AUSL EGMR Bsw22854/20

Bsw22854/20Autre juridiction3 nov. 2022

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw22854/20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2022

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Sanchez-Sanchez gg das Vereinigte Königreich, Urteil vom 3.11.2022, Bsw. 22854/20.

Spruch

Art. 3 EMRK - Neue Standards zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung bei drohender lebenslanger Haft.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf ist Staatsbürger Mexikos. Er wurde im April 2018 auf Ersuchen der USA von der britischen Polizei festgenommen. Nach Angaben des US-Justizministeriums steht er im Verdacht, der Kopf einer kriminellen Vereinigung gewesen zu sein, die Drogen in die USA schmuggelte und dort verkaufte. Das Auslieferungsersuchen bezog sich auf vier näher genannte Straftaten iZm dem Besitz, der Einfuhr und der Weitergabe von Marihuana, Heroin und Fentanyl. Gemäß der Anklageschrift war einer der Komplizen des Bf in Folge einer Überdosis Fentanyl gestorben. Die Strafdrohungen für diese Delikte reichen bis zu lebenslanger Haft.

Die Bezirksrichterin erklärte am 24.1.2019 die Auslieferung des Bf für zulässig. Ein Risiko einer Verletzung seiner durch die EMRK garantierten Rechte durch eine lebenslange Haft ohne Aussicht auf Entlassung wurde verneint. Die Richterin stützte sich auf die Rsp des High Court, wonach die Verurteilung zu lebenslanger Haft als solche nicht mit Art 3 EMRK unvereinbar wäre, solange sie nicht grob unverhältnismäßig ist und eine Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung besteht. Es sei zwar möglich, dass der Bf zu lebenslanger Haft verurteilt würde, doch wäre dies nicht grob unverhältnismäßig und eine vorzeitige Entlassung nicht ausgeschlossen.

Daraufhin ordnete der Innenminister am 23.4.2019 die Auslieferung des Bf an die USA an. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 20.2.2020 vom High Court abgewiesen. Der Bf befindet sich derzeit nach wie vor in Großbritannien in Haft.

Rechtsausführungen:

Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) im Fall seiner Auslieferung.

Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK aufgrund des Risikos einer Verurteilung zu lebenslanger Haft

(65) Der Bf brachte vor, seine Auslieferung an die USA würde gegen Art 3 EMRK verstoßen, weil ihm dort eine Verurteilung zu lebenslanger Haft ohne eine Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung drohe.

Zulässigkeit

(68) [...] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Allgemeine Grundsätze betreffend Verurteilungen zu lebenslanger Haft ohne Aussicht auf vorzeitige Entlassung im innerstaatlichen Kontext

(79) In Kafkaris/CY [...] anerkannte der GH, dass die Verhängung einer nicht herabsetzbaren lebenslangen Freiheitsstrafe [...] ein Problem unter Art 3 EMRK aufwerfen könnte. [...] Es sei im Hinblick auf Art 3 EMRK ausreichend, wenn eine lebenslange Freiheitsstrafe de jure und de facto herabgesetzt werden kann. [...]

(80) In Vinter ua/GB [...] stellte der GH fest, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gegen Art 3 EMRK verstoße, wenn sie »grob unverhältnismäßig« wäre oder [...] wenn es sich um eine nicht herabsetzbare lebenslange Freiheitsstrafe handle.

(81) Im Hinblick auf die nicht herabsetzbare lebenslange Freiheitsstrafe verschob der GH [...] den Fokus von der »Herabsetzbarkeit« auf das Bestehen eines sich auf die Resozialisierung des Gefangenen beziehenden Mechanismus zur Überprüfung. Im Hinblick auf die Frage, wie in einem konkreten Fall zu prüfen ist, ob eine lebenslange Freiheitsstrafe als herabsetzbar angesehen werden kann, formulierte er folgende Grundsätze: [...] Art 3 EMRK verlangt eine Herabsetzbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe iS einer Überprüfung, die [...] berücksichtigt, ob [...] der Gefangene solche Fortschritte auf dem Weg der Resozialisierung gemacht hat, dass seine fortgesetzte Inhaftierung nicht mehr mit legitimen Strafzwecken gerechtfertigt werden kann. [...] Ein zu lebenslanger Haft verurteilter Gefangener hat ein Recht darauf, bei Antritt der Strafe zu wissen, unter welchen Voraussetzungen er für eine Entlassung in Betracht kommt [...] und wann eine Überprüfung seiner Haft stattfinden wird oder beantragt werden kann.

[...]

(82) Im Fall Murray/NL [...] stellte der GH fest, dass das Recht des Gefangenen auf eine Überprüfung eine tatsächliche Beurteilung der relevanten Informationen umfassen und von ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien begleitet sein muss. [...]

Allgemeine Grundsätze betreffend Verurteilungen zu lebenslanger Haft ohne Aussicht auf vorzeitige Entlassung im Kontext von Auslieferungen

(83) Im Fall einer Auslieferung unterliegt ein Vertragsstaat der Pflicht, in internationalen Strafsachen zu kooperieren. Diese Pflicht gilt jedoch vorbehaltlich der Verpflichtung, den absoluten Charakter des Verbots nach Art 3 EMRK zu achten.

(84) [...] Die Auslieferung einer Person durch einen Vertragsstaat kann [...] die Verantwortung des ausliefernden Staats nach Art 3 EMRK nach sich ziehen, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Person einem realen Risiko ausgesetzt würde, im ersuchenden Staat einer [mit Art 3 EMRK unvereinbaren] Misshandlung ausgesetzt zu werden.

(87) [...] Grundsätzlich ist es Sache des Bf, Beweise vorzulegen, die stichhaltige Gründe für die Annahme belegen, dass er im Fall der Umsetzung der bekämpften Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt würde. [...]

(89) In Fällen, in denen das behauptete Risiko im ersuchenden Staat in der möglichen Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf bedingte Entlassung bestand, stellte der GH vor Vinter ua/GB fest, dass sich eine Frage unter Art 3 EMRK nur dann ergeben würde, wenn gezeigt werden könnte, dass der Bf einem realen Risiko ausgesetzt wäre, im ersuchenden Staat entweder zu einer grob unverhältnismäßigen Strafe verurteilt zu werden, oder die Freiheitsstrafe nicht herabsetzbar sein würde, wenn der Zeitpunkt eintritt, ab dem seine fortgesetzte Inhaftierung nicht länger mit legitimen Strafzwecken gerechtfertigt werden kann. Die Gefahr der Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe, die jede Rechtfertigung hinsichtlich der Strafzwecke verloren hat, musste somit vom Bf im Moment der angefochtenen Auslieferung nachgewiesen werden. Dabei wurde davon ausgegangen, dass der Zeitpunkt, zu dem die fortgesetzte Inhaftierung des Bf keinem Zweck mehr dient, vielleicht nie eintritt.

(90) In Vinter ua/GB stellte der GH [...] fest, dass die Rechtfertigung einer lebenslangen Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Strafzwecke nach einer gewissen Zeit überprüft werden müsse. In weiterer Folge wandte er die in Vinter ua/GB entwickelten Kriterien in Trabelsi/BE auf den Auslieferungskontext an. Er stellte fest, dass die Auslieferung des Bf gegen Art 3 EMRK verstoßen würde, weil keines der im ersuchenden Staat vorgesehenen Verfahren einen Überprüfungsmechanismus darstellte, der von den innerstaatlichen Behörden verlangte, sich anhand objektiver, im Vorhinein festgelegter Kriterien, die dem Gefangenen im Zeitpunkt der Verurteilung [...] genau bekannt waren, zu vergewissern, ob er sich während der Verbüßung der Strafe geändert und in einem solchen Ausmaß Fortschritte gemacht hatte, dass eine fortgesetzte Inhaftierung nicht länger mit legitimen Strafzwecken gerechtfertigt werden könnte.

(91) Allerdings war Vinter ua/GB kein Auslieferungsfall. Diese Unterscheidung ist wichtig.

(92) Im innerstaatlichen Kontext ist die rechtliche Situation des Bf, der bereits zu einer bestimmten Strafe verurteilt wurde, bekannt. Zudem ist auch das innerstaatliche System zur Überprüfung der Strafe sowohl den nationalen Behörden als auch dem GH bekannt. Hingegen ist im Auslieferungskontext in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Bf noch nicht verurteilt wurde, eine komplexe Risikoeinschätzung geboten. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Prognose, die im Vergleich zum innerstaatlichen Kontext unvermeidlich mit einem ganz anderen Grad der Unsicherheit behaftet ist. Dies verlangt – aus grundsätzlichen, aber auch aus praktischen Überlegungen – Zurückhaltung dabei, die sich aus Vinter ua/GB ergebenden Grundsätze, die für die Anwendung im innerstaatlichen Kontext gedacht waren, im Auslieferungskontext vollumfänglich anzuwenden.

(93) Der GH möchte in diesem Zusammenhang zunächst bemerken, dass die in Vinter ua/GB dargelegten Grundsätze sowohl die materielle Verpflichtung von Vertragsstaaten umfassen sicherzustellen, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht mit der Zeit zu einer mit Art 3 EMRK unvereinbaren Strafe wird, als auch damit zusammenhängende verfahrensrechtliche Garantien. Diese sind kein Selbstzweck, sondern ihre Beachtung durch die Vertragsstaaten dient dazu, eine Verletzung des Verbots der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe zu vermeiden. Was die materielle Verpflichtung betrifft, bekräftigt der GH, dass es dem Geist und dem Zweck von Art 3 EMRK widersprechen würde, eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe auszusetzen. Auf der anderen Seite scheinen die verfahrensrechtlichen Garantien für einen rein innerstaatlichen Kontext besser geeignet. Folglich gelten sie nicht in Bezug auf eine Person, deren Auslieferung von einem Drittstaat beantragt wurde, da dies

eine ungebührlich weite Auslegung der Verantwortlichkeit eines Vertragsstaats in einem solchen Kontext wäre. Daraus folgt, dass Vertragsstaaten nach der Konvention nicht für Defizite im System eines Drittstaats verantwortlich gemacht werden können, die sich aus einer Beurteilung anhand des vollen Vinter ua/GB-Standards ergeben. Der GH anerkennt auch, dass es die über Auslieferungsersuchen entscheidenden innerstaatlichen Behörden vor unangemessene Schwierigkeiten stellen könnte, wenn von einem Vertragsstaat verlangt würde, das einschlägige Recht und die Praxis eines Drittstaats auf den Grad seiner Übereinstimmung mit diesen verfahrensrechtlichen Garantien zu überprüfen.

(94) Zudem weist der GH darauf hin, dass der Bf im innerstaatlichen Kontext im Fall der Feststellung einer Verletzung von Art 3 EMRK in Haft bleiben würde, während ein konventionskonformer Überprüfungsmechanismus eingeführt oder angewendet wird, der zu seiner vorzeitigen Entlassung führen könnte, aber nicht zwingend müsste. Somit würden die legitimen Strafzwecke der Inhaftierung nicht untergraben. Im Gegensatz dazu würde die Feststellung einer Verletzung von Art 3 EMRK im Auslieferungskontext dazu führen, dass die Person, gegen die schwerwiegende Vorwürfe erhoben wurden, nie vor Gericht gestellt würde, solange sie nicht im ersuchten Staat abgeurteilt werden kann oder der ersuchende Staat die zur Erleichterung der Auslieferung nötigen Zusicherungen abgibt. Es einer solchen Person zu erlauben, straflos davonzukommen, wäre im Ergebnis nur schwer mit dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft an der Sicherstellung der Durchsetzung des Strafrechts zu vereinbaren. Es wäre auch schwer zu vereinbaren mit dem

Interesse der Vertragsstaaten an der Einhaltung ihrer internationalen vertraglichen Verpflichtungen, die darauf abzielen, die Schaffung sicherer Zufluchtsorte für jene, die der schwersten Straftaten angeklagt sind, zu verhindern.

(95) Während die in Vinter ua/GB dargelegten Kriterien in innerstaatlichen Fällen angewendet werden müssen, ist im Auslieferungskontext daher ein anderer Zugang gefragt. Erstens muss eine Vorfrage geklärt werden, nämlich ob der Bf Beweise vorgelegt hat, die belegen können, dass im Fall eines Schuldspruchs ein reales Risiko einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf bedingte Entlassung besteht. Es ist Sache des Bf nachzuweisen, dass eine solche Strafe verhängt werden würde. Ein derartiges Risiko wird eher festgestellt werden können, wenn dem Bf eine zwingende Verurteilung zu lebenslanger Haft bevorsteht.

(96) Wenn in diesem ersten Schritt der Untersuchung festgestellt wurde, dass dem Bf ein reales Risiko einer Verurteilung zu lebenslanger Haft droht, wird sich der zweite Schritt unter Berücksichtigung der in Vinter ua/GB dargelegten Grundsätze auf die materielle Garantie richten, die den Kern der Vinter ua/GB-Judikatur darstellt und ohne Weiteres vom innerstaatlichen Kontext auf jenen der Auslieferung übertragbar ist. Das heißt, die innerstaatlichen Behörden des ersuchten Staats müssen sich vor der Genehmigung der Auslieferung davon vergewissern, dass im ersuchenden Staat ein Mechanismus zur Überprüfung der Strafe besteht, der es den dortigen zuständigen Behörden erlaubt zu berücksichtigen, ob beim zu lebenslanger Haft Verurteilten derart bedeutende Änderungen eingetreten sind und er [...] solche Fortschritte bei der Resozialisierung gemacht hat, dass eine weitere Inhaftierung nicht länger mit legitimen Strafzwecken gerechtfertigt werden kann. Was die verfahrensrechtlichen Garantien für zu lebenslanger Haft verurteilte Gefangene betrifft, ist deren Verfügbarkeit im Rechtssystem des ersuchenden Staats keine Voraussetzung für die Befolgung von Art 3 EMRK durch den ersuchten Staat.

(97) In einem Auslieferungsfall stellt sich folglich nicht die Frage, ob zum Zeitpunkt der Auslieferung des Gefangenen Verurteilungen zu lebenslanger Haft im ersuchenden Staat unter Heranziehung aller für zu lebenslanger Haft verurteilte Gefangene in den Vertragsstaaten geltenden Standards mit Art 3 EMRK vereinbar sind. Stattdessen umfasst der angepasste Zugang zwei Stufen: Auf der ersten Stufe muss festgestellt werden, ob der Bf Beweise vorgelegt hat, die belegen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, im Fall seiner Auslieferung und Verurteilung würde ein reales Risiko der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf vorzeitige Entlassung drohen. Auf der zweiten Stufe muss festgestellt werden, ob es ab dem Zeitpunkt der Verurteilung einen Überprüfungsmechanismus gibt, der es den innerstaatlichen Behörden erlaubt, den Fortschritt des Gefangenen auf dem Weg zur Resozialisierung oder andere, auf seinem Verhalten oder sonstigen relevanten persönlichen Umständen beruhende Gründe für seine Entlassung zu berücksichtigen.

(98) In Trabelsi/BE wurde die Frage, ob ein reales Risiko einer Verurteilung des Bf zu lebenslanger Haft ohne Aussicht auf vorzeitige Entlassung bestand, vom GH nicht als erster Schritt geprüft. Er prüfte auch, ob die Vinter ua/GB-Kriterien zum Zeitpunkt der Auslieferung in ihrer Gesamtheit erfüllt waren. Aus diesen Gründen ist der GH der Ansicht, dass Trabelsi/BE zu verwerfen ist.

(99) Der GH möchte betonen, dass das Misshandlungsverbot des Art 3 EMRK weiterhin absolut gilt. [...] Es kann keine Unterscheidung getroffen werden zwischen dem Mindestmaß an Schwere, das im innerstaatlichen Kontext zur Überschreitung der Schwelle des Art 3 EMRK erreicht werden muss, und jenem Mindestmaß, das im extraterritorialen Kontext verlangt wird. Zudem untergräbt nichts in den vorstehenden Absätzen die mittlerweile fest verankerte Position, wonach die Auslieferung einer Person durch einen Vertragsstaat Probleme unter Art 3 EMRK aufwerfen wird, wenn schwerwiegende Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie im ersuchenden Staat einem realen Risiko einer mit Art 3 EMRK unvereinbaren Behandlung ausgesetzt würde.

Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall

(100) Der Bf hat nicht versucht, damit zu argumentieren, dass seine Verurteilung zu lebenslanger Haft [...] »grob unverhältnismäßig« wäre. Er behauptet vielmehr nur, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe Art 3 EMRK verletzen würde, weil sie de facto und de jure nicht herabsetzbar wäre. Der GH muss daher [...] entscheiden, ob der Bf Beweise vorgelegt hat, die belegen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, er würde im Fall seiner Auslieferung einem realen Risiko einer mit Art 3 EMRK unvereinbaren Behandlung ausgesetzt werden. Da er noch nicht verurteilt wurde und die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht mit einer zwingend zu verhängenden lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht sind, muss er zunächst zeigen, dass im Fall seiner Verurteilung ein reales Risiko der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf Entlassung [...] besteht. Wenn ihm dies gelungen ist, muss geprüft werden, ob ein Mechanismus zur Überprüfung der Strafe besteht, der es den Behörden des ersuchenden Staats

erlaubt, seinen Fortschritt auf dem Weg der Resozialisierung oder andere auf seinem Verhalten oder sonstigen persönlichen Umständen beruhende Gründe zu berücksichtigen.

(101) Zur Beantwortung der ersten Frage nimmt der GH die Einschätzung der nationalen Gerichte als Ausgangspunkt. [...]

(102) Nach Bewertung der Beweise stellte die Bezirksrichterin fest, dass [...] eine »reale Möglichkeit« der Verurteilung des Bf zu lebenslanger Haft bestand, da einer seiner Komplizen an einer Überdosis Fentanyl gestorben war. Allerdings war es nach ihrer Ansicht [...] nicht möglich zu bestimmen, welche Strafe er im Fall seiner Verurteilung bekommen würde.

(103) Für den Zweck der Beurteilung des »realen Risikos«, welche die erste Stufe des vom GH angewendeten zweistufigen Tests bildet, sind die Feststellungen der Bezirksrichterin nicht aussagekräftig [...]. Für den GH ist daher eine Bewertung der ihm dazu vorgelegten Beweise geboten.

(104) [...] Gemäß dem Bericht der US-Straffestsetzungskommission vom Februar 2015 [...] wurden 2013 in weniger als 0,3 % aller Drogenhandelsfälle lebenslange Freiheitsstrafen verhängt. [...]

(105) Nach diesem Bericht sehen die Richtlinien [zur Strafbemessung bei Suchtgiftdelikten] die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe für Delikte iZm Suchtgifthandel ausdrücklich vor, wenn die Einnahme der Drogen den Tod oder die schwere körperliche Schädigung zur Folge hatte und der Angeklagte bereits zuvor wegen Drogenhandels verurteilt worden war. Zwar starb einer der Komplizen des Bf an einer Überdosis Fentanyl, doch [...] hatte der Bf keine Vorstrafen.

(106) Lebenslange Haft kann auch in anderen Fällen des Suchtgifthandels verhängt werden, wenn es um große Mengen an Drogen geht oder andere Erschwerungsgründe angewendet werden. Die gegen den Bf erhobenen Vorwürfe sind zweifellos schwerwiegend [...]. Allerdings hat das US-Justizministerium Informationen über vier der Komplizen des Bf übermittelt, die zu Strafen zwischen sieben und 20 Jahren Haft verurteilt wurden. Jene beiden, die zu den höchsten Strafen verurteilt wurden, [...] standen wegen derselben Anklagen [...] wie der Bf vor Gericht und wurden zudem wegen weiterer Straftaten einschließlich Geldwäsche verurteilt, die dem Bf nicht vorgeworfen wurden. [...] Der Bf würde ggf von demselben Richter verurteilt werden [...]. [...]

(108) [...] Die Komplizen des Bf befanden sich vielleicht nicht in einer Situation, die mit jener des Bf völlig vergleichbar ist. [...] Der Bf hat [allerdings] im Verfahren vor der GK keine Belege für Angeklagte vorgelegt, [...] die eines ähnlichen Verhaltens für schuldig befunden und zu lebenslanger Haft ohne Aussicht auf vorzeitige Entlassung verurteilt wurden. Zudem [...] anerkennt der GH, dass die Strafbemessung von zahlreichen Faktoren abhängt und es vor der Auslieferung unmöglich ist, jede denkbare Variante und jedes mögliche Szenario [...] anzusprechen. [...] Wenn sich der Bf für schuldig bekennt oder in der Verhandlung für schuldig befunden wird, hat der Richter ein weites Ermessen bei der Festsetzung der angemessenen Strafe [...]. Der Richter müsste die gegen die Komplizen des Bf verhängten Strafen berücksichtigen, auch wenn deren Situation mit jener des Bf nicht völlig übereinstimmte. [...]

(109) Angesichts all der genannten Faktoren kann nicht gesagt werden, dass der Bf Beweise vorgelegt hat, die belegen können, dass ihn seine Auslieferung an die USA einem realen Risiko einer die Schwelle des Art 3 EMRK erreichenden Behandlung aussetzen würde. Es ist daher für den GH in diesem Fall nicht notwendig, in die zweite Stufe der Analyse einzutreten.

(110) Diese Überlegungen sind ausreichend für die Schlussfolgerung des GH, dass die Auslieferung des Bf keine Verletzung von Art 3 EMRK begründen würde (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK aufgrund der Haftbedingungen

(111) Der Bf brachte ursprünglich vor, seine Auslieferung an die USA würde auch wegen der dort herrschenden Haftbedingungen [...] gegen Art 3 EMRK verstoßen [...]. Er erklärte jedoch [...], diesen Beschwerdepunkt nicht weiterverfolgen zu wollen [...]. Dieser Teil der Rechtssache kann daher gemäß Art 37 Abs 1 lit a EMRK aus dem Register gestrichen werden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Kafkaris/CY, 12.2.2008, 21906/04 (GK) = NL 2008, 24

Harkins und Edwards/GB, 17.1.2012, 9146/07, 32650/07 = NLMR 2012, 11

Vinter ua/GB, 9.7.2013, 66069/09, 130/10, 3896/10 (GK) = NLMR 2013, 241

Trabelsi/BE, 4.9.2014, 140/10 = NLMR 2014, 383

Murray/NL, 26.4.2016, 10511/10 (GK) = NLMR 2016, 110

Khasanov und Rakhmanov/RU, 29.4.2022, 28492/15, 49975/15 (GK) = NLMR 2022, 103

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 3.11.2022, Bsw. 22854/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 505) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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