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12Ns58/22h•OGH 12Ns58/22h
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, § 148 zweiter Fall StGB, AZ 12 Hv 7/21s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Juni 2022, GZ 12 Hv 7/21s-543, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu 14 Os 105/22f über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen 14. Senats. Er hat in diesem Verfahren bereits als Oberstaatsanwalt mitgewirkt und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO vom gesamten Verfahren ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * (§ 45 Abs 2 StPO).
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