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11Os130/22k•OGH 11Os130/22k
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kastner als Schriftführer in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Oktober 2022, GZ 63 Hv 116/22x57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall SMG (II) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 2 zweiter Fall, Abs 2 SMG (III) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – in W* vorschriftswidrig Suchtgift
I) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge teils durch Bestimmung (§ 12 zweiter Fall StGB – Fakten I/B/7 und 8) an nachfolgende Abnehmer überlassen, und zwar
A) ...
B) Heroin (Wirkstoff: Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 12,35 %)
… bis 5) ...
im Zeitraum von 16. Februar 2022 bis 4. Juli 2022 an zahlreiche nicht mehr feststellbare Abnehmer in zahlreichen Angriffen insgesamt zumindest 1.239 Gramm,
… .
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, der Schuldspruch zu I/A, I/B/1 bis 5, 7 und 8, I/C, II und III jedoch inhaltlich unbekämpft blieb, ist die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt geblieben (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).
[5] Die Feststellungen zum Schuldspruch zu I/B/6 gründete der Schöffensenat auf die Auswertung (ON 2.15) eines beim Angeklagten sichergestellten Notizblocks. Die darin ersichtlichen Einträge deuteten die Tatrichter im Sinne des von ihnen für glaubhaft befundenen Zugeständnisses des D* anlässlich seiner kriminalpolizeilichen Beschuldigtenvernehmung (vgl ON 2.12, 3; 2.13,7) dahin, dass es sich um Preis und Mengenangaben zu den einzelnen Suchtgiftverkäufen unter Bezeichnung des jeweiligen Abnehmers handelt (US 10).
[6] Indem die Mängelrüge (nominell Z 5 erster, zweiter und vierter Fall) unter Hinweis auf die von den Tatrichtern als unglaubhaft verworfenen (US 10) günstigeren Erklärungsversuche des Angeklagten zu diesen Einträgen in der Hauptverhandlung (ON 56 S 7 ff) und mit der Interpretation dessen Aussageverhaltens im Ermittlungsverfahren mit eigenständigen Beweiswerterwägungen gegenteilige Schlüsse zieht, zeigt sie keinen formalen Begründungsmangel auf (vgl RISJustiz RS0098377, RS0098778).
[7] Sie bekämpft vielmehr die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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