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5Ob44/22i•OGH 5Ob44/22i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. WeixelbraunMohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Imre Schaffer Rechtsanwälte OG in Gleisdorf, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Dr. Sabine M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen Zivilteilung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2022, GZ 3 R 13/22i29, den
Beschluss
gefasst:
1. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Zu 1.:
[1] Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 31. 3. 2022 wurde das Revisionsverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die in der Revision der Beklagten enthaltene Ablehnung der Richter des Berufungssenats unterbrochen. Der Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 2. 6. 2022, AZ 7 Nc 5/22a, abgewiesen. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Das Revisionsverfahren war daher fortzusetzen.
Zu 2.:
[2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung.
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