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12Ns54/22w•OGH 12Ns54/22w
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 5 U 41/21z des Bezirksgerichts Mistelbach, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Umstand, dass die Anreise der Angeklagten nach Mistelbach (mangels Verfügbarkeit eines Pkw) nicht möglich sei, stellt mit Blick darauf, dass ein von der Staatsanwaltschaft beantragter Zeuge seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Mistelbach hat, keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung des Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis oder übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (RISJustiz RS0131757). Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RISJustiz RS0053539).
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