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1Ob123/22b•OGH 1Ob123/22b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. WesselyKristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers und Antragsgegners (im Folgenden: Antragsteller) Ing. H* S*, vertreten durch MMag. Christoph Schlor, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die Antragsgegnerin und Antragstellerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) I* S*, vertreten durch Mag. Philipp Zeidlinger, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 27. April 2022, GZ 23 R 32/22m70, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Der Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf (§ 71 Abs 3 AußStrG).
[2] 2. Die vom Antragsteller ohne Freistellung gemäß § 71 Abs 2 AußStrG durch den Obersten Gerichtshof erstattete Rechtsmittelbeantwortung war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und damit steht dafür auch kein Kostenersatz zu (§ 508a Abs 2 letzter Satz ZPO analog; RS0113633 [T5]; RS0124792 [T3]).
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