OGH 1Nc23/22f

1Nc23/22fTribunal supérieur6 oct. 2022

Texte intégral

OGH 1Nc23/22f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010NC00023.22F.1006.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Eisenstadt zu AZ 3 Cg 23/21f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch die Dr. Roland Gabl RechtsanwaltsKommanditPartnerschaft in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 4.716,98 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung überdie Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

[1] Der Kläger macht mit seiner zunächst beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage auf Amtshaftung gestützte Schadenersatzansprüche geltend, die er daraus ableitet, dass die Beklagte von ihr gewährte Unterhaltsvorschüsse, denen keine Unterhaltsverpflichtung zugrunde gelegen sei, von ihm zurückgefordert und durch Exekution einbringlich gemacht habe. Das zunächst angerufene Landesgericht Linz wies das Klagebegehren ab.

[2] Über Aufforderung durch das von ihm mit Berufung angerufene Oberlandesgericht Linz gab der Kläger bekannt, dass er seine Ansprüche auch aus Verfügungen der Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz sowie aus Entscheidungen des Landesgerichts Linz als Rechtsmittelgericht ableitet.

[3] Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines anderen Berufungsgerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Es wies auch darauf hin, dass an einer Entscheidung des Erstgerichts, aus welcher der Kläger Amtshaftungsansprüche ableitet, eine Richterin mitgewirkt habe, die in der Zwischenzeit zum Oberlandesgericht Linz ernannt worden sei.

[4] Der Oberste Gerichtshof bestimmte gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Wien als zuständig, über die Berufung des Klägers zu entscheiden, und sprach aus, dass ein allfälliges weiteres Verfahren in erster Instanz vor dem Landesgericht Eisenstadt zu führen sei.

[5] Mit Urteil vom 25. 10. 2021 hob das Oberlandesgericht Wien das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der Zustellung des Zahlungsbefehls als nichtig auf. Die Rechtssache verwies es zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens in erster Instanz an das Landesgericht Eisenstadt.

[6] Das Landesgericht Eisenstadt legt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur neuerlichen Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Zwischenzeitig sei die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz, aus deren Verfügungen der Kläger seine Ansprüche auch ableite, zur Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien ernannt worden.

[7] Nach § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, der unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dadurch soll vermieden werden, dass auch nur der Anschein einer Befangenheit von Richtern entstehen kann.

[8] Da die vormalige Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz mit Wirksamkeit nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht zur Präsidentin dieses Gerichtshofs ernannt worden ist und dieser für das vor dem Landesgericht Eisenstadt geführte Verfahren im Instanzenzug zuständig wäre, ist der Tatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Damit ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen. Die Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz erscheint dabei zweckmäßig.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.