OGH 11Os6/23a

11Os6/23aTribunal supérieur31 janv. 2023

Texte intégral

OGH 11Os6/23a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00006.23A.0131.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kastner als Schriftführer in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. September 2022, GZ 25 Hv 65/22f19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 19. März 2022 in G* * C* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) in Gestalt einer Fraktur der linken OberkieferHöhlenwand absichtlich zugefügt, indem er ihr zunächst eine Ohrfeige und anschließend der dadurch zu Sturz gekommenen, wehrlos am Boden liegenden Genannten einen wuchtigen Fußtritt ins Gesicht versetzte.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] In der Hauptverhandlung „beantragt[e]“ der Angeklagte durch seinen Verteidiger „einen Ortsaugenschein“ (ON 18 S 18).

[5] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel dieses Begehren schon deshalb zu Recht der Abweisung (ON 18 S 20), weil es kein Beweisthema nannte (siehe aber § 55 Abs 1 zweiter Satz StPO).

[6] Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RISJustiz RS0099618).

[7] Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist der vom Schöffengericht gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf ein diesem zugrundeliegendes subjektives Handlungselement (US 6 f) rechtsstaatlich vertretbar, ja bei (wie hier) leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch auch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WKStPO § 281 Rz 452; RISJustiz RS0116882, RS0098671).

[8] Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in dem Versuch, anhand eigenständiger Bewertung („glaubwürdig“, „widerspricht der Lebenserfahrung“; „[w]äre […], so hätte wohl“) von Beweisergebnissen, die das Schöffengericht umfassend erörtert hat (US 3 bis 7), der – vom Gericht als unglaubhaft verworfenen (US 5 f) – Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen. Damit wird bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

[9] Die aus Z 11 erhobene Kritik an erschwerender Wertung von Tatbegehung „aus einem niedrigen Anlass“ bei der Strafbemessung geht schon deshalb ins Leere, weil das Schöffengericht gar nicht diesen, sondern – im Rahmen der Gewichtung der Schuld nach § 32 Abs 2 StGB übrigens rechtsrichtig – den Umstand als aggravierend berücksichtigt hat, dass „die Tat aus einem nichtigen Anlass erfolgte“ (US 8).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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