OGH 14Os98/22a

14Os98/22aTribunal supérieur25 oct. 2022

Texte intégral

OGH 14Os98/22a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00098.22A.1025.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kornauth in der Strafsache gegen I* G* und weitere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * P* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 4. Juli 2022, GZ 11 Hv 52/22h189, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten P* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * P* des Verbrechens des gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), 15 StGB (I./), sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er

I./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung jeweils unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung, nämlich von I* G*, V* G*, * L* und teilweise (I./6./ und 7./) * Z*, Nachgenannten durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und ab der dritten Tat in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, weggenommen und wegzunehmen versucht, und zwar

1. / am 27. September 2021 in S* zusätzlich mit * V* Gewahrsamsträgern einer J*Tankstelle 41.665 Euro Bargeld, indem sie eine Türe zur Kundentoilette aufbrachen, mit einem Vorschlaghammer Löcher in zwei Wände schlugen, einen an der Wand befestigten Tresor aus dessen Verankerung rissen, aufschnitten und aus diesem das Bargeld entnahmen;

2. / in der Nacht vom 9. auf den 10. Oktober 2021 in O* Gewahrsamsträgern der Fleischhauerei B* 3.000 Euro Bargeld, indem sie sich über ein ebenerdig gelegenes Fenster Zugang zum Büro verschafften und dort einen unter dem Schreibtisch verankerten Tresor mit Bargeld wegnahmen;

3. / am 13. Oktober 2021 in Se* Gewahrsamsträgern der M* GmbH 32.675 Euro Bargeld, indem sie die Fensterscheibe des Büros des T* einschlugen, dort den oberen elektronischen Einzahlteil des Onlinetresors wegzwängten und aus diesem Bargeld entnahmen;

4. / am 18. Oktober 2021 in Sc* Gewahrsamsträgern der M* GmbH 1.450 Euro Bargeld, indem sie ein Fenster einschlugen, durch dieses in das Gebäude gelangten und einen Online-Tresor mit Bargeld wegnahmen;

5. / am 27. Oktober 2021 in A* * D* 2.500 Euro Bargeld, indem sie durch ein aufgezwängtes Fenster in dessen Wohnhaus gelangten, einen in einem Kasten verschraubten Tresor mit Bargeld herauszwängten und wegnahmen;

6. / am 30. Oktober 2021 in W* Gewahrsamsträgern der S* GmbH 20.390 Euro Bargeld, indem sie die Eingangstüre einer S*-Tankstelle aufbrachen und einen Tresor mit Bargeld wegnahmen;

7. / am 1. November 2021 in Sc* der M* GmbH 20.831,18 Euro Bargeld, indem sie ein Fenster des T*-Marktes einschlugen, über dieses in das Gebäude gelangten und einen im Büro verankerten Tresor mit Bargeld wegnahmen;

II./ mit I* G*, V* G*, * L* und * Z* Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Straßenverkehr, gebraucht werden, indem sie

1. / am 30. Oktober 2021 in W* die KFZKennzeichentafeln mit dem amtlichen Kennzeichen * vom Fahrzeug der DI * Gr* Baugesellschaft mbH abmontierten und auf ihrem PKW anbrachten;

2. / am 1. November 2021 in Sc* die KFZKennzeichentafeln mit dem amtlichen Kennzeichen * von einem Fahrzeug der E* abmontierten und auf ihrem PKW anbrachten.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Die Beschwerde reklamiert, das Erstgericht habe erschwerend gewertet, der Angeklagte hätte sich „in seiner Eigenschaft als Kriminaltourist rein zur Begehung von schweren Verbrechen in Österreich aufgehalten“ (US 14), obwohl Letzterer sich nach dem Abschlussbericht ON 128.2,5 seit sechs Jahren legal in Österreich befunden habe, seit einigen Monaten jedoch arbeitslos gewesen sei und aufgrund seiner Schulden finanzielle Probleme gehabt habe.

[5] Indem die Mängelrüge (nominell Z 5 fünfter Fall) vermeint, „diese Feststellung“ zu einer – „für die Strafbemessung des Erstgerichts offensichtlich von wesentlicher Bedeutung“ und daher – entscheidenden Tatsache sei „unrichtig und mit dem verlesenen Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen“, übersieht sie zunächst, dass ihr Bezugspunkt nur Feststellungen zu Tatsachen sind, die entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werden (RISJustiz RS0117264, RS0117499; Ratz, WKStPO § 281 Rz 399).

[6] Da die bekämpfte Urteilsannahme auch nicht die Grenze der Sanktionsbefugnis beeinflussende Tatsachen beinhaltet, kommt gegenständlich Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall iVm Z 5 (vgl dazu RISJustiz RS0118581; Ratz, WKStPO § 281 Rz 400, 666, 669) ebenfalls nicht in Betracht.

[7] Die Geltendmachung der eingangs genannten Kritik aus Z 11 zweiter Fall schlägt fehl, weil aus diesem Anwendungsfall der Sanktionsrüge nur die rechtsfehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen, nicht aber die (hier allein angesprochene) Korrektheit der Feststellung derselben bekämpft werden kann. Eine inhaltlich korrekte Ermittlung der für die Strafbemessung entscheidenden Tatsachen kann demnach nur mit Berufung eingefordert werden (vgl RISJustiz RS0099869; Ratz, WKStPO § 281 Rz 680, 693).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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