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6Ob185/22g•OGH 6Ob185/22g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Faber und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* GmbH, , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl KommanditPartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. E, vertreten durch Dr. Robin Lumsden, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 131.250 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juli 2022, GZ 5 R 55/22b16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Die klagende Gesellschaft hatte im Prozess gegen ihr ehemaliges Organ wegen (Rück)Zahlung von zwei Entnahmen für angebliche „Scheingeschäfte“ selbst vorgebracht, der Beklagte sei ab 28. 7. 2006 „und bereits auch früher“ selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Klägerin gewesen. Obwohl sich der Beklagte gegen den Vorwurf, er habe sich anlässlich der Entnahme von 94.500 EUR unrechtmäßig bereichert, mit seinem Vorbringen zur Zahlung(spflicht) dieses Betrags aufgrund der Provisionsvereinbarung mit einem anonym bleiben wollenden Vermittler zur Wehr setzte und entgegnete, es sei der spätere Verkauf der Tennisanlage der Klägerin (am 19. 4. 2006, welcher Zeitpunkt der Klägerin auch bekannt war) über dessen Vermittlung zustande gekommen, beschränkte sich die Klägerin (weiterhin) bloß auf die Wiederholung ihres bisherigen Standpunkts, wonach es diesen Vermittler und eine derartige Vereinbarung tatsächlich nie gegeben habe, dieser nicht verdienstlich geworden sei und die vom Beklagten entnommenen 94.500 EUR auch niemals erhalten habe. Sie umschrieb den Vorgang mit der Formulierung, der Beklagte hätte diesen angeblichen Provisionsbetrag „abgezweigt“. Weder legte die Klägerin im Verfahren erster Instanz dar, dass der Beklagte zum Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht vertretungsbefugt gewesen wäre, noch führte sie einen Schaden in Höhe der Entnahme auf mangelhafte Buchhaltungsbelege (die „den Grundsätzen ordentlicher Buchführung widersprechen“) – wie dies nun die Revision releviert – zurück.
[2] 2. In Wahrheit wenden sich die Ausführungen in der Revision (soweit sie nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen) gegen die für die Klägerin ungünstige Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist aber nicht Tatsacheninstanz (RS0042903 [T5, T7]). Die Beweiswürdigung kann im Verfahren dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden (RS0043414 [T11]; RS0069246).
[3] 3. Nach dem für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellten Sachverhalt wurde tatsächlich eine Provisionsvereinbarung mit einem Vermittler, der anonym bleiben wollte, geschlossen. Dieser Vermittler ist durch Nennung und Kontaktherstellung zum späteren Käufer verdienstlich geworden und hat den Betrag von 94.500 EUR vom Beklagten in bar erhalten.
[4] Ebenso bestand (in Ansehung der zweiten Entnahme von 36.750 EUR) das von der Klägerin abgestrittene „lebenslange Spielrecht“ des damaligen Präsidenten des Mehrheitsgesellschafters der Klägerin, und es wurde der zweite Betrag als Ablöse dafür (weil die Tennisanlage lastenfrei verkauft werden sollte) verwendet.
[5] Gegen die Bestätigung des klagsabweisenden Ersturteils durch das Berufungsgericht kann die Revision – ausgehend von dieser Sachlage – keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen. Dies auch nicht durch den Hinweis darauf, dass sich der Präsident des Tennisverbands (= der Mehrheitsgesellschafter) das Geld für die Ablöse des Spielrechts einbehielt (während der Beleg auf eine Zahlung an den Tennisverband lautete). Das Spielrecht war nämlich dieser (natürlichen) Person selbst gewährt worden, um seine Verdienste um den Ausbau der Tennisanlage zu honorieren. Es handelte sich also um „sein Spielrecht“ und nicht um eines des Tennisverbands.
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