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2Ob21/23m•OGH 2Ob21/23m
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj J*, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Mutter J*, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Dezember 2022, GZ 45 R 428/22g158, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 8. August 2022, GZ 5 Ps 20/17p114, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] In der vorliegenden Pflegschaftssache hob das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss den erstinstanzlichen Beschluss auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Einen Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, setzte das Rekursgericht nicht.
[2] Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Mutter.
[3] Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist.
[4] Dies ist hier nicht der Fall. Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs – unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG – generell unzulässig (RS0030814).
[5] Das unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
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