AUSL EGMR Bsw21884/18

Bsw21884/18Autre juridiction14 févr. 2023

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw21884/18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:AUSL000:2023:00BSW021884.18.0214.000

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Halet gg Luxemburg, Urteil vom 14.2.2023, Bsw. 21884/18.

Spruch

Art. 10 EMRK - Präzisierung der für den Schutz von Whistleblowern auschlaggebenden Kriterien.

Verletzung von Art. 10 EMRK (12:5 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 15.000,– für immateriellen Schaden, € 40.000,– für Kosten und Auslagen (12:5 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf war für das Unternehmen PricewaterhouseCoopers (PwC) tätig, das unter anderem Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung anbietet. Seine Tätigkeit umfasst auch die Erstellung von Steuererklärungen und der Anforderung verbindlicher Steuerauskünfte (»advance tax agreements«). Dabei handelt es sich um Vereinbarungen mit den Behörden über die Anwendung des Steuerrechts auf künftige Aktivitäten.

Zwischen 2012 und 2014 veröffentlichten die Medien mehrere hundert von PwC vorbereitete Steuererklärungen und -vereinbarungen, was die Aufmerksamkeit auf die Praxis äußerst vorteilhafter Steuervereinbarungen zwischen von PwC vertretenen multinationalen Unternehmen und den Behörden lenkte. Wie eine erste interne Untersuchung bei PwC ergab, hatte ein Mitarbeiter namens A. D. am letzten Tag seiner Tätigkeit tausende vertrauliche Dokumente kopiert und im Sommer 2011 an den Journalisten E. P. übergeben. Im Zuge einer zweiten Untersuchung kam heraus, dass der Bf im Herbst 2012 14 Steuererklärungen und zwei Begleitschreiben an E. P. übergeben hatte. Der Journalist stützte sich in zwei im Abstand eines Jahres ausgestrahlte Sendungen von Cash Investigation auf dieses Material. Im November 2014 wurden die 16 Dokumente vom Internationalen Netzwerk investigativer Journalisten online veröffentlicht. Diese Enthüllung wurde als Luxleaks bekannt.

Aufgrund einer Anzeige von PwC wurden A. D., E. P. und der Bf angeklagt. Das Bezirksgericht verurteilte den Bf am 29.6.2016 zu neun Monaten Haft, die bedingt nachgesehen wurden, und zu einer Geldstrafe iHv € 1.000,–. Auch A. D. wurde zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt, E. P. hingegen freigesprochen.

Das Berufungsgericht bestätigte die Feststellungen des Bezirksgerichts, wonach die beiden Angeklagten insb die Delikte des Diebstahls, des Missbrauchs eines Computersystems und der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht begangen hatten. Im Anschluss prüfte es, ob der Bf und A. D. im Sinne der Rsp des GH als Whistleblower anzusehen und ihre Handlungen folglich durch Art 10 EMRK gerechtfertigt seien. Unter Heranziehung der vom GH in Guja/MD entwickelten Kriterien kam das Berufungsgericht in seiner ausführlichen Begründung zum Ergebnis, dass der Bf nicht in den vollen Genuss des durch Art 10 EMRK gewährten Schutzes kommen könne, jedoch mildernde Umstände anzunehmen seien. Daher wurde die Freiheitsstrafe aufgehoben und lediglich die Geldstrafe iHv € 1.000,– beibehalten. Der Kassationshof bestätigte dieses Urteil am 11.1.2018.

Rechtsausführungen:

Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) durch seine strafrechtliche Verurteilung.

Zur behaupteten Verletzung von Art 10 EMRK

(108) [...] Die Verurteilung des Bf stellte einen Eingriff in die Ausübung seines [...] Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit dar. [...] Dieser war gesetzlich vorgesehen und verfolgte zumindest eines der in Art 10 Abs 2 EMRK aufgelisteten legitimen Ziele, nämlich den Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer, insb von PwC.

(109) Die verbleibende Frage ist daher, ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war.

Allgemeine Grundsätze

Die Meinungsäußerungsfreiheit in beruflichen Beziehungen

(112) Der Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit am Arbeitsplatz bildet einen festen Bestandteil der Rsp des GH, in der sukzessive das Erfordernis eines besonderen Schutzes verankert wurde, der unter bestimmten Voraussetzungen für Beamte oder Angestellte verfügbar sein muss, die in Verstoß gegen die für sie geltenden Bestimmungen an ihrem Arbeitsplatz erlangte vertrauliche Informationen offenlegen. Damit wurde eine Rsp entwickelt, die »Whistleblower« schützt, auch wenn sich der GH dieser Terminologie nicht ausdrücklich bedient hat. Im Urteil Guja/MD bezeichnete der GH erstmals die Kriterien für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß sich eine Person [...], die vertrauliche Informationen weitergibt, die sie an ihrem Arbeitsplatz erlangt hat, auf den Schutz von Art 10 EMRK stützen kann. Er konkretisierte auch, unter welchen Umständen die aufgrund einer solchen Enthüllung verhängten Sanktionen [...] eine Verletzung von Art 10 EMRK begründen können.

(114) Die folgenden sechs Kriterien wurden im Urteil Guja/MD bezeichnet:

– die Verfügbarkeit alternativer Kanäle für die Offenlegung

– das öffentliche Interesse an den enthüllten Informationen

– die Echtheit der enthüllten Informationen

– der Schaden für den Arbeitgeber

– das Handeln des Whistleblowers in gutem Glauben

– die Schwere der Sanktion

(115) In den folgenden an ihn herangetragenen Fällen, die eine Offenlegung vertraulicher Informationen durch öffentlich Bedienstete betrafen, stützte der GH seine Beurteilung auf diese Kriterien. Sie wurden auch auf einen Streit angewendet, der sich im Kontext eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses bei einem staatseigenen Unternehmen [...] ergeben hatte.

(116) Das Regime für den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit von Whistleblowern wird vor allem angewendet werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer oder Beamte die einzige Person ist oder einer kleinen Personenkategorie angehört, die über die Vorgänge Bescheid weiß und daher am besten in der Lage ist, im öffentlichen Interesse zu handeln, indem er den Arbeitgeber oder die weitere Öffentlichkeit alarmiert. Allerdings schulden Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber Loyalität, Zurückhaltung und Verschwiegenheit. Daher muss bei der Suche nach einem gerechten Ausgleich Rücksicht auf die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit und auf die wechselseitigen Rechte und Pflichten, die Dienstverträgen und Beschäftigungsverhältnissen innewohnen, genommen werden.

(117) Freilich bringen das gegenseitige Vertrauen und der gute Glaube [...] keine absolute Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber und keine Verschwiegenheitspflicht mit sich, die so weit geht, dass der Arbeitnehmer den Interessen des Arbeitgebers unterworfen wird. Dennoch bilden die Pflicht zu Loyalität, Zurückhaltung und Verschwiegenheit ein wesentliches Merkmal dieses besonderen Schutzregimes. [...]

(119) [...] Es kommt auf die de facto bestehende Arbeitsbeziehung des Whistleblowers an und nicht auf seinen besonderen rechtlichen Status (als Angestellter). Der von Whistleblowern gemäß Art 10 EMRK genossene Schutz beruht auf der Notwendigkeit, die Besonderheiten des Bestehens einer Beschäftigungsbeziehung zu berücksichtigen: auf der einen Seite die Pflicht zu Loyalität, Zurückhaltung und Verschwiegenheit [...] und – gegebenenfalls – zur Befolgung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht; auf der anderen Seite ihre ökonomische Verwundbarkeit gegenüber den Personen, öffentlichen Einrichtungen oder Unternehmen, von denen ihre Beschäftigung abhängt und die Gefahr, Vergeltungsmaßnahmen durch diese zu erleiden.

Die Guja-Kriterien und das Verfahren ihrer Anwendung

(120) Der GH [...] hat die Kriterien zur Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß sich eine Person, die im Kontext einer Beschäftigung erlangte vertrauliche Informationen enthüllt, auf den Schutz des Art 10 EMRK stützen kann, seit dem Urteil Guja/MD beständig angewendet. Dennoch ist er sich der Entwicklungen seit Erlass des Urteils Guja/MD im Jahr 2008 bewusst. Diese betreffen sowohl die Rolle, die Whistleblower heute in demokratischen Gesellschaften spielen [...], als auch die Herausbildung eines europäischen und internationalen rechtlichen Rahmens für ihren Schutz. Folglich erachtet er es als angemessen, die sich durch die Verweisung der vorliegenden Rechtssache an die GK ergebende Gelegenheit zu ergreifen, die in seiner Rsp dargelegten Grundsätze betreffend den Schutz von Whistleblowern zu bestätigen und zu festigen, indem er die Kriterien für ihre Umsetzung im Lichte des aktuellen europäischen und internationalen Kontexts präzisiert.

Die zur Offenlegung genutzten Kanäle

(121) [...] Wie der GH bei vielen Gelegenheiten [...] betonte, sollte internen Berichtswegen der Vorrang gegeben werden. Soweit möglich, sollte an erster Stelle dem Vorgesetzten oder anderen zuständigen Stellen Bericht erstattet werden. Nur in Fällen, in denen eine derartige Vorgangsweise eindeutig undurchführbar ist, dürfen Informationen – als letzter Ausweg – an die Öffentlichkeit weitergegeben werden. Der interne Dienstweg ist grundsätzlich das beste Mittel, um die Loyalitätspflicht des Dienstnehmers mit den öffentlichen Interessen, denen durch die Offenlegung gedient wird, zu vereinbaren. [...]

(122) Diese Reihenfolge zwischen internen und externen Berichtskanälen ist jedoch in der Rsp des GH nicht absolut. Derartige interne Berichtsmechanismen müssen bestehen und ordnungsgemäß funktionieren. Wie der GH anerkannt hat, können gewisse Umstände die direkte Nutzung »externer Berichterstattung« rechtfertigen. Dies ist insb der Fall, wenn der interne Berichtsweg unzuverlässig oder unwirksam ist, sich der Whistleblower wahrscheinlich Vergeltung aussetzt oder sich die Informationen, die er enthüllen möchte, auf den Kern der Aktivitäten des betroffenen Arbeitgebers beziehen.

(123) [...] Der GH verweist auf die im Anhang zur Empfehlung CM/Rec (2014)7 enthaltenen Grundsätze, die keine Reihenfolge der unterschiedlichen Kanäle zur Berichterstattung und Offenlegung festlegen. (Anm: Empfehlung des Ministerkomitees vom 30.4.2014 über den Schutz von Whistleblowern.) Nach dem Wortlaut der Empfehlung, auf den sich der GH bezieht, wird der angemessenste Kanal durch die individuellen Umstände des Einzelfalls bestimmt. [...]

Die Echtheit der enthüllten Informationen

(124) [...] Die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit bringt »Pflichten und Verantwortlichkeiten« mit sich und jede Person, die sich dazu entschließt, Informationen weiterzugeben, muss sich soweit dies nach den Umständen möglich ist sorgfältig davon vergewissern, dass sie korrekt und verlässlich sind.

(126) Wenn ein Whistleblower sorgfältig Schritte unternommen hat, um die Authentizität der weitergegebenen Informationen zu überprüfen, kann ihm der durch Art 10 EMRK gewährte Schutz nicht alleine aus dem Grund verwehrt werden, dass sich die Informationen im Nachhinein als fehlerhaft erwiesen haben. Bei der Einschätzung der Authentizität der Informationen, die oft mit jener des Kriteriums der Gutgläubigkeit einhergeht, verweist der GH auf den in der Empfehlung 1729(2010) dargelegten Grundsatz, wonach »jeder Whistleblower als in gutem Glauben handelnd angesehen werden soll, vorausgesetzt er hatte vernünftige Gründe für die Annahme, dass die weitergegebenen Informationen wahr waren, selbst wenn sich später herausstellen sollte, dass dies nicht der Fall war, und vorausgesetzt dass er keine rechtswidrigen oder unethischen Ziele verfolgt«. (Anm: Parlamentarische Versammlung, Resolution 1729 (2010), 29.4.2010, Protection of »whistle-blowers«, Rz 6.2.4.)

(127) [...] Der GH hat bereits anerkannt, dass die von Whistleblowern enthüllten Informationen unter bestimmten Umständen auch dann vom Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit umfasst sein können, wenn sie sich später als falsch erwiesen haben oder ihre Richtigkeit nicht nachgewiesen werden konnte. Damit dies gilt, muss der Whistleblower jedoch sorgfältig überprüft haben, ob die Informationen korrekt und verlässlich waren. Whistleblower, die Schutz gemäß Art 10 EMRK in Anspruch nehmen wollen, müssen sich daher verantwortungsvoll verhalten, indem sie versuchen, soweit als möglich zu überprüfen, ob die Informationen, die sie enthüllen möchten, authentisch sind, bevor sie diese öffentlich machen.

Guter Glaube

(128) [...] Das hinter den Handlungen stehende Motiv [...] ist ein entscheidender Faktor bei der Entscheidung, ob eine bestimmte Enthüllung zu schützen ist. Bei der Einschätzung des guten Glaubens eines Bf prüft der GH [...], ob er von einem Wunsch nach persönlichen Vorteilen angetrieben war, persönlichen Groll gegen seinen Arbeitgeber hegte oder es ein anderes verstecktes Motiv für die Handlungen gab. [...] Die Adressaten der Offenlegung sind ebenfalls ein Element bei der Beurteilung des guten Glaubens. [...]

Das öffentliche Interesse an den enthüllten Informationen

(133) Im spezifischen Kontext [...] des Schutzes von Whistleblowern [...] konzentriert sich der GH darauf festzustellen, ob die offengelegten Informationen im »öffentlichen Interesse« sind. [...] Das Konzept des öffentlichen Interesses ist sowohl im Lichte des Inhalts der offengelegten Informationen als auch des Grundsatzes ihrer Offenlegung zu beurteilen. Nach dem derzeitigen Stand der Rsp wird der Umfang der Informationen, an denen ein öffentliches Interesse besteht [...], weit definiert.

(134) Erstens hat der GH anerkannt, dass Fragen im Bereich der politischen Debatte [...], wie [...] das Fehlverhalten eines hohen Politikers und der Umgang der Regierung mit Polizeibrutalität, Angelegenheiten von öffentlichem Interesse waren. [...]

(135) Zweitens hat der GH das öffentliche Interesse an Informationen über »Versäumnisse« bei der institutionellen Pflege älterer Menschen durch ein staatseigenes Unternehmen [...] anerkannt.

(136) [...] In Fällen, die [...] Situationen betreffen, in denen Informationen ungeachtet einer Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht enthüllt wurden, kann das zur Rechtfertigung dieser Offenlegung herangezogene öffentliche Interesse nicht losgelöst von der verletzten Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht beurteilt werden. Die Verhinderung einer Offenlegung von vertraulichen Informationen ist einer der in Art 10 Abs 2 EMRK ausdrücklich vorgesehenen Gründe für eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass viele Geheimnisse zum spezifischen Zweck der Gewährleistung der in diesem Artikel ausdrücklich genannten Interessen gesetzlich geschützt werden. [...] Das Bestehen und der Inhalt solcher Verpflichtungen spiegelt üblicherweise den Umfang und die Bedeutung des von der gesetzlichen Geheimhaltungspflicht geschützten Rechts oder Interesses wider. Die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Offenlegung von Informationen, die unter eine

Geheimhaltungspflicht fallen, muss folglich die Interessen berücksichtigen, auf deren Schutz diese Pflicht abzielt. Dies gilt insb, wenn die Offenlegung [...] nicht nur die Aktivitäten des Arbeitgebers betrifft, sondern auch jene Dritter.

(137) Wie sich daher aus der Rsp des GH klar ergibt, umfasst das Spektrum an Informationen von öffentlichem Interesse, das von Art 10 EMRK gedecktes Whistleblowing rechtfertigen kann, das Berichten eines Arbeitnehmers über rechtswidrige Handlungen, Praktiken oder Verhaltensweisen am Arbeitsplatz oder über Handlungen, Praktiken oder Verhaltensweisen, die zwar rechtmäßig sind, aber verwerflich.

(138) Dies könnte nach Ansicht des GH gegebenenfalls auch für bestimmte Informationen gelten, die sich auf das Funktionieren öffentlicher Behörden in einer demokratischen Gesellschaft beziehen und eine öffentliche Debatte anstoßen und eine Kontroverse nach sich ziehen, die wahrscheinlich ein legitimes Interesse seitens der Öffentlichkeit an Kenntnis der Informationen schafft, um zu einer informierten Meinung darüber zu gelangen, ob sie Verletzungen des öffentlichen Interesses enthüllen.

(140) Der GH erachtet es als nützlich zu erwähnen, dass das Gewicht des öffentlichen Interesses an den offengelegten Informationen von der jeweiligen Situation abhängt. [...] Es wird abhängig davon abnehmen, ob sich die Informationen auf rechtswidrige Handlungen oder Praktiken oder auf verwerfliche Handlungen, Praktiken oder Verhaltensweisen beziehen oder auf eine Angelegenheit, die eine Debatte anstößt, die wiederum eine Kontroverse darüber nach sich zieht, ob das öffentliche Interesse verletzt wurde.

(141) Informationen über rechtswidrige Handlungen oder Praktiken sind [...] unbestreitbar von besonders großem öffentlichen Interesse [...]. Informationen, die sich auf Handlungen, Praktiken oder Verhaltensweisen beziehen, die zwar als solche nicht rechtswidrig sind, aber dennoch verwerflich oder umstritten, können ebenfalls besonders wichtig sein [...].

(142) Obwohl sich Informationen, bei denen ein öffentliches Interesse angenommen werden kann, grundsätzlich auf öffentliche Behörden oder Gremien beziehen, ist nicht auszuschließen, dass sie in gewissen Fällen auch das Verhalten Privater, wie etwa Unternehmen, betreffen können, die sich unvermeidbar und wissentlich der genauen Beobachtung [...] aussetzen, insb hinsichtlich ihrer Geschäftspraktiken, der Rechenschaftspflicht ihrer Leiter, der Missachtung von Steuervorschriften oder dem größeren wirtschaftlichen Wohl.

(143) Zudem [...] kann das öffentliche Interesse [...] nicht nur auf einer nationalen Ebene beurteilt werden. Manche Arten von Informationen können auf einer supranationalen Ebene [...] oder für andere Staaten und deren Bürger*innen von öffentlichem Interesse sein.

(144) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Öffentlichkeit zwar ohne Zweifel an einem breiten Spektrum von Themen interessiert sein mag, diese Tatsache alleine aber nicht ausreichen kann, um eine Veröffentlichung vertraulicher Informationen über diese Themen zu rechtfertigen. Ob eine in Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erfolgte Enthüllung einem öffentlichen Interesse dient, das den besonderen Schutz nach sich zieht, auf den Whistleblower gemäß Art 10 EMRK ein Recht haben können, erfordert eine Beurteilung, die Bedacht auf die Umstände des Einzelfalls und seinen Kontext nimmt [...].

Der verursachte Nachteil

(145) Nach der bestehenden Rsp des GH muss der dem Arbeitgeber zugefügte Nachteil gegen das öffentliche Interesse an den enthüllten Informationen abgewogen werden. [...]

(146) Wie der GH anerkannt hat, können Enthüllungen das unternehmerische Ansehen und die Geschäftsinteressen [...] beeinträchtigen [...].

(147) [...] Das Kriterium des Nachteils für den Arbeitgeber wurde ursprünglich im Hinblick auf öffentliche Behörden oder staatseigene Unternehmen entwickelt: Der fragliche Schaden war daher – wie auch das Interesse an der Offenlegung der Informationen – öffentlicher Natur. Die Enthüllung von Informationen, die im Kontext eines Beschäftigungsverhältnisses erlangt wurden, kann [...] allerdings auch private Interessen beeinträchtigen, indem zB ein privates Unternehmen oder ein Arbeitgeber aufgrund seiner Aktivitäten kritisiert und ihm – und in bestimmten Fällen auch Dritten – ein finanzieller Schaden oder Reputationsverlust zugefügt wird. Dennoch erachtet es der GH als nützlich hinzuzufügen, dass er die Möglichkeit nicht ausschließt, dass derartige Enthüllungen auch andere nachteilige Folgen nach sich ziehen können, indem sie zugleich öffentliche Interessen beeinträchtigen, wie insb das größere wirtschaftliche Wohl, den Schutz des Eigentums, die Wahrung eines geschützten Geheimnisses wie der Vertraulichkeit von Steuerangelegenheiten oder der beruflichen Verschwiegenheit, oder das Vertrauen der Bürger*innen in die Fairness und Gerechtigkeit der staatlichen Finanzpolitik.

(148) Unter diesen Umständen erachtet es der GH als notwendig, die Modalitäten der durchzuführenden Abwägung zwischen den auf dem Spiel stehenden widerstreitenden Interessen zu verfeinern: Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit von durch Art 10 EMRK geschützten Whistleblowern sind über den bloßen Nachteil für den Arbeitgeber hinaus die nachteiligen Wirkungen zu berücksichtigen, welche die fragliche Enthüllung insgesamt gesehen wahrscheinlich nach sich ziehen wird.

Die Schwere der Sanktion

(149) [...] Sanktionen gegen Whistleblower können unterschiedliche Formen annehmen [...]. Die fristlose Entlassung [...] eines Arbeitnehmers stellt [...] die strengste Sanktion dar, die nach dem Arbeitsrecht möglich ist. Eine solche Sanktion [...] kann auch einen abschreckenden Effekt auf andere Arbeitnehmer*innen haben und sie davon abhalten, Fehlverhalten zu melden. [...]

(150) Dies gilt auch hinsichtlich der Verhängung von Kriminalstrafen. [...]

(151) In manchen Fällen kann die Tatsache der Verurteilung einer Person wichtiger sein als die geringfügige Art der Strafe. Wie der GH einräumt, ist nicht ausgeschlossen, dass die innerstaatlichen Behörden auf Strafverfahren zurückgreifen, ohne dass der daraus resultierende Eingriff als solcher als mit Art 10 EMRK unvereinbar anzusehen ist.

(152) Der GH hatte bereits Gelegenheit, im spezifischen Kontext von Whistleblowing festzuhalten, dass ein Strafverfahren zur Ahndung der Offenlegung vertraulicher Informationen mit der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit unvereinbar war [...]. Es muss allerdings bedacht werden, dass das Verhalten der Person, die den Whistleblowern potentiell gewährten Schutz für sich in Anspruch nehmen will, in vielen Fällen – abhängig vom Inhalt der Enthüllung und der Art der dadurch gebrochenen Verschwiegenheitspflicht – legitimerweise eine strafbare Handlung darstellen kann.

(154) [...] Aus der Rsp des GH geht klar hervor, dass es sich bei Art und Schwere der verhängten Strafen um Faktoren handelt, die bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit berücksichtigt werden müssen. [...]

Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall

Einleitende Bemerkungen

(155) Der vorliegende Fall [...] zeichnet sich insb durch die folgenden Merkmale aus: einerseits die Tatsache, dass es sich bei der Arbeitgeberin des Bf um ein Privatunternehmen handelte, und andererseits die Tatsache, dass über die übliche Loyalitätspflicht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern hinaus eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht galt, und schließlich durch die Tatsache, dass ein Dritter vor den umstrittenen Weitergaben bereits Enthüllungen über Aktivitäten desselben Arbeitgebers veröffentlicht hatte. Trotz seines spezifischen Kontexts wirft der Fall ähnliche Fragen auf wie die bereits vom GH geprüften Fälle. Unter diesen Umständen erachtet es die GK als angemessen, im vorliegenden Fall die oben bekräftigten und klargestellten Kriterien anzuwenden.

(156) [...] Der Begriff des »Whistleblowers« hat bislang keine eindeutige rechtliche Definition erfahren. [...] Der GH wird im vorliegendem Fall diesem Zugang treu bleiben. [...] Ob jemand, der behauptet ein Whistleblower zu sein, in den Genuss des durch Art 10 EMRK gewährten Schutzes kommt, hängt [...] von den Umständen des Einzelfalls ab [...].

(157) Der GH muss sich daher erstens nur vergewissern, ob und in welchem Umfang die Verurteilung des Bf [...] einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Ausübung seiner [...] Meinungsäußerungsfreiheit begründete.

(158) Was zweitens die spezifische Frage des Schutzes von Whistleblowern betrifft, beabsichtigt der GH, [...] sich bei seiner Prüfung auf seine übliche [...] Methode zu beschränken, die darin besteht, die spezifischen Umstände [...] im Lichte der allgemeinen Grundsätze seiner Rsp zu beurteilen. Im vorliegenden Fall wird der GH die von ihm zu Art 10 EMRK definierten Prüfungskriterien sowie die soeben präzisierten Guja-Kriterien anwenden. Zur Berücksichtigung der Besonderheiten des gegenständlichen Falls werden ein paar weitere Klarstellungen notwendig sein. [...] Dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend muss der GH zunächst feststellen, wie die innerstaatlichen Gerichte den Whistleblowern durch Art 10 EMRK gewährten Schutz umsetzten, dann zweitens über die Vereinbarkeit dieser Vorgangsweise mit den in seiner Rsp definierten Grundsätzen und Kriterien entscheiden und diese schließlich, falls notwendig, selbst auf den vorliegenden Fall anwenden.

Zur Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht

Die vom GH durchgeführte subsidiäre Prüfung

(160) Der GH [...] hat in seiner Rsp sukzessive Kontrollmechanismen entwickelt, die dem Subsidiaritätsprinzip gerecht werden sollen. Seine Aufgabe besteht demnach darin sich zu vergewissern, ob die innerstaatlichen Gerichte die Grundsätze der im Lichte seiner Judikatur ausgelegten Konvention in einer zufriedenstellenden Art und Weise anwendeten und ihre Entscheidungen folglich damit vereinbar sind.

(161) In diesem Zusammenhang betont der GH seine gesteigerte Erwartung, dass die nationalen Gerichte bei ihren Entscheidungen seine Rsp berücksichtigen, wenn diese sowohl stichhaltig als auch beständig ist und wenn sie eine Reihe objektiver Grundsätze und Kriterien bestimmt hat, die mühelos angewendet werden können. [...]

(162) In Bezug auf Art 10 EMRK betont der GH, dass unzureichende Begründungen oder sonstige Mängel der innerstaatlichen Entscheidungen die Feststellung einer Verletzung dieser Bestimmung nach sich zogen, wenn ihn diese Versäumnisse daran hinderten, effektiv zu prüfen, ob die innerstaatlichen Gerichte die in seiner Rsp entwickelten Standards korrekt angewendet hatten.

Die Anerkennung der direkten Wirkung der EMRK durch das Berufungsgericht

(163) [...] Die nationalen Instanzen bemühten sich im vollen Bewusstsein der Bedeutung, die der GH dem Schutz von Whistleblowern beimisst, den Grundsätzen der Rsp des GH zu Art 10 EMRK zu entsprechen. [...]

(164) Aus dem Urteil des Berufungsgerichts geht klar hervor, dass es seine Entscheidung [...] im Lichte von Art 10 EMRK und der Rsp des GH traf. [...]

(166) Seine Rsp über den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit von Whistleblowern diente dem Berufungsgericht als Richtschnur bei der Auslegung von Inhalt und Umfang des Rechts des Bf auf Meinungsäußerungsfreiheit. Der GH muss in diesem Kontext die Sorgfalt hervorheben, mit der das Berufungsgericht die einzelnen Guja-Kriterien auf den ihm vorgelegten Sachverhalt anwendete um zu bestimmen, ob die strafrechtliche Verurteilung des Bf einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Achtung der Meinungsäußerungsfreiheit begründete. [...]

Die Anwendung der Guja-Kriterien durch das Berufungsgericht

(170) [...] Der GH erachtet es als nützlich darauf hinzuweisen, dass er in Fällen, in denen es um die Meinungsäußerungsfreiheit von Whistleblowern geht, die Beachtung der einzelnen »Guja-Kriterien« gesondert prüft, ohne eine Hierarchie zwischen ihnen festzustellen oder eine Reihenfolge vorzugeben, in der sie zu prüfen sind. [...] Allerdings betont der GH, dass er in Anbetracht ihrer Verflechtung nach der Vornahme einer globalen Analyse all dieser Kriterien über die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs entscheidet. Im vorliegenden Fall wird der GH diese Kriterien nacheinander im Lichte der besonderen Umstände des Falls und unter Berücksichtigung der Einschätzung des Berufungsgerichts betrachten.

Zum Bestehen anderer Kanäle für die Enthüllung

(171) [...] Die Steueroptimierungspraktiken zugunsten großer multinationaler Unternehmen und die Steuererklärungen [...], die vom Arbeitgeber des Bf im Namen seiner Klienten für die luxemburgischen Steuerbehörden vorbereitet wurden, waren in Luxemburg legal. Sie waren [...] in keiner Hinsicht rechtswidrig, was einen Versuch des Bf gerechtfertigt hätte, seine Vorgesetzten darauf aufmerksam zu machen, um Aktivitäten ein Ende zu setzen, die zu den normalen Tätigkeiten seines Arbeitgebers gehörten.

(172) In einer solchen Situation [...] ist wahrscheinlich nur der direkte Rückgriff auf einen externen Kanal der Berichterstattung ein effektives Mittel, Alarm zu schlagen. [...] Wo es um [...] Praktiken geht, die sich auf die gewöhnlichen Aktivitäten eines Arbeitgebers beziehen und die als solche nicht rechtswidrig sind, verlangt es die effektive Achtung des Rechts, Informationen von öffentlichem Interesse zu verbreiten, die direkte Nutzung externer Berichterstattungskanäle – falls notwendig einschließlich der Medien – als akzeptabel anzusehen. Dies wurde im vorliegenden Fall auch vom Berufungsgericht so gesehen [...].

Zur Authentizität der enthüllten Informationen

(173) Der Bf übergab dem Journalisten E. P. 14 Steuererklärungen und zwei Begleitschreiben, deren »Richtigkeit und Authentizität« vom Berufungsgericht bestätigt und in keiner Weise in Frage gestellt wurden. [...]

Zum guten Glauben des Bf

(174) Wie aus dem Urteil des Berufungsgerichts hervorgeht, handelte der Bf nicht »um daraus Profit zu ziehen oder seinem Arbeitgeber zu schaden«. Der GH sieht keinen Grund, von der Einschätzung des Berufungsgerichts abzuweichen, wonach der Bf in gutem Glauben handelte [...].

Zur Abwägung des öffentlichen Interesses an den enthüllten Informationen gegen die nachteiligen Wirkungen der Enthüllung

(177) Die Rolle des GH beschränkt sich grundsätzlich darauf sich zu vergewissern, ob die innerstaatlichen Gerichte bei ihrer Entscheidung, ob der Bf in den Genuss des erhöhten Schutzes kommen sollte, auf den Whistleblower nach Art 10 EMRK ein Recht haben, einen gerechten Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an den enthüllten Dokumenten einerseits und der Gesamtheit der sich aus der Offenlegung ergebenden nachteiligen Wirkungen andererseits getroffen haben. Er erinnert [...] daran, dass die zuständigen innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen ausreichend detailliert begründen müssen, damit der GH die ihm anvertraute Kontrollfunktion wahrnehmen kann. Wenn die Begründung unzureichend ist und keine wirkliche Abwägung der berührten Interessen umfasst, ist dies mit den Anforderungen von Art 10 EMRK unvereinbar.

(178) Allerdings erinnert der GH daran, dass er im vorliegenden Fall – während die in seiner Rsp zum Schutz von Whistleblowern enthaltenen Grundsätze bestätigt und gefestigt wurden – die Modalitäten der vorzunehmenden Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen weiterentwickelte. Wenn der GH im Zuge seiner Überprüfung feststellt, dass die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Abwägung den damit dargelegten Anforderungen nicht gerecht wird, wird es Sache des GH selbst sein, eine Abwägung [...] vorzunehmen.

(179) In diesem Sinne wird der GH der Reihe nach den Kontext, in dem die umstrittene Enthüllung erfolgte, das öffentliche Interesse, dem damit gedient wurde, und die schädlichen Wirkungen, die sie nach sich zog, beurteilen.

(180) [...] Der Hintergrund einer Enthüllung kann eine entscheidende Rolle bei der Einschätzung des Gewichts des öffentlichen Interesses spielen [...].

(181) Im vorliegenden Fall [...] übergab der Bf die 16 umstrittenen Dokumente an den Journalisten E. P. einige Monate nachdem die erste Sendung von Cash Investigation über die Praxis von Steuervereinbarungen [...]ausgestrahlt worden war. Zudem verging ein Jahr zwischen den beiden Fernsehsendungen, die sich auf die von A. D., dem der Status eines Whistleblowers zuerkannt worden war, und vom Bf enthüllten Dokumente stützten.

(182) Bei der Beurteilung des Kontexts der Übergabe [...] berücksichtigte das Berufungsgericht, dass die fraglichen Steuererklärungen für E. P. insofern hilfreich gewesen waren, als sie die Ergebnisse seiner Ermittlungen bestätigt hatten, sie aber dennoch keine zuvor unbekannten wichtigen Informationen enthüllten, die geeignet gewesen wären, die Debatte über Steuervermeidung neu anzustoßen oder zu dieser beizutragen. [...]

(184) In diesem Zusammenhang bekräftigt der GH, dass eine öffentliche Debatte andauern und sich auf zusätzliche Informationen beziehen kann. Auch Enthüllungen über fortgesetzte Ereignisse oder bereits laufende Debatten können einem allgemeinen Interesse dienen. [...] Die bloße Tatsache, dass bereits eine öffentliche Debatte über Steuerpraktiken in Luxemburg im Gange war, als der Bf die umstrittenen Informationen enthüllte, kann daher nach Ansicht des GH die Möglichkeit nicht ausschließen, dass diese Informationen im Hinblick auf diese Debatte, die Anlass zu Kontroversen über die Steuerpraktiken von Unternehmen in Europa und insb in Frankreich gegeben hatte, ebenfalls von öffentlichem Interesse waren [...].

(185) [...] Die Frage der Besteuerung ist generell ohne Zweifel eine Angelegenheit von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. [...] Das Berufungsgericht anerkannte [...], dass die Enthüllungen [...] von öffentlichem Interesse waren und die öffentliche Debatte über die Unternehmensbesteuerung [...], deren Transparenz und insb die Steuergerechtigkeit in Europa und Luxemburg angestoßen hatten. [...] Der GH sieht keinen Grund dafür, von der Feststellung des Berufungsgerichts abzuweichen, wonach [...] die vom Bf aufgezeigten Praktiken als alarmierend oder skandalös angesehen werden konnten.

(186) [...] Die Regierung brachte jedoch vor, die »begrenzte Relevanz« der enthüllten Dokumente für die öffentliche Debatte müsse berücksichtigt werden, wie dies auch das Berufungsgericht getan habe.

(187) Der GH betont [...], dass der Zweck des Whistleblowing nicht nur darin besteht, Informationen von öffentlichem Interesse zu enthüllen und die Aufmerksamkeit darauf zu lenken, sondern auch darin, die Situation zu ändern [...], indem gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen seitens der zuständigen Behörden oder der betroffenen Privatpersonen und Unternehmen getroffen werden. Manchmal ist es allerdings notwendig [...], mehrmals Alarm zu schlagen [...], bevor sich die Behörden wirksam um die aufgezeigten Missstände kümmern [...]. Daher kann nach Ansicht des GH die Tatsache, dass bereits eine Debatte über die Steuervermeidungspraktiken [...] in Luxemburg im Gange war, als die umstrittenen Dokumente enthüllt wurden, nicht ausreichen, um die Relevanz dieser Dokumente zu verringern.

(188) Selbst unter der Annahme, dass die fraglichen Steuererklärungen – wie vom Berufungsgericht festgestellt – selbst keine Informationen über die Praxis der Steuervereinbarungen [...] enthielten, ändert sich nichts an der Tatsache, dass diese Steuererklärungen relevante Informationen darstellten. Eine Steuererklärung informiert die Steuerbehörden über die vom Steuerzahler getroffenen steuerlich relevanten Entscheidungen und legt Ersuchen um Abzüge und um Anwendung verschiedener gesetzlich vorgesehener steuerlicher Optionen dar. Während es sich also bei Steuervereinbarungen und Steuererklärungen um zwei verschiedene Arten von Dokumenten handelt, die sich auf unterschiedliche Steuerpraktiken beziehen, trug die Offenlegung dieser beiden Arten von Dokumenten im vorliegenden Fall dennoch dazu bei, ein Bild von den in Luxemburg herrschenden Steuerpraktiken, ihren Auswirkungen auf europäischer Ebene und den Strategien zu zeichnen, die von bekannten multinationalen Unternehmen verfolgt wurden, um Gewinne künstlich in Niedrigsteuerländer zu verschieben und dadurch die Grundlagen der Besteuerung in anderen Ländern zu untergraben.

(189) Unter diesen Umständen konnten die umstrittenen Informationen nach Ansicht des GH nicht nur als »alarmierend und skandalös« angesehen werden [...], sondern sie boten auch neue Einblicke, deren Wichtigkeit im Kontext einer Debatte über Steuervermeidung [...] nicht unterschätzt werden sollte, indem sie Einsichten in die Höhe der von den betroffenen multinationalen Unternehmen erklärten Gewinne, die in Luxemburg hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung getroffenen politischen Entscheidungen und in deren Auswirkungen auf die Steuergerechtigkeit auf europäischer Ebene und insb in Frankreich möglich machten.

(190) [...] Das Berufungsgericht trug der Tatsache Rechnung, dass der Bf die zu enthüllenden Steuererklärungen nicht ausgewählt hatte, um die dem Journalisten bereits vorliegenden Steuervereinbarungen zu ergänzen, sondern nur weil die betroffenen multinationalen Unternehmen sehr bekannt waren. Anders als das Berufungsgericht erachtet der GH den Bekanntheitsgrad der Unternehmen nicht als irrelevant [...]. Während die komplexen rechtlichen und finanziellen Strukturen, auf denen Steueroptimierungspraktiken beruhen, für [...] die allgemeine Öffentlichkeit schwer nachzuvollziehen sind, sind [...] Steuererklärungen [...] viel leichter zu verstehen.

(191) Da sie auch der allgemeinen Öffentlichkeit wohlbekannte multinationale Unternehmen betrafen, waren diese Steuererklärungen sehr illustrativ für die in Luxemburg herrschenden Steuerpraktiken und für das [...] Verhalten der von diesen profitierenden Unternehmen. Jeder Steuerzahler [...] ist in der Lage, ein Dokument wie eine Steuererklärung zu verstehen. Die vom Bf enthüllten Dokumente trugen daher zur Transparenz der Steuerpraktiken multinationaler Unternehmen bei, die von Standorten zu profitieren versuchen, an denen das Steuersystem für sie am günstigsten ist. So konnten sie der Öffentlichkeit helfen, sich eine informierte Meinung über einen Gegenstand zu machen, [...] der von großer technischer Komplexität ist und zugleich wichtige wirtschaftliche und gesellschaftliche Angelegenheiten betrifft.

(192) Das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Enthüllung [...] kann [...] auch nicht losgelöst von der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung globaler Unternehmen beurteilt werden. Zu berücksichtigen sind auch die Bedeutung von Steuereinnahmen für die Wirtschaft und die Budgets der Staaten und die erheblichen Herausforderungen, die [...] Steuerstrategien wie die Verschiebung von Gewinnen für Regierungen darstellen. Der GH schließt daraus, dass die sich auf die Steuerpraktiken multinationaler Unternehmen beziehenden Informationen [...] ohne Zweifel zur laufenden Debatte [...] über Steuervermeidung, Transparenz, Fairness und Steuergerechtigkeit beitrugen. Es steht außer Zweifel, dass es sich dabei um Informationen handelt, an deren Offenlegung ein Interesse der öffentlichen Meinung besteht [...].

(193) [...] Der GH bekräftigt, dass das Kriterium des dem Arbeitgeber zugefügten Schadens bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit [...] einer Maßnahme relevant bleibt, die eine Enthüllung durch einen Whistleblower sanktioniert [...]. Dennoch ist es geboten, dieses Kriterium zu erweitern, indem [...] alle nachteiligen Wirkungen berücksichtigt werden, die sich aus der Enthüllung ergaben.

(194) [...] Die GK anerkennt [...], dass PwC eine gewisse Beschädigung seines Rufs erlitt, insb bei seinen Klienten, da die [...] Enthüllung Fragen hinsichtlich seiner Fähigkeiten aufgeworfen haben könnte, die Vertraulichkeit der ihm anvertrauten Finanzdaten und der für sie erledigten [...] Tätigkeiten zu gewährleisten. Wie der GH allerdings auch anmerkt, wurde offenbar kein längerfristiger Schaden festgestellt.

(195) Der GH erachtet es [...] als geboten zu prüfen, ob andere Interessen durch die umstrittene Enthüllung beeinträchtigt wurden. [...]

(196) [...] Was die Klienten von PwC betrifft, anerkennt der GH, dass [...] die Enthüllungen zumindest in einem gewissen Grad nachteilig für die privaten Interessen und das Ansehen jener multinationalen Unternehmen gewesen sein können, deren Namen der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt wurden.

(197) Im Hinblick auf das durch die Offenlegung mutmaßlich beeinträchtigte öffentliche Interesse betont der GH, dass es im vorliegenden Fall nicht nur um die Weitergabe der Informationen durch den Bf geht, sondern auch um die missbräuchliche Wegnahme des Datenträgers. In diesem Zusammenhang muss auch das öffentliche Interesse an der Verhütung und Bestrafung von Diebstahl berücksichtigt werden. Zusätzlich weist der GH darauf hin, dass der Bf nicht nur durch die für jeden Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber bestehende Pflicht zu Loyalität und Diskretion gebunden war, sondern auch durch die im spezifischen Tätigkeitsfeld von PwC gesetzlich geltende berufliche Verschwiegenheitspflicht [...]. Die Wahrung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht liegt unbestreitbar im öffentlichen Interesse [...].

(199) Allerdings [...] berücksichtigte das Berufungsgericht in der einen Waagschale alleine den von PwC erlittenen Schaden [...].

(200) Wie der GH einräumt, sind die vom Berufungsgericht hinsichtlich des von PwC erlittenen Schadens angewendeten Kriterien, nämlich die »Beeinträchtigung des Ansehens« und der »Vertrauensverlust«, ohne Zweifel relevant. Das Berufungsgericht beschränkte sich jedoch darauf, diese allgemein zu formulieren, ohne zu erklären, warum es letztlich feststellte, dass ein solcher Schaden – dessen Art und Umfang überdies nicht im Detail bestimmt worden war – gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Offenlegung der umstrittenen Dokumente überwog. Der GH gelangt zu dem Schluss, dass das Berufungsgericht nicht alle nachteiligen Wirkungen, die berücksichtigt hätten werden müssen, in die andere Waagschale legte.

(201) In Anbetracht der obigen Überlegungen stellt der GH fest, dass die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Abwägung nicht den von ihm im vorliegenden Fall bezeichneten Anforderungen entsprach. Auf der einen Seite wurde das öffentliche Interesse an der Enthüllung vom Berufungsgericht zu restriktiv ausgelegt. Zugleich verabsäumte es das Gericht, in der anderen Waagschale die Gesamtheit der nachteiligen Wirkungen [...] zu berücksichtigen und konzentrierte sich stattdessen ausschließlich auf den von PwC erlittenen Schaden. Indem es feststellte, dass schon dieser Schaden alleine [...] gegenüber dem öffentlichen Interesse an den Informationen überwog, ohne auch die Beeinträchtigung der privaten Interessen der Klienten von PwC und des öffentlichen Interesses an der Verhütung und Bestrafung von Diebstahl sowie des Berufsgeheimnisses zu berücksichtigen, verabsäumte es das Berufungsgericht, die spezifischen Umstände des vorliegenden Falls ausreichend zu berücksichtigen [...].

(202) Unter diesen Umständen ist es Sache des GH, selbst eine Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen. Er wiederholt [...], dass er das unbestreitbare öffentliche Interesse an den vom Bf enthüllten Informationen anerkannte. Zugleich kann er die Tatsache nicht übersehen, dass die [...] Enthüllung nach einem Diebstahl von Daten und einem Bruch der beruflichen Verschwiegenheitspflicht [...] erfolgte. Er stellt daher auf die relative Bedeutung der enthüllten Informationen in Anbetracht ihres Charakters und des Ausmaßes der mit ihrer Enthüllung verbundenen Gefahr ab. Angesichts seiner Feststellungen (siehe oben Rz 191 f) zur Wichtigkeit der öffentlichen Debatte über die Steuerpraktiken multinationaler Unternehmen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene, zu der die vom Bf enthüllten Informationen einen wesentlichen Beitrag leisteten, überwog [...] das öffentliche Interesse an der Enthüllung gegenüber allen nachteiligen Wirkungen.

(203) Um seine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des umstrittenen Eingriffs vollständig zu machen, muss der GH nun die Schwere der über den Bf verhängten Sanktion bewerten.

Zur Schwere der Sanktion

(205) Nachdem der Bf [...] von seinem Arbeitgeber gekündigt worden war, wurde er auch strafrechtlich verfolgt und nach einem erhebliche Aufmerksamkeit der Medien auf sich ziehenden Verfahren schließlich zu einer Geldstrafe iHv € 1.000,– verurteilt. Unter Berücksichtigung der Art der verhängten Strafen und der Schwere ihrer Gesamtwirkungen – insb des abschreckenden Effekts auf die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf oder anderer Whistleblower – [...] kann die strafrechtliche Verurteilung des Bf nach Ansicht des GH nicht als verhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel angesehen werden.

Schlussfolgerung

(206) Der GH gelangt [...] zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht des Bf auf Meinungsäußerungsfreiheit [...] nicht »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war.

(207) Folglich hat eine Verletzung von Art 10 EMRK stattgefunden (12:5 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Ravarani, Chanturia und Sabato und der Richterin Mourou-Vikström; Feststellung des abweichenden Votums von Richter Kjølbro).

Entschädigung nach Art 41 EMRK

€ 15.000,– für immateriellen Schaden; € 40.000,– für Kosten und Auslagen (12:5 Stimmen).

Anmerkung

Die III. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 11.5.2021 mit 5:2 Stimmen keine Verletzung von Art 10 EMRK festgestellt.

Vom GH zitierte Judikatur:

Fressoz und Roire/FR, 21.1.1999, 29183/95 (GK) = NL 1999, 11 = EuGRZ 1999, 5 = ÖJZ 1999, 774

Steel und Morris/GB, 15.2.2005, 68416/01 = NL 2005, 27

Guja/MD, 12.2.2008, 14277/04 (GK) = NL 2008, 28

Heinisch/DE, 21.7.2011, 28274/08 = NLMR 2011, 232 = EuGRZ 2011, 555

Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy/FI, 27.6.2017, 931/13 (GK) = NLMR 2017, 264

Gawlik/LI, 16.2.2021, 23922/19 = NLMR 2021, 81

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 14.2.2023, Bsw. 21884/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2023, 69) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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