungsverfahren nach der KO nicht zur Anwendung gelange. Ein Forderungsübergang nach Konkurseröffnung und vor Einbringung der Wiederaufnahmsklage sei daher für die Beurteilung der Aktivlegitimation der Klägerin beachtlich. Ob die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben sei, könne nach den bisher erzielten Verfahrensergebnissen noch nicht beurteilt werden. Das Erstgericht werde unter Bedachtnahme auch auf das Vorbringen der Beklagten im fortzusetzenden Verfahren Feststellungen über die nach den Behauptungen der Klägerin auf sie übergegangenen Konkursforderungen zu treffen haben, aus denen sich die Frage der Aktivlegitimation der Veräußerer der Forderungen zu deren Bestreitung, des Übergangs der Forderungen auf die Klägerin und daher der Aktivlegitimation der Klägerin rechtlich beurteilen lassen (8 Ob Ob 78/09t, Seite 7-12).

Das angefochtene Urteil setzt sich mit diesen Fragen nicht auseinander. Die vom OGH vermissten Feststellungen hat das Erstgericht nicht getroffen. Das Erstgericht traf lediglich Feststellungen zu Abtretungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und der A* Ltd aus Anlass der Konkurseröffnung über das Vermögen der Klägerin (Seiten 92-94 der angefochtenen Entscheidung).

Von einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Aktivlegitimation der Klägerin nach Verfahrensergänzung kann jedoch Abstand genommen werden, da sich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund liege nicht vor, als richtig erweist.

4.2. Die Wiederaufnahmsklage ist ein zulässiger Rechtsbehelf gegen die Forderungsfeststellung im Konkurs. Ausschlaggebend ist, dass die Forderungsfeststellung als Surrogat eine Entscheidung über die angemeldete Forderung ersetzt und dem Gläubiger die Konkursteilnahme eröffnet. Das ergibt auch die Parallele zum Prüfungsprozess. Es macht konkursintern keinen Unterschied, ob eine Forderung sofort oder erst über einen Prüfungsprozess festgestellt wird. Wenn dieser aber für den Bestreitenden negativ verlaufen ist, steht die Wiederaufnahmsmöglichkeit unstrittig offen. Entsprechendes hat daher auch für die Forderungsfeststellung nach § 109 IO zu gelten. Klagslegitimiert ist jeder Beteiligte, der in der zur Forderungsfeststellung führenden Prüfungstagsatzung bestreitungsberechtigt war. Die Klage kann auf die Gründe des § 530 ZPO gestützt werden. Das Klagebegehren ist auf Aufhebung der Feststellung der betroffenen Forderung zu richten (Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 109 KO Rz 5; Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO § 109 Rz 23).

4.3. Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. § 234 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. Der Erwerber einer Forderung ist daher auch zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine vor dem Erwerb seiner Forderung erfolgte Feststellung einer Konkursforderung iSd § 109 KO (nunmehr IO) legitimiert, sofern sein Rechtsvorgänger zur Bestreitung der Forderung berechtigt war (8 Ob 78/09t).

4.4. Die Wiederaufnahme gem § 530 Abs 1 Z 7 ZPO setzt voraus:

• Die Kenntnis neuer Tatsachen oder

• das Benützbarwerden oder das Auffinden von Beweismitteln

• deren Vorbringen oder Benützung im früheren Verfahren eine dem Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeigeführt haben würde und

• den Mangel eines Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im Vorprozess.

Die Klage ist gemäß § 534 Abs 1 ZPO binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben, und zwar im Falle des § 530 Abs 1 Z 6 und 7 ZPO, von dem Tage, an welchem die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen.

4.4. Die neuen Tatsachen müssen schon im Zeitpunkt des Vorprozesses (hier der Forderungsfeststellung im Konkursverfahren) vorhanden gewesen sein. Ein Beweismittel, das erst nach dem Entscheidungszeitpunkt neu entstanden ist, bildet einen Wiederaufnahmsgrund, wenn es Haupt- oder Hilfstatsachen erhärtet oder widerlegt, die vor dem Entscheidungszeitpunkt des Vorprozesses entstanden waren. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen solcherart sein, dass deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine dem Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt haben würde. Für die Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage wegen eines neuen Beweismittels genügt es nicht, dass die Tatsache, auf die sich das Beweismittel bezieht, im Zeitpunkt des Vorprozesses vorhanden war; vielmehr muss sie der Wiederaufnahmskläger im Vorprozess auch behauptet oder bloß mangels Beweisbarkeit nicht vorgebracht haben (Jelinek in Fasching/Konecny3 § 530 Rz 148, 150, 163, 186).

Dass die Rechtsvorgänger der Klägerin jene Tatsachen, auf die sich der GT-Report bezieht, bereits im Verfahren zur Feststellung der Konkursforderung der Beklagten behauptet oder lediglich mangels Beweisbarkeit nicht behauptet hätten, ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichts nicht und wurde von der Klägerin auch gar nicht behauptet.

4.5. Soweit die Wiederaufnahme auf neue Tatsachen gestützt wird, ist im Wiederaufnahmsverfahren (nur) zu prüfen, ob die behaupteten neuen Tatsachen vorliegen. Die angebotenen Beweismittel sind im Aufhebungsverfahren eingeschränkt dahin zu würdigen, ob in der Nichtberücksichtigung der neuen Erkenntnisquellen ein Verstoß gegen die Forderung nach der Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage liegt. Anders als im Vorprüfungsverfahren bedarf es hier bereits der Untersuchung der Beweismittel auf ihre konkrete Eignung, eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung herbeizuführen.

4.6. Die Klägerin stützt ihr Wiederaufnahmsbegehren auf ein aus Ihrer Sphäre stammendes Privatgutachten. Zwar ist ein Privatgutachten ein Beweismittel, das im Falle des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens führen kann. Eine Wiederaufnahme im Sinn dieser Bestimmung kommt aber nicht in Betracht, wenn das Beweisthema des Privatgutachtens bereits im Vorprozess bekannt gewesen ist und der Wiederaufnahmskläger den Sachverständigenbeweis bereits im Vorprozess hätte antreten können (s RS0040363 [T3]; RS0044834). Die Wiederaufnahmsklage ist also auch dann unzulässig, wenn die Partei schon im Vorverfahren Anlass gehabt hätte, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dies jedoch unterlassen hat (RS0044834 [T17]). Dies ist auf jene Fälle zu beschränken, in denen die Partei ausreichende Gründe zur Annahme haben musste, ein Sachverständigengutachten könnte zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen (RS0044834 [T18]).

4.7. Ob ein Sachverständigengutachten von den Rechtsvorgängern der Klägerin bereits im Rahmen der Forderungsfeststellung im Konkursverfahren hätte beantragt werden müssen kann dahinstehen. Das Erstgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung zutreffend darauf verwiesen, dass das von der Klägerin zur Begründung ihrer Wiederaufnahmsklage herangezogene Privatgutachten letztlich aus mehreren Gründen den W*-Report, der der Weisung des Gläubigerausschusses an den Masseverwalter zugrundelag, die Forderungsbestreitung gegenüber der Beklagten im Umfang von EUR 190 Millionen zurückzuziehen, nicht zu entkräften vermag und in weiten Teilen nicht über Vermutungen hinausgeht. Auf die mit Fettdruck hervorgehobenen Passagen in den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts (Seite 56 bis 65,70-76,78-87 des angefochtenen Urteils wird verwiesen.

Das Beweisverfahren hat daher nicht ergeben, dass die Benützung des GT-Reports im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E* eine dem Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt haben würde.

Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO. Leistungen eines österreichischen Anwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen aber der Umsatzsteuer des Empfängerlands (hier Tschechien). Die Beklagte hat nur 20% USt verzeichnet, es aber verabsäumt, den Umsatzsteuersatz in Tschechien zu bescheinigen. Daher ist ihr keine USt zuzuerkennen.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen der in § 502 Abs. 1 ZPO genannten Qualität und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung waren nicht zu lösen.

Zu II.:

1. Mit der Berufung beantragte die Klägerin die Herabsetzung des Streitwerts auf EUR 143.814,03, hilfsweise auf EUR 9.912.742,76.

Die Beklagte sprach sich gegen eine Herabsetzung aus.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Antrag stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist unzulässig.

Gemäß § 8 Abs 1 RATG hat das Gericht, wenn sich im Lauf eines Prozesses oder außerstreitigen Verfahrens der Wert eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes oder Verfahrensgegenstandes derart ändert, dass die vorgenommene Bewertung den gegenwärtigen Wertverhältnissen offenbar nicht mehr entspricht, mangels einer Einigung der Parteien die Bemessungsgrundlage auf Antrag einer Partei nach § 7 neu festzusetzen. Der Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden (§ 7 Abs 2 letzter Satz RATG).

Der Rekurs war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen. Der Einheitssatz für die Rekursbeantwortung beträgt lediglich 50%. Die verzeichneten (österreichischen) 20% USt sind der Beklagten (wie auf S 45 dieser Entscheidung ausgeführt) nicht zuzuerkennen.

Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nach der Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 528 Rz 2 mwN). Der ordentliche Revisionsrekurs war aufgrund des eindeutigen Gesetzestextes des § 7 Abs 2 RATG nicht zuzulassen.

2. Die Klägerin beantragte mit ihrer Berufung vom 25.5.2022 (ON 290), hilfsweise zu ihrem Antrag auf Streitwertherabsetzung nach § 8 RATG, die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang von § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO. Dazu brachte sie vor, sie sei operativ nicht tätig. Das bisherige Verfahren sei von ihrer Gesellschafterin finanziert worden. Die Höhe der Pauschalgebühren für die Berufung sei im Hinblick auf die zu erwartenden Ausschüttungen aus der Insolvenzmasse exorbitant hoch und stehe in krassem Gegensatz zu einem effektiven Rechtsschutz, der auch im Lichte des Art. 6 EMRK zu gewährleisten sei. Wirtschaftlich Beteiligte, denen die Finanzierung des Verfahrens zugemutet werden könnte, existierten nicht. Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Pauschalgebühr sei nicht möglich. Die Berufung sei weder aussichtslos noch mutwillig. Dazu legte die Klägerin einen Firmenbuchauszug und weitestgehend nicht ausgefüllte Vermögensbekenntnisse für sie selbst und ihre Gesellschafterin, die A* Ltd, vor.

Die Beklagte sprach sich in der ihr eingeräumten Äußerung gegen eine Bewilligung der Verfahrenshilfe aus (ON 295). Die Klägerin behaupte nicht, über keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung der Pauschalgebühr zu verfügen, sondern lediglich, dass diese unangemessen hoch und unzumutbar sei. Der Verfahrenshilfeantrag sei missbräuchlich. Sei die Klägerin nicht in der Lage, die Pauschalgebühr zu bezahlen, müsse sie einen Insolvenzantrag stellen. Die an der Klägerin wirtschaftlich Beteiligten seien in der Lage die Pauschalgebühren zu finanzieren. Die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung sei ebenso mutwillig wie die Klage selbst, die Klägerin wolle lediglich der Beklagten schaden. Die vorgelegten Vermögensbekenntnisse seien nicht ausgefüllt, Vermögensbekenntnisse der wirtschaftlich Beteiligten fehlten.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab.

Zur Begründung führte es aus, die Gründung der Klägerin sei zu dem Zweck erfolgt, Ansprüche der Familie N* bzw. von O* gegenüber der Beklagten geltend machen zu können. Ziel der gegenständlichen Wiederaufnahmsklage sei in letzter Konsequenz die Beseitigung des Urteils des High Court of Justice aus Juni 2002 im Verfahren der Beklagten gegen O* und M* N*. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin sei seit ihrer Gründung der A* Ltd, alleiniger Geschäftsführer seit 28.3.2022 M* N*. Die Klägerin und das gegenständliche Wiederaufnahmeverfahren würden durch den BV* H* finanziert, wobei die A* Ltd als Trustee fungiere. Das Vermögensbekenntnis der A* Ltd enthalte keine Angaben zu Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten. Die im Vermögensbekenntnis der Klägerin angegebenen Verbindlichkeiten dienten angeblich der Führung des gegenständlichen Prozesses.

In rechtlicher Sicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin bringe selbst vor, dass im Fall ihres Obsiegens im vorliegenden Verfahren mit maximalen weiteren Ausschüttungen von EUR 143.814,03 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E* zu rechnen sei. Der tatsächliche Hintergrund der Wiederaufnahmsklage - die Beseitigung des Urteils des High Court of Justice aus 2002 - sei nicht zu berücksichtigen. Die weitere Rechtsverfolgung durch die Klägerin sei daher mutwillig. Eine nicht die Verfahrenshilfe genießende Partei hätte angesichts der zu erwartenden maximalen Ausschüttungen von der Führung des weiteren Verfahrens Abstand genommen. Hinzu komme, dass die Finanzierung der Klägerin durch die A* Ltd und M* N* sowohl die Begleichung der Pauschalgebühren für das Verfahren erster Instanz von über EUR 2 Millionen als auch die Beiziehung zweier Anwaltskanzleien ermöglicht habe. Eine Finanzierung des weiteren Verfahrens sei daher offensichtlich durch die wirtschaftlich Beteiligten der Klägerin (A* Ltd, M* N* und BV* H*) möglich. Schließlich liste die Klägerin im Vermögensbekenntnis weitere Gesellschaften auf, die schon einen Beitrag zu den Prozesskosten geleistet haben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin die wirtschaftliche Möglichkeit habe, die Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren aufzubringen. In § 64 Abs 1 lit b bis f ZPO genannte Kosten seien nicht zu erwarten.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Verfahrenshilfeantrag stattgegeben werde.

Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Die Rekurswerberin bringt vor, die weitere Prozessführung sei nicht mutwillig. Auch eine nicht die Verfahrenshilfe genießende Partei wäre bereit, zur Prüfung einer Insolvenzforderung unverhältnismäßig hohe Kosten aufzuwenden. Ein Obsiegen der Klägerin läge auch im Interesse der übrigen Insolvenzgläubiger. Weder die Klägerin noch ihre wirtschaftlich Beteiligten seien in der Lage, die Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren zu finanzieren.

2. Die Klägerin hat weder sie selbst betreffend noch betreffend ihre wirtschaftlich Beteiligten vollständige Vermögensbekenntnisse oder Belege vorgelegt. Ihr Verfahrenshilfeantrag ist lediglich auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die Berufung gerichtet (weitere in § 64 Abs 1 ZPO genannte Kosten sind nach zutreffender Ansicht des Erstgerichts nicht zu erwarten) und erschöpft sich in der lapidaren Begründung, die Pauschalgebühr sei unverhältnismäßig hoch und weder sie noch ihre wirtschaftlich Beteiligten seien in der Lage, diese zu tragen. Dies steht in eklatantem Widerspruch zu dem Umstand, dass der Klägerin die Finanzierung der Kosten des Verfahrens erster Instanz i.H.v. EUR 5,5 Millionen (darin EUR 2,2 Millionen Pauschalgebühr) ohne weiteres möglich war und sie mit keinem Wort vorbringt, was sich an ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber dem Verfahren erster Instanz geändert haben soll. Auch ist die Klägerin offenkundig weiterhin in der Lage, die Anwaltskosten zu tragen. Dass sich aus den vorgelegten Vermögensbekenntnissen ergebe, dass die Klägerin und die an ihr wirtschaftlich Beteiligten nicht in der Lage seien, die Pauschalgebühr zu finanzieren, trifft nicht zu; tatsächlich sind die Vermögensbekenntnisse offensichtlich unvollständig und somit fehlerhaft ausgefüllt.

Das Erstgericht hat den Verfahrenshilfeantrag daher zu Recht abgewiesen.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Ein Kostenersatz findet im Rekursverfahren in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe gemäß § 72 Abs 3 ZPO nicht statt.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.

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