OGH 1Nc17/22y

1Nc17/22yTribunal supérieur19 oct. 2022

Texte intégral

OGH 1Nc17/22y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010NC00017.22Y.1019.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 16 Nc 3/21v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers G* E*, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

[1] Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund.

[2] Nach Rückstellung des Akts an dieses Landesgericht mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 1. 8. 2022 zu AZ 1 Nc 17/22y und Durchführung eines (weiteren) Verbesserungsverfahrens gab der Antragsteller bekannt, dass er seine Amtshaftungsansprüche auch aus (behauptungsgemäß) rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz als Rechtsmittelgericht in drei gegen ihn geführten Strafverfahren ableitet.

[3] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof neuerlich zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

[4] Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Das gilt auch für das dem Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241).

[5] Da die Voraussetzungen für die Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Rechtssache einem Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu übertragen.

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