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10Ob38/22v•OGH 10Ob38/22v
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Thunhart und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung (5.000 EUR) und 35.157,55 EUR sA, in eventu 6.000 EUR, in eventu Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2019, GZ 4 R 62/19w39, mit der das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Handelsgericht vom 28. Jänner 2019, GZ 4 Cg 114/17s33, hinsichtlich der Vertragsaufhebung mit Teilurteil abgeändert und im Übrigen aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens vom 20. Jänner 2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz iVm § 513 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Revisionsverfahren vereinbart werden, wodurch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Dauer des Ruhens entfällt (RISJustiz RS0041994).
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