OGH 2Nc15/23p

2Nc15/23pTribunal supérieur20 févr. 2023

Texte intégral

OGH 2Nc15/23p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00015.23P.0220.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte Hon.Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. T*, und 2. V*, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung und 30.060,24 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * vom 7. Februar 2023 im Rekursverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit des * in der Rechtssache AZ * in Zweifel zu ziehen.

Begründung

Begründung:

[1] Die Klägerin macht gegen einen österreichischen Vertragshändler und einen deutschen Fahrzeughersteller Ansprüche aufgrund des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs mit dem Argument geltend, dass der Motor mit einer Vorrichtung zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet gewesen sei. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.

[2] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er 2011 ein Fahrzeug bei einem Vertragshändler gekauft habe, das sich als „abgasmanipuliert“ herausgestellt habe. Er sei subjektiv nicht befangen, habe bisher keine Ansprüche geltend gemacht und beabsichtige „nach derzeitigem Wissensstand“ auch nicht, in Zukunft Ansprüche geltend zu machen. Setze sich die Klägerin aber mit bestimmten Rechtsstandpunkten durch, könne theoretisch auch er noch Ansprüche erheben, was möglicherweise den Anschein der Befangenheit begründe.

[3] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[4] Der Oberste Gerichtshof hat in den – denselben Richter betreffenden – Entscheidungen 2 Nc 3/20v und 2 Nc 33/20f dargelegt, aus welchen Erwägungen unter diesen Umständen der Anschein der Befangenheit besteht. Diese Ansicht hat der Senat in zahlreichen Folgeentscheidungen (jüngst etwa 2 Nc 2/23a und 2 Nc 3/23v) fortgeschrieben, woran festzuhalten ist.

[5] Daher ist auch hier auszusprechen, dass ein zureichender Grund vorliegt, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. Das schließt seine Mitwirkung an der Entscheidung in der im Spruch genannten Rechtssache aus.

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