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12Ns4/23v•OGH 12Ns4/23v
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs 1 StGB, AZ 8 U 258/22d des Bezirksgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Umstand, dass die Anreise des Angeklagten nach Innsbruck aus Kostengründen nicht möglich sei, stellt schon mit Blick darauf, dass ein von der Staatsanwaltschaft beantragter Zeuge seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck hat, keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar.
[2] Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RISJustiz RS0053539).
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