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11Ns108/22d•OGH 11Ns108/22d
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 Hv 71/22p des Landesgerichts Wels, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 BVG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird nicht dargetan.
[2] Kein solcher Grund ist, dass der Angeklagte in Wien, somit im Sprengel eines anderen Gerichts, ansässig ist; ebenso wenig seine Ersparnis an Reisekosten (oder sonstigen mit der Reisebewegung verbundenen Unannehmlichkeiten), die aus der angestrebten Delegierung resultieren würde (vgl RISJustiz RS0053539 [T4, T7]).
[3] Hinzu kommt, dass mit Letzterer auch die Anreise eines im Sprengel des Landesgerichts Wels ansässigen Zeugen (ON 2 S 11) zum Landesgericht für Strafsachen Wien verbunden wäre.
[4] Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Angeklagtem liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung dieses Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.
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