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Bsw58817/15 (Bsw58252/15)•AUSL EGMR Bsw58817/15 (Bsw58252/15)
Bsw58817/15 (Bsw58252/15)Autre juridiction22 nov. 2022
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache D. B.ua gg die Schweiz, Urteil vom 22.11.2022, Bsw. 58817/15 und Bsw. 58252/15.
Art. 8 EMRK - Nichtanerkennung der Elternschaft des homosexuellen Wunschvaters bei per Leihmutterschaft geborenem Kind.
Zulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).
Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich des DrittBf (6:1 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich des Erst- und ZweitBf (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 15.000,– für immateriellen Schaden und € 20.000,– für Kosten und Auslagen an den DrittBf (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei den Bf handelt es sich um drei Schweizer Staatsangehörige. Der Erst- und der ZweitBf leben seit 2011 in einer eingetragenen Partnerschaft, im selben Jahr kam auch der DrittBf zur Welt. Im Juli 2010 hatten Erstere mit einer in Kalifornien lebenden Leihmutter eine Vereinbarung getroffen, wonach ihr ein Embryo, befruchtet mit dem Ei einer anonymen Spenderin und den Spermien des ZweitBf, in den Uterus implantiert und sie das Kind austragen werde. Nachdem sie schwanger geworden war, erließ das zuständige kalifornische Gericht einen Beschluss, mit dem der Erst- und der ZweitBf zu den gesetzlichen Eltern des ungeborenen Kindes erklärt wurden. Nach der Geburt des DrittBf wurde von den US-amerikanischen Behörden dem Gerichtsbeschluss entsprechend eine Geburtsurkunde ausgestellt.
Im April 2011 wandten sich die Bf an die Behörden und beantragten die Anerkennung des US-amerikanischen Gerichtsbeschlusses sowie die Übertragung der Geburtsurkunde in das Personenstandsregister, was ihnen jedoch mit Beschluss der Personenstandsbehörde des Kantons St. Gallen vom 21.3.2012 verwehrt wurde. Sie riefen daraufhin das Departement des Innern an, welches die Eintragung des Erst- und des ZweitBf als Väter des Kindes anordnete. Gegen diese Entscheidung erhob das Sicherheits- und Justizdepartement (im Folgenden: SJD) ein Rechtsmittel beim kantonalen Verwaltungsgericht. Letzteres wies dieses nach Vornahme einer Interessenabwägung zwischen dem in der Schweiz geltenden Verbot der Leihmutterschaft und dem Kindeswohl mit der Begründung ab, beide Grundsätze seien Teil des schweizerischen Ordre public, jedoch solle das Kind nicht die negativen Konsequenzen der – sicherlich bedauerlichen – Wahl seiner Eltern tragen.
Mit Urteil vom 21.5.2015 gab das Bundesgericht einer dagegen erhobenen Beschwerde des SJD Folge und hob die Entscheidung des Kantonsgerichts auf. Begründend führte es aus, im vorliegenden Fall dürfe man nicht außer Acht lassen, wie es zu dem gegenständlichen Kindschaftsverhältnis gekommen sei, stelle doch der Rückgriff auf eine Leihmutterschaft in Kalifornien, um das in der Schweiz geltende Verbot zu umgehen, formaljuristisch gesehen eine klare Rechtsumgehung dar. Zwar sei der kalifornische Gerichtsbeschluss anzuerkennen, was das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Kind (DrittBf) und seinem leiblichen Vater (ZweitBf) angehe, nicht jedoch hinsichtlich des von der US-amerikanischen Justiz festgestellten Bands zwischen dem Kind und dem ErstBf. Ungeachtet der Nichtanerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem nicht leiblichen Wunschvater und dem Kind würde die Position von Letzterem durch das schweizerische Rechtssystem ausreichend geschützt, was auch mit dem Grundsatz des Kindeswohls in Einklang stünde. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass der DrittBf schon immer mit den anderen Bf zusammenlebe, was als Familiengemeinschaft iSv Art 8 EMRK gewertet werden müsse. Die Entfernung des Kindes aus seiner familiären Umgebung wäre daher nicht gerechtfertigt. Zudem habe der DrittBf die schweizerische Staatsbürgerschaft kraft Abstammung vom ZweitBf erworben, sodass er auch nicht von Staatenlosigkeit bedroht wäre.
Mit 1.1.2018 trat eine Änderung des Zivilgesetzbuchs in Kraft, mit der die Adoption des Kindes des eingetragenen Partners gestattet wurde. Die Bf stellten noch am selben Tag einen entsprechenden Antrag, der am 21.12.2018 erfolgreich beschieden wurde.
Am 26.9.2021 stimmte das Volk der Schweiz einer von der parlamentarischen Initiative »Zivilehe für alle« vorgeschlagenen Änderung (Anm: Der neue Art 94 des Zivilgesetzbuchs, der mit 1.7.2022 in Kraft trat, lautet wie folgt: »Die Ehe kann von zwei Personen eingegangen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind.«) des Zivilgesetzbuchs zu.
Rechtsausführungen:
Die Bf rügten Verletzungen von Art 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) alleine und iVm Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Verbindung der Beschwerden
(25) [...] Der GH hält es für angemessen, die beiden Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln [...] (einstimmig).
Antrag auf Streichung der Beschwerden
(26) Die Regierung hält es für angebracht, die Beschwerden gemäß Art 37 Abs 1 lit b EMRK aus dem Register zu streichen, da ihrer Ansicht nach die Streitigkeit gelöst worden sei. Die Umstände, über die sich die Bf beschwert hätten, würden nämlich nicht mehr existieren.
(27) Sie erinnert daran, dass am 1.1.2018 eine Änderung des Zivilgesetzbuchs in Kraft trat, womit nunmehr die Adoption des Kindes des eingetragenen Partners gestattet werde. Dem Antrag der Bf auf Adoption des Kindes durch den ErstBf sei schließlich am 21.12.2018 stattgegeben worden.
(28) Die Regierung ist daher der Ansicht, dass die von den Bf angeprangerte Situation aufgehört habe zu existieren.
(30) Sie legt weiters dar, dass die Bf nicht präzisiert hätten, welche negativen Konsequenzen sie nun tatsächlich aufgrund der Verweigerung der Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Erst- und dem DrittBf während des Zeitraums erlitten hätten, welcher der Adoption von Letzterem [...] vorausgegangen wäre.
(31) Wie bereits das Bundesgericht festgehalten habe, sei der DrittBf während des seiner Adoption vorausgehenden Zeitraums ungeachtet der Nichtanerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen ihm und dem ErstBf ausreichend von der schweizerischen Rechtsordnung im Lichte sowohl der Konvention als auch der KRK geschützt gewesen. Von Relevanz sei ferner, dass das Alter des Kindes zum Zeitpunkt seiner Adoption relativ niedrig (sieben Jahre und acht Monate) gewesen sei.
(37) In diesem Zusammenhang möchte der GH Wert auf die Feststellung legen, dass es in der Schweiz erst seit dem 1.1.2018 möglich ist, das Kind des eingetragenen Partners zu adoptieren. Zum Zeitpunkt der (vom Bundesgericht am 21.5.2015 bestätigten) Entscheidung, die Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Wunschvater zu verweigern, existierte somit keine andere Möglichkeit, das Abstammungsverhältnis einer rechtlichen Anerkennung zuzuführen. Die Bf verfügten daher für fast sieben Jahre und acht Monate über keine Möglichkeit, das Eltern-Kind-Verhältnis rechtsverbindlich anerkennen zu lassen. Der GH ist folglich der Ansicht, dass die Folgen einer eventuellen Verletzung der Konvention nicht ausreichend aus der Welt geschafft worden sind, um ihm die Schlussfolgerung zu gestatten, dass die Streitigkeit iSv Art 37 Abs 1 lit b EMRK einer Lösung zugeführt worden wäre.
(38) Darüber hinaus möchte der GH daran erinnern, dass er nach Art 37 Abs 1 letzter Satz EMRK die Prüfung der Beschwerde fortsetzen kann, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert. Er ist der Ansicht, dass der Gegenstand der vorliegenden Beschwerden, nämlich das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen einem einer Leihmutterschaft entstammenden Kind und den gleichgeschlechtlichen, durch eine eingetragene Partnerschaft verbundenen Wunscheltern, eine bedeutende Frage von allgemeinem Interesse aufwirft – und zwar insb für diejenigen Konventionsstaaten, die [noch] keine Gesetze verabschiedet haben, mit denen die Anerkennung eines Eltern-Kind-Verhältnisses unter vergleichbaren Umständen wie im vorliegenden Fall erfolgt ist. Eine Fortführung der Prüfung der Beschwerden würde es dem GH auch gestatten, die von der Konvention vorgesehenen Schutznormen zu erhellen, sicherzustellen und weiterzuentwickeln.
(39) Folglich ist der gegenständliche Antrag der Regierung auf Streichung der Beschwerden zurückzuweisen (mehrheitlich).
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK aufgrund der Weigerung, das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Erst- und dem DrittBf anzuerkennen
(40) Die Bf erblicken in der Weigerung, das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Wunschvater (ErstBf) und dem Kind (DrittBf) anzuerkennen, eine Verletzung ihres Privat- und Familienlebens. Sie vertreten außerdem die Ansicht, dass die Anstrengung eines Adoptionsverfahrens anstelle der Anerkennung der Geburtsurkunde keine Abhilfe für die von ihnen gerügte Verletzung darzustellen vermag.
Zulässigkeit
Ist Art 8 EMRK anwendbar?
(43) Vorab ist festzuhalten, dass die Achtung des Privatlebens verlangt, dass jedes Kind die Einzelheiten seiner menschlichen Identität festlegen kann. Dazu gehört auch das Eltern-Kind-Verhältnis (vgl Mennesson/FR).
(44) Der GH möchte auch daran erinnern, dass wenn sich die Wunscheltern – ähnlich wie die leiblichen Eltern – von Geburt an um ein im Wege der Leihmutterschaft geborenes Kind kümmern und im gemeinsamen Haushalt leben, der sich in nichts von einem »Familienleben« [...] unterscheidet, dies ausreicht um zum Schluss zu gelangen, dass Art 8 EMRK unter seinem familienrechtlichen Aspekt Anwendung findet. Das Bundesgericht hat übrigens selbst anerkannt, dass der DrittBf schon immer beim Erst- und ZweitBf lebt, sodass man ohne weiteres von einer von Art 8 EMRK geschützten »Familiengemeinschaft« ausgehen könne.
(45) Art 8 EMRK ist somit auf die Beschwerde der Bf anwendbar, sowohl was den Aspekt »Privatleben« (DrittBf) als auch den Aspekt »Familienleben« (alle drei Bf) anbelangt.
Haben die Bf den innerstaatlichen Instanzenzug ausgeschöpft?
(46) Laut der Regierung hätten die Bf [vor den nationalen Instanzen] weder eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Familienlebens noch eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens im Hinblick auf die ersten zwei Bf geltend gemacht. Sie ist der Ansicht, dass vom GH lediglich der Beschwerdepunkt hinsichtlich [der Missachtung] des Kindeswohls geprüft werden könne, während hinsichtlich der restlichen Beschwerdepunkte [...] der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft worden sei.
(48) Der GH vermerkt, dass die Bf die oben genannten Beschwerdepunkte in ihrer Beschwerde vor dem Bundesgericht vorgebracht haben, welches darauf geantwortet hat. Sie haben somit den innerstaatlichen Instanzenzug ausgeschöpft.
(49) Die diesbezügliche Einrede der Regierung [...] ist daher zu verwerfen.
Ergebnis
(50) Der vorliegende Beschwerdepunkt [...] ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen, in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig. Er ist daher für zulässig zu erklären (mehrheitlich).
In der Sache
Zum Vorliegen eines Eingriffs, einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage sowie eines legitimen Ziels
(70) Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel über die Existenz eines Eingriffs in das Recht des DrittBf auf Achtung seines Privatlebens bestehen. Der GH ist auch geneigt anzuerkennen, dass ebenfalls von einem Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens bezüglich aller drei Bf [...] auszugehen ist.
(72) Laut den Bf könne sich der strittige Eingriff anders als von der Regierung behauptet nicht auf Art 27 Abs 1 IPRG (Anm: Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18.12.1987. Danach wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.) stützen [...]. Sie sind der Meinung, dass die Anerkennung des US-amerikanischen Beschlusses, mit dem ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Erst- und dem DrittBf hergestellt worden sei, nicht offenkundig gegen den Ordre public verstoße und der Eingriff folglich vom Gesetz nicht vorgesehen sei.
(73) Der GH erinnert daran, dass die Leihmutterschaft in der Schweiz verboten ist. Er ist daher der Ansicht, dass die Verweigerung der Anerkennung des US-amerikanischen Beschlusses betreffend das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Erst- und dem DrittBf iSv Art 8 Abs 2 EMRK gesetzlich vorgesehen war.
(74) Die Weigerung der Schweiz, die Existenz eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen im Ausland im Wege der Leihmutterschaft geborenen Kindern und ihren Wunscheltern anzuerkennen, geht aus dem [gesetzgeberischen] Willen hervor, schweizerische Staatsangehörige zu entmutigen, außerhalb des Staatsgebiets Rückgriff auf eine Reproduktionsmethode zu nehmen, die in der Schweiz verboten ist. Nach Auffassung des schweizerischen Gesetzgebers sollen damit die Kinder und die austragende Mutter geschützt werden (vgl Mennesson/FR, Rn 62). Der GH akzeptiert daher, dass [...] der strittige Eingriff zwei der in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Ziele verfolgte, nämlich den »Schutz der Gesundheit« und den »Schutz der Rechte und Freiheiten anderer«.
War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?
(75) Es bleibt zu prüfen, ob der gegenständliche Eingriff zwecks Erreichung dieser beiden Ziele »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war. Dabei impliziert der Begriff Notwendigkeit einen auf ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis gegründeten Eingriff, der vor allem verhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel sein muss.
Für alle drei Bf geltende Überlegungen
(84) Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die Situation der Bf von derjenigen der Bf in früher entschiedenen Fällen (Anm: Vgl Mennesson/FR, Rn 96, 99 f; Labassee/FR; D./FR, Rn 54 sowie das Gutachten P16-2018-001, Rn 47, 51.) unterscheidet. [...] Hauptunterscheidungsmerkmal im gegenständlichen Fall ist nämlich, dass es sich bei den ersten beiden Bf um ein gleichgeschlechtliches, in eingetragener Partnerschaft lebendes Paar handelt, während die bf Elternteile in den gegen Frankreich gerichteten Rechtssachen verheiratete Paare unterschiedlichen Geschlechts waren. Der GH ist dennoch der Ansicht, dass die in den vorzitierten Fällen ausgearbeiteten Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden sollten – präzise gesagt auf das zwischen dem Erst- und dem DrittBf bestehende Eltern-Kind-Verhältnis, und zwar aus folgenden Gründen:
(85) Der GH möchte vorweg in Erinnerung rufen, dass das Kindeswohl auch die rechtliche Identifikation derjenigen Personen umfasst, denen die Verantwortung zukommt, das Kind aufzuziehen, für seine Bedürfnisse und sein Wohlergehen zu sorgen und gleichsam die Möglichkeit seines Aufwachsens bzw seiner Entwicklung in einem stabilen Umfeld sicherzustellen (vgl das Gutachten P16-2018-001, Rn 42). Aus diesem Grund erfordert das Recht auf Achtung des Privatlebens des Kindes, dass das innerstaatliche Recht die Möglichkeit einer Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und seinem Wunschvater vorsieht. Der staatliche Ermessensspielraum ist daher eingeschränkt, wenn es im Prinzip um die Herstellung oder Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses geht (vgl das Gutachten P16-2018-001, Rn 44–46). Der GH ist auch der Meinung, dass das Kindeswohl nicht allein von der sexuellen Orientierung der Eltern abhängig sein kann.
(86) Der GH möchte anmerken, dass eines der schlagenden Argumente des Bundesgerichts für die Abweisung der Beschwerde der Bf die Unvereinbarkeit der Leihmutterschaft mit dem schweizerischen Ordre public war. Er ist der Ansicht, dass diese Argumentation im vorliegenden Fall sicherlich relevant, jedoch an sich nicht ausschlaggebend ist. Aus Sicht der Konvention ist es nämlich angebracht, das eventuell kritisierbare Verhalten der Eltern außer Acht zu lassen und stattdessen zu versuchen, dem Kindeswohl Beachtung zu schenken, welches in derartigen Situationen das vorrangige Kriterium darstellt. Das war übrigens auch die Meinung des kantonalen Verwaltungsgerichts, welches in seinem Urteil vom 19.8.2014 meinte, das Kind dürfe nicht unter den negativen Konsequenzen der – sicherlich bedauerlichen – Wahl seiner Eltern leiden.
Zum DrittBf
(87) [...] Der GH erinnert vorerst daran, dass der staatliche Ermessensspielraum – was [lediglich] die Mittel zwecks Herstellung oder Anerkennung eines Eltern-Kind-Verhältnisses angeht – größer ist, wenn es nicht um den Grundsatz der Begründung oder Anerkennung eines solchen Verhältnisses geht (vgl das Gutachten P16-2018-001, Rn 51). Nun aber wurde dem DrittBf von seiner Geburt an vom innerstaatlichen Recht keine Möglichkeit einer Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Wunschvater (ErstBf) und ihm geboten. Eine Adoption stand [...] nur verheirateten Paaren offen. Erst seit dem 1.1.2018 ist es möglich, das Kind eines eingetragenen Partners zu adoptieren. Sobald eine solche Adoption ermöglicht worden war, stellten die Bf einen entsprechenden Antrag, dem mit Beschluss vom 21.12.2018 stattgegeben wurde.
(88) Die Bf verfügten somit für einen Zeitraum von beinahe sieben Jahren und acht Monaten (gerechnet vom Antrag auf Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses vom 30.4.2011 bis zur bewilligten Adoption am 21.12.2018) über keinerlei Möglichkeit, dieses Verhältnis auf rechtsverbindliche Art und Weise anerkannt zu bekommen. Das Bundesgericht selbst hob hervor, dass sich der DrittBf angesichts seiner zweiten Staatsbürgerschaft, nämlich der US-amerikanischen, und aufgrund der Nichtanerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses mit dem ErstBf in einer ungewissen rechtlichen Situation befand. Der GH ist der Meinung, dass ein derartig langer Zeitraum nicht mit den von ihm in den vorzitierten Fällen niedergelegten Prinzipien vereinbar ist, und insb auch nicht mit der Wahrung des Kindeswohls, insoweit das Kind dadurch in eine Situation der rechtlichen Unsicherheit versetzt wurde, was seine Identität innerhalb der Gesellschaft betraf, und es der Möglichkeit beraubt wurde, in einem stabilen Umfeld aufzuwachsen und sich zu
entwickeln (vgl das Gutachten P16-2018-001, Rn 40–42 mwN).
(89) Unter diesen Umständen ist der GH der Ansicht, dass die Verweigerung der Anerkennung der rechtsgültig im Ausland ausgestellten Geburtsurkunde betreffend das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Wunschvater (ErstBf) und dem einer Leihmutterschaft in den Vereinigten Staaten entstammenden Kind, ohne alternative Formen einer Anerkennung dieses Verhältnisses vorzusehen, nicht den besten Interessen des Kindes diente. Mit anderen Worten stellte die generelle und ausnahmslose Unmöglichkeit, innerhalb eines beträchtlichen Zeitraums [von den schweizerischen Behörden] die Anerkennung der Existenz eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und dem ErstBf zu erwirken, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des DrittBf auf Achtung seines Privatlebens iSv Art 8 EMRK dar. Folglich hat die Schweiz [...] den ihr in dieser Angelegenheit zustehenden Ermessensspielraum überschritten, indem sie in ihrer Rechtsordnung nicht rechtzeitig eine solche Möglichkeit vorsah.
(90) Es ist daher eine Verletzung von Art 8 EMRK festzustellen, was das Recht des DrittBf auf Achtung seines Privatlebens angeht. Dies entbindet den GH von der Prüfung der Frage, ob dieser auch eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Familienlebens iSv Art 8 EMRK erlitten hat (jeweils 6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Elósegui; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Krenc).
Zum Erst- und zum ZweitBf
(91) Hinsichtlich des Erst- und des ZweitBf muss der GH nun prüfen, ob die Verweigerung der Anerkennung der ausländischen Geburtsurkunde, was das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem ErstBf und dem Kind betraf, eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Familienlebens iSv Art 8 EMRK begründete.
(92) Der GH erinnert daran, dass die Leihmutterschaftsvereinbarung, auf welche der Erst- und der ZweitBf zwecks Gründung einer Familie Rückgriff genommen hatten, gegen den schweizerischen Ordre public verstieß. Er ist der Ansicht, dass die Schlussfolgerung des Bundesgerichts, wonach die Tatsache der Inanspruchnahme einer Leihmutter in Kalifornien zwecks Umgehung des in der Schweiz geltenden Verbots eine rechtserhebliche Umgehung von schweizerischem Recht darstellte, weder willkürlich noch unangemessen ist. Im Übrigen haben die beiden Bf nicht behauptet, das in der Schweiz bestehende Verbot des Rückgriffs auf eine Leihmutterschaft sei ihnen nicht bekannt gewesen. Stattdessen stellten sie mit der von ihnen gewählten Vorgangsweise die zuständigen Behörden vor vollendete Tatsachen.
(93) Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Bf durch die Nichtanerkennung der [US-amerikanischen]
Geburtsurkunde seitens der schweizerischen Behörden in ihrem Genuss des Familienlebens in der Praxis nicht signifikant beeinträchtigt wurden. Der GH erinnert daran, dass das Bundesgericht die Ansicht vertrat, dass die Bf in jedem Fall eine von Art 8 EMRK geschützte »Familiengemeinschaft« bilden würden. Die kurz gehaltenen Ausführungen der beiden ersten Bf vor dem GH, wonach sie Schwierigkeiten hinsichtlich des Zugangs zu einer Kinderkrippe, zum Kindergarten und zur Schule begegnet wären, sind nicht ausreichend untermauert und scheinen jedenfalls nicht derart schwerwiegend gewesen zu sein, dass man im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel, nämlich dem Verbot der Leihmutterschaft als Fortpflanzungsmethode, von einem unverhältnismäßigen Eingriff sprechen könnte. Der GH ist daher der Ansicht, dass die praktischen Schwierigkeiten, welchen die Bf wegen der fehlenden Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Erst- und dem DrittBf im schweizerischen Recht in ihrem Familienleben begegneten, nicht die Achtung der durch Art 8 EMRK auferlegten Grenzen überschritt.
(94) Daher liegt keine Verletzung von Art 8 EMRK betreffend das Recht des Erst- und des ZweitBf auf Achtung ihres Familienlebens vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK aufgrund der Dauer des Verfahrens, das schließlich zur Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Erst- und DrittBf führte
(95) Die Bf beklagten sich, dass die Dauer des Anerkennungsverfahrens, was [das Bestehen eines] Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Erst- und dem DrittBf angeht, zu lange war, um als schnelles und effizientes Verfahren [...] iSd Gutachtens P16-2018-001 angesehen zu werden. [...]
(97) Angesichts der Feststellung einer Verletzung des Rechts des DrittBf auf Achtung seines Privatlebens aufgrund der fehlenden Anerkennung des zwischen ihm und dem ErstBf bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses über einen erheblichen Zeitraum hinweg und mit Blick auf die festgestellte Nichtverletzung des Rechts des Erst- und des ZweitBf auf Achtung ihres Familienlebens ist der GH der Ansicht, dass der vorliegende Beschwerdepunkt keine weiteren Fragen aufwirft, die sich von den zuvor untersuchten deutlich unterscheiden. Er hält es daher nicht für notwendig, über diesen Beschwerdepunkt gesondert abzusprechen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK
(98) Laut den Bf habe der DrittBf eine Diskriminierung aufgrund seiner Geburt erfahren, weil die Verweigerung der Anerkennung seiner Geburtsurkunde auf seiner Geburt unter Zuhilfenahme einer Leihmutter gefußt habe. In seiner Eigenschaft als Kind eines gleichgeschlechtlichen Paares sei der DrittBf Opfer einer diskrimierenden Behandlung geworden, da bis zum 1.1.2018 keine Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Paare existiert habe, die Eltern-Kind-Beziehung zu ihrem Kind anerkennen zu lassen.
(101) [...] Der GH ist der Ansicht, dass der Beschwerdepunkt unter Art 14 EMRK ebenfalls keine wesentlichen unterschiedlichen Fragen aufwirft. Es besteht daher für ihn kein Anlass, diesen gesondert zu untersuchen (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Pavli).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 15.000,– für immateriellen Schaden und € 20.000,– für Kosten und Auslagen an den DrittBf (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Elósegui).
Vom GH zitierte Judikatur:
Labassee/FR, 26.6.2014, 65941/11
Mennesson/FR, 26.6.2014, 65192/11 = NLMR 2014, 221
Gutachten vom 10.4.2019 auf Antrag des französischen Cour de cassation, P16-2018-001 = NLMR 2019, 144
D./FR, 16.7.2020, 11288/18 = NLMR 2020, 272
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.11.2022, Bsw. 58817/15 und Bsw. 58252/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 537) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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